Rechtsprechung
BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- verkehrslexikon.de
Zur Berechnung des Fristbeginns für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist - Ende der ursprünglichen Frist auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittelbegründungsfrist: Fristabrechnung bei Verlängerung; Verlängerung der Frist zur Begründung von Berufung oder Revision; Fristende am Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag; Fristablauf mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags
- Judicialis
ZPO § 222 Abs. 2; ; ZPO § 224 Abs. 3; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 551 Abs. 2
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 3; ZPO § 222 Abs. 2
Fristberechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn einer Fristverlängerung bei Fristende an einem Sonntag oder Feiertag
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzanmerkung)
Berufung - Wann beginnt die verlängerte Begründungsfrist?
Verfahrensgang
- LG Aachen, 09.12.2003 - 1 O 384/03
- OLG Köln, 30.01.2004 - 2 W 8/04
- LG Aachen, 25.03.2004 - 1 O 384/03
- OLG Köln, 04.08.2004 - 2 U 55/04
- BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
Papierfundstellen
- NJW 2006, 700
- MDR 2006, 588
- FamRZ 2006, 408 (Ls.)
- VersR 2006, 1705
- BB 2006, 182
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03
Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
Am 1. Juli 2004 wies die Geschäftsstelle des zuständigen Berufungssenats den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe.In seiner Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Vorsitzende die Rechtsansicht der Geschäftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351.
Die entgegenstehende Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angeführten Schrifttum übereinstimmend für unzutreffend erachtet.
- BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung von BGHZ 21, 43, 44).Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginnt (…vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1 BGB).
- BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93
Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen …
Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
Für eine Rechtsprechungsänderung ist bereits aus Kontinuitätsgründen kein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222).
- BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82
Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
Für eine Rechtsprechungsänderung ist bereits aus Kontinuitätsgründen kein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222). - BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als …
- BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04
Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1 BGB).
- BGH, 15.08.2007 - XII ZB 82/07
Berechnung des Endes einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist
a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700).Wenn das Berufungsgericht die Begründungsfrist - wie grundsätzlich nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich - um einen Monat verlängert hätte, hätte der verlängerte Teil der Frist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst mit Ablauf des dem Feiertag folgenden nächsten Werktages, hier also mit Ablauf des 4. Oktober 2006 begonnen (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700) und wäre deswegen erst am Montag, dem 6. November 2006 abgelaufen.
- BGH, 10.03.2009 - VII ZB 87/08
Beginn des verlängerten Teils einer Frist zur Begründung der Berufung; Ablauf …
Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77).An diesem Grundsatz hat er seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163).
- BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12
Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei …
Da der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf dieses nächsten Werktages begann, ist die um einen Monat verlängerte Frist einen Monat nach diesem Tag, also am 21. Dezember 2011 abgelaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, VersR 2006, 1705 Rn. 8 mwN). - OLG Köln, 28.03.2007 - 2 U 37/06
Rückforderung von Ansprüchen eines verarmten Miterben wegen Zuwendung eines …
Bei Ablauf der unverlängerten Begründungsfrist an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (vgl. BGH NJW 2006, 700 f.). - OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 11 U 154/07
Fristen: Fristberechnung für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist
Die vereinzelt gebliebene abweichende Auffassung des OLG Rostock (MDR 2004, 351), auf die sich die Beklagte stützen will, ist allgemein verworfen worden, unter anderem vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZB 198/04 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur), dem der Senat folgt.