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   OLG Schleswig, 02.06.2006 - 2 W 80/06   

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https://dejure.org/2006,3532
OLG Schleswig, 02.06.2006 - 2 W 80/06 (https://dejure.org/2006,3532)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2006 - 2 W 80/06 (https://dejure.org/2006,3532)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. Juni 2006 - 2 W 80/06 (https://dejure.org/2006,3532)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung eines Gerichtsstands durch die Parteien eines Kaufvertrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers; Anforderungen an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung; Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung für Klagen gegen den AGB-Verwender; ...

  • Judicialis

    ZPO § 281 I 1; ; ZPO § 36 I Nr. 6; ; ZPO § 35; ; ZPO § 38 I

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 281 Abs. 1 S. 1; ZPO § 35; ZPO § 38 Abs. 1
    In AGB vereinbarter Gerichtsstand gilt mutmaßlich nur für Passivprozesse des Verwenders als auschließlicher Gerichtsstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichsstandsvereinbarung in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Begründet Gerichtsstandsvereinbarung ausschließliche Zuständigkeit? (IBR 2007, 108)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3360
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • OLG Schleswig, 13.09.2013 - 2 AR 28/13

    Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Erfolgsort bei

    Die Klägerin hat ihr nach § 35 ZPO bestehendes Wahlrecht wirksam und unwiderruflich ausgeübt, indem sie im Mahnantrag nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Amtsgericht Norderstedt als Prozessgericht bezeichnet hat und der entsprechend ausgefertigte Mahnbescheid zugestellt worden ist (vgl. nur BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; Senat, NJW 2006, S. 3360 f.).
  • OLG Naumburg, 22.02.2010 - 1 AR 3/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

    Denn die Wahl gemäß § 35 ZPO ist für den Prozess endgültig und unwiderruflich, sobald die Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1993, 1273; BGH JZ 1997, 316 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 3634 - 3636 zitiert nach juris; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654 zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361 zitiert nach juris).

    Ein Verweisungsbeschluss ist zwar gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO in der Regel für das Gericht, an das verwiesen worden ist, bindend, und diese Bindungswirkung ist auch in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zu beachten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. April 2003, 1 ZAR 32/03 zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW 2006, 3360 - 3361 zitiert nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 36, ZPO, Rdn. 28 m. w. N.).

    Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die Verweisung einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich erscheint, also nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BGHZ 102, 338/341; BGH NJW 2002, 3634 - 3636 zitiert nach juris; BayObLGZ 1993, 317 - 319 zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 10. April 2003, 1 Z AR 32/03 zitiert nach juris; OLG München NJW-RR 1994, 892; OLG München MDR 2007, 1278 - 1279 zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW 2006, 3360 - 3361 zitiert nach juris; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654 zitiert nach juris; KG NJW-RR 2008, 1023 - 1024 zitiert nach juris; Fischer, MDR 2009, 486 ff.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 36, ZPO, Rdn. 28 m. w. N.; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 281, ZPO, Rdn. 17 m. w. N.).

    Setzt sich ein unzweifelhaft zuständiges örtliches Gericht aber darüber hinweg, dass die Verweisung des Rechtsstreites gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, oder berücksichtigt es eine nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bindende Gerichtswahl des Klägers nicht und erklärt sich für unzuständig, obwohl die Tatsachen, die seine Zuständigkeit begründen, klar erkennbar sind, gilt der Verweisungsbeschluss als willkürlich (vgl. KG NJW-RR 2008, 1023 - 1024 zitiert nach juris; OLG München MDR 2007, 1278 - 1279 zitiert nach juris; OLG München NJW-RR 1994, 892; BayObLGZ 1993, 317 - 319; BayObLG, Beschluss vom 10. April 2003, 1 Z AR 32/03 zitiert nach juris; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 652 - 654; OLG Schleswig NJW 2006, 3360 - 3361 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403 zitiert nach juris; OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 2007, 560 - 562 zitiert nach juris; Fischer, MDR 2009, 486).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2007 - 7 U 104/07

    Gerichtsstand: Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung im Zusammenhang mit

    Was gewollt ist, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden (BGH, a.a.O.; OLG Bamberg NJW-RR 1989, 371; OLG Schleswig NJW 2006, 3360; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 38 Rn. 14).
  • LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22

    Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in

    Verbreitet wird daraus - auch bei AGB - eine asymmetrische Auslegung abgeleitet, wonach die Vereinbarung entsprechend dem Interesse des Verwenders, nur für Passivprozesse ausschließlich sein soll, Aktivprozesse des Verwenders aber auch an anderen Gerichtsständen zulassen soll (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2014 - I-32 SA 2/14 -, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2015 - I-32 SA 50/15 -, Rn. 6 f., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015 - I-32 SA 58/15 -, Rn. 8, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 2 W 80/06 -, Rn. 7, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 2 AR 63/07 -, Rn. 23, juris - sämtlich unter unzutreffender Berufung auf BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 118/71 -, BGHZ 59, 116-124, Rn. 13 ff., wo der BGH dergleichen gerade nicht angenommen hat; gegen eine solche Auslegung namentlich auch Rodi, in: Staudinger, BGB, Neubearb.

    Mit guten Gründen wird daher, wenn AGB in Rede stehen und die Umstände keine eindeutige Auslegung zulassen, die Anwendung der Unklarheitenregel gem. § 305c Abs. 2 BGB befürwortet (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. September 2022 - 101 AR 105/22 -, Rn. 30, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 19 Sa 38/02 -, Rn. 11, juris; Rodi, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, Anh. zu §§ 305-310 M 1, Rn. M 58a f.; Quantz, in: BeckOGK-BGB, Stand 01.12.2021, § 307 Rn. 15.1; Behme, in: Leuschner, AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr, 2021, Klauseln (G) Gerichtsstandsklauseln Rn. 19; offenlassend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 2 W 80/06 -, Rn. 8, juris).

  • KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07

    Zuständigkeitsbestimmung: Treuwidrige Berufung auf Gerichtsstandsklausel nach

    Sein Wille geht im Falle der Bestimmung des Gerichtsstands am eigenen Firmensitz regelmäßig dahin, für eigene Klagen (Aktivprozesse) einen fakultativen Gerichtsstand an seinem Sitz zu haben, während Klagen gegen ihn selbst (Passivprozesse) ausschließlich in dem vereinbarten Gerichtsstand möglich sein sollen (s. OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.11.2007, 7 U 104/07 -bei JURIS, Rz. 22-).
  • OLG Hamm, 25.07.2013 - 32 Sa 46/13

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur, der sich der Senat anschließt, geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier die Klägerin - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (BGHZ 59, 116, 119; OLG Bamberg MDR 1989, S. 360; OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; Senat MDR 2012, 800; Musielak/Heinrich, a. a. O., § 38 Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 Sa 1/18

    Gerichtsstandsbestimmung: Inanspruchnahme einer einfachen Streitgenossenschaft

    Was gewollt ist, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - II ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 371; OLG Schleswig, NJW 2006, 3360; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 38 Rn. 18).

    Da sich die beiden Gerichtsstandsklauseln schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Antragsgegnerin darstellen, geht auch die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dahin, dass der Verwender - hier: die jeweilige Antragsgegnerin - eine Ausschließlichkeit jedenfalls für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will (OLG Schleswig, NJW 2006, 3360; OLG Stuttgart, MDR 2008, 709; OLG Hamm, MDR 2012, 800; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 118/71, BGHZ 59, 116).

  • OLG Rostock, 30.01.2018 - 4 UH 5/17

    Bindungswirkung einer Verweisung durch das Amtsgericht an das Landgericht nach

    Auch wenn eine Präjudizienbindung dem deutschen Recht dann grundsätzlich fremd ist, erfordert eine Abweichung eines verweisenden Gerichtes in einer Rechtsfrage von einer als herrschend zu bewertenden Meinung aber doch, dass der Verweisung an das nach ganz überwiegender Ansicht unzuständige Gericht tatsächlich ein Abwägungs- und Entscheidungsprozess vorausgegangen ist und die Entscheidung für die Minderansicht bewusst erfolgte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2006, Az.: 2 W 80/06, Rn. 10 und Beschluss vom 12.08.2009, Az.: 2 W 98/09, Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 22.07.1986, Az.: AllgReg 88/85, - jeweils zitiert nach juris -).
  • OLG Celle, 08.03.2010 - 4 AR 16/10

    Sachliche Zuständigkeit: Zahlungsklage aus Gaslieferungsverträgen bei behaupteter

    Weicht das verweisende Gericht jedoch von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen oder jedenfalls ganz überwiegenden Ansicht ab, muss es dieses wenigstens gesehen und die eigene Auffassung durch einen Abwägungs- und Entscheidungsprozess begründet haben (KGR 2000, 68, 69; OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361).
  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22

    Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen

    Dass ein solches Verständnis möglich wäre, weil es im Interesse der Verwenderin liegen kann, nur an ihrem Gerichtsstand verklagt zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2018, 14 SV 3/18, juris Rn. 1, 10; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2015, 32 SA 19/15, juris Rn. 3, 19; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. Juni 2006, 2 W 80/06, NJW 2006, 3360 [juris Rn. 1, 7] zum "mutmaßlichen" Willen der Parteien), reicht nicht, wenn - wie hier - ein dahingehender Zweck aus der Klausel trotz ihrer differenzierten Regelungen nicht hervortritt.
  • OLG Stuttgart, 02.06.2016 - 3 AR 5/16

    Bindungswirkung der Verweisung eines Rechtsstreits an die Kammer für

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 5 SA 47/19
  • AG Bad Segeberg, 22.02.2013 - 17 C 15/13

    Zahlungsklage aus Stromgrundversorgungsvertrag: Örtliche Zuständigkeit;

  • AG Kehl, 30.08.2013 - 5 C 19/13

    Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Transportbedingungen: Wirksamkeit bei

  • LG Karlsruhe, 26.09.2017 - 6 O 102/17

    Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • OLG Rostock 4a., 30.01.2018 - 4a) 4 UH 5/17
  • LG Stuttgart, 28.04.2016 - 440 36/16

    Zuständigkeitsbestimmung: Willkürlichkeit eines Verweisungsbeschlusses einer

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