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   EuGH, 09.02.2006 - C-127/04   

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https://dejure.org/2006,3482
EuGH, 09.02.2006 - C-127/04 (https://dejure.org/2006,3482)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - C-127/04 (https://dejure.org/2006,3482)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - C-127/04 (https://dejure.org/2006,3482)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des 'Inverkehrbringens' des Produkts - Lieferung vom Hersteller an eine 100 % ige Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    'O''Byrne'

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des "Inverkehrbringens" des Produkts - Lieferung vom Hersteller an eine 100%ige Tochtergesellschaft

  • EU-Kommission PDF

    O'Byrne

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des "Inverkehrbringens" des Produkts - Lieferung vom Hersteller an eine 100%ige Tochtergesellschaft

  • EU-Kommission

    O'Byrne

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Haftung für fehlerhaften Impfstoff; Inverkehrbringen als Eintritt des Produkts in die Vertriebskette durch Übergabe an einen Dritten; Haftungsbefreiung wegen fehlenden Inverkehrbringens des Produkts; Enge Auslegung der Fälle der Haftungsbefreiung in Art. 7 RL 85/374/EWG ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/374/EWG Art. 11

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Produkthaftung - Begriff des Herstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Konzerne haften für ihre Töchter

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'O''Byrne'

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des "Inverkehrbringens" des Produktes - Lieferung vom Hersteller an eine 100%ige Tochtergesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konzerne haften für ihre Töchter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tochtergesellschaft kann für fehlerhaftes Produkt der Muttergesellschaft haften

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice, Queen's Bench Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), vom 18. November 2003, geändert am 27. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Master Declan O'Byrne gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte - Gemäß einem Kaufvertrag von einem Hersteller in einem Mitgliedstaat an ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 825
  • EuZW 2006, 184
  • NZV 2006, 243 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-127/04
    35 Es ist jedoch zu beachten, dass der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage im Rahmen des in der Richtlinie vorgesehenen Haftungssystems erheben darf, in den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie festgelegt ist (Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03, Skov und Bilka, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-127/04
    Ebenfalls vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen ist die Verwendung des Produkts gegen den Willen des Herstellers, etwa wenn der Herstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, das Produkt zu privaten Zwecken benutzt wird oder ähnliche Situationen gegeben sind (Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-203/99, Veedfald, Slg. 2001, I-3569, Randnr. 16).
  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13

    Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

    Die Fälle, in denen der Hersteller sich von seiner Haftung befreien kann (Art. 7 der Richtlinie), sind dabei im Interesse der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 2001 - C-203/99, NJW 2001, 2781 Rn. 14 f. - Veedfald; vom 9. Februar 2006 - C-127/04, NJW 2006, 825 Rn. 23 ff. - O'Byrne).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein Inverkehrbringen voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne, zu Art. 11 der Richtlinie; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 17; MüKoBGB/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 24 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 44 ff.).

    b) Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beachten, dass Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG im Unterschied zu deren Art. 11 eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 15 U 122/10

    Haftung des Vertriebshändlers von Medizinprodukten für Schäden durch den Bruch

    Allein die Konzernzugehörigkeit macht eine Gesellschaft nicht zum Hersteller im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG (vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2006, C-127/04, zitiert nach juris.de; vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 4 ProdHaftG, Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.05.1981, VI ZR 280/79, NJW 1981, 2250 zur deliktischen Haftung), eine allgemeine "Konzernvertrauenshaftung" wird zu Recht ganz überwiegend abgelehnt (Rieckers, Die Konzernmutter als Quasihersteller - Haftung für enttäuschtes "Konzernvertrauen"?, VersR 2004, 706, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23

    Ford Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung für fehlerhafte Produkte -

    10 Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, EU:C:2006:93, Rn. 37).
  • LG Köln, 13.04.2022 - 84 O 177/21
    Der Herstellungsprozess endet allerdings mit dem Inverkehrbringen des Medizinproduktes, also mit der erstmaligen Bereitstellung des Medizinproduktes auf dem Unionsmarkt (vgl. EuGH, Urt v. 09.02.2006 - C-127/04).

    Unerheblich ist, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Anwender oder an den Verbraucher bzw. Patienten abgegeben wird oder ob diese Abgabe im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt (vgl. EuGH, Urt v. 09.02.2006 - C-127/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2012 - I-15 U 122/10).

    Auch eine Konzernzugehörigkeit einer Vertriebsgesellschaft zu dem Konzern, dem auch der Hersteller zugehörig ist, führt nicht zu einer Herstellereigenschaft und damit auch nicht zu einer Herstellerhaftung des Vertriebsunternehmens (vgl. EuGH, Urt. v. 09.02.2006 - C-127/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2012 - I-15 U 122/10).

  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES

    Mit Entscheidung vom 18. November 2003, die am 8. März 2004 beim Gerichtshof einging, legte der High Court of Justice Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, Slg. 2006, I-1313), beantwortet hat.
  • EuGH, 24.11.2022 - C-691/21

    Cafpi und Aviva assurances

    Insoweit ist, was die Abgrenzung zwischen dem Prozess der Herstellung und dem Prozess der Vermarktung eines Produkts angeht, ferner festzustellen, dass ein Produkt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 85/374 in den Verkehr gebracht anzusehen ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne, C-127/04, EU:C:2006:93, Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 13 U 213/20

    Produzentenhaftung: Schadenersatz für mangelhafte Legebatterien

    Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung vom 9.2.2016 (in NJW 2006, 825) zur Frage des Inverkehrbringens im Rahmen der Produkthaftung bereits ausgeführt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und des Sachverhalts festzustellen, ob die Verbindungen zwischen dem Hersteller und einer anderen Einrichtung (in der Vorlagefall ging es um eine Lieferung an eine Tochtergesellschaft des Herstellers) so eng ist, dass der Begriff des Herstellens auch diese andere Einrichtung umfasst und die Übergabe des Produkts an diese Einrichtung nicht ein Inverkehrbringen bewirkt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10

    'Dutrueux und Caisse primaire d''assurance maladie du Jura' - Harmonisierung der

    8 - Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, Slg. 2006, I-1313, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08

    Aventis Pasteur - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art.

    3 - Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, Slg. 2006, I-1313).
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