Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05 - 204   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13053
OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05 - 204 (https://dejure.org/2006,13053)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.12.2006 - 8 U 724/05 - 204 (https://dejure.org/2006,13053)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 8 U 724/05 - 204 (https://dejure.org/2006,13053)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,13053) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Obligatorisches Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung; Klageabweisung als unzulässig durch das Berufungsgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beseitigung von Niederschlagswasser eines nachbarrechtlichen Betriebes; Voraussetzungen der obligatorischen Streitschlichtung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1292
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05
    Die ohne die vorherige Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 161, 145 ff.).

    Das folgt aus dem Wortlaut der §§ 15a EGZPO, 37a Abs. 1 LSchlG, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und hierfür spricht auch der Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, dessen Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent dahin ausgelegt wird, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 8 ff., zit. nach juris).

    Der Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht steht nicht entgegen, dass - anders als in dem vom Bundesgerichtshof (BGHZ 161, 145 ff.) entschiedenen Fall, in dem bereits das erstinstanzliche Gericht die Klage mangels eines der Klageerhebung vorangegangenen Schlichtungsverfahrens für unzulässig erachtet hatte - das Landgericht, dessen Urteil keine Ausführungen zu der von ihm angenommenen Zulässigkeit der Klage enthält, ein Sachurteil erlassen hat.

    Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist in den hierfür gesetzlich vorgesehenen Fällen eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 13, zit. nach juris; OLG Hamm MDR 2003, 387; Zöller/Gummer/Heßler, a. a. O., § 532 Rdnr. 2).

    Sie widerspräche zudem dem mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens vor allem im öffentlichen Interesse verfolgten gesetzgeberischen Ziel, die Justiz zu entlasten und durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen zu erreichen, dass Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden können (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 17, zit. nach juris).

    Dass es mit Blick auf den konkreten Einzelfall aufgrund der Abweisung einer Klage als unzulässig erst durch das Rechtsmittelgericht und einer erneuten Klageerhebung nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu einer Mehrbelastung der Gerichte sowie zu höheren Kosten und einer längeren Verfahrensdauer kommen kann, ist hingegen unvermeidbar und muss zur Erreichung des mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels hingenommen werden (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 19 f.).

  • LG Marburg, 13.04.2005 - 5 S 81/04

    Anspruch auf Nutzung des Zufahrtsweges eines Nachbargrundstückes; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05
    Ist der Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen, obwohl dies aufgrund von § 15a EGZPO durch Landesrecht vorgeschrieben ist, so ist die Klage in der Berufungsinstanz auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn erstinstanzlich ein Sachurteil ergangen ist (entgegen LG Marburg NJW 2005, 2866).

    Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Marburg (NJW 2005, 2866, 2867) vermag der Senat nicht beizutreten (ebenso Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006, 17 ff.).

  • OLG Hamm, 11.04.2002 - 5 U 167/01
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05
    Daher ist auch der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 41 Abs. 1 NachbG der obligatorischen Streitschlichtung unterworfen, da er aus der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 41 Abs. 1 NachbG erwächst (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 387).

    Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist in den hierfür gesetzlich vorgesehenen Fällen eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 13, zit. nach juris; OLG Hamm MDR 2003, 387; Zöller/Gummer/Heßler, a. a. O., § 532 Rdnr. 2).

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05
    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 501 ff. Rdnr. 19, zit. nach juris).

    Ob daneben für den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch sonstige Anspruchsgrundlagen von Bedeutung sein können, ist für die Anwendung des § 37a Abs. 1 Nr. 2 e) LSchlG ohne Belang (vgl. BGH NJW-RR 2005, 501 ff. Rdnr. 20, zit. nach juris).

  • AG Brandenburg, 29.11.2019 - 31 C 121/18

    Anspruch auf Beseitigung eines hässlichen Grenzzauns?

    Wenn ein solcher Schlichtungsversuch durch den Kläger vor Klageerhebung nicht unternommen wird, ist die Klage bereits deshalb als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 151/12, u. a. in: juris; BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u. a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 111/09, u. a. in: VersR 2010, Seite 1444; BGH, Urteil vom 18.06.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 221/07, u. a. in: VersR 2009, Seite 1288; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 336/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 437 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012, Az.: I-5 U 177/11, u. a. in: juris; OLG Saarbrücken, BauR 2013, Seite 279; OLG Saarbrücken, NJW 2007, Seiten 1292 ff.; LG Bückeburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u. a. in: juris; AG Langen, NdsRpfl.
  • OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 34/14

    Berufung in einem Nachbarrechtsstreit im Saarland: Unzulässigkeit der Klage wegen

    In diesem Rahmen kann sich ein Nachbar gegen die Beeinträchtigungen durch ein Nachbargrundstück zur Wehr setzen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292-1294, juris Rdn. 14; Senat, Urt. v. 30.08.2011 - 4 U 424/10 -, juris = BauR 2013, 279 (Leitsatz)).

    Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die mit dem Schlichtungsverfahren verbundene Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die genannten Verfahrensvorschriften konsequent dahingehend ausgelegt werden, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung des Gerichts auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05 -, NJW 2007, 1292-1294, juris Rdn. 17).

    Vielmehr hat mangels Durchführung eines - wie hier - nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften vor Klageerhebung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens die Abweisung der Klage als unzulässig durch das Berufungsgericht auch dann zu erfolgen, wenn erstinstanzlich ein Sachurteil ergangen ist (vgl. hierzu ausführlich SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292; juris).

    Diese klägerische Argumentation verkennt in grundsätzlicher Weise, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung in den hierfür gesetzlich vorgesehenen Fällen eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung ist (vgl. SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292, unter Hinweis auf BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 13, zit. nach juris; OLG Hamm MDR 2003, 387; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 532 ZPO, Rdnr. 2).

    Sie widerspräche zudem dem mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens vor allem im öffentlichen Interesse verfolgten gesetzgeberischen Ziel, die Justiz zu entlasten und durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen zu erreichen, dass Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden können (vgl. erneut SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292; BGHZ 161, 145 ff. Rdnr. 17, zit. nach juris).

    Dieses Ziel ließe sich nicht verwirklichen, wenn das Unterbleiben der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung der vorangegangenen Durchführung des Schlichtungs-verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht oder die durch dieses zu Unrecht erfolgte Verneinung des Erfordernisses einer vorhergehenden erfolglosen Streitschlichtung zur Folge hätte, dass den übergeordneten Instanzen die diesbezügliche Rechtskontrolle verwehrt wäre (so schon SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292).

    In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof (aaO) die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung im Bewusstsein der Gerichte und der Anwaltschaft zu etablieren, höher als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und die längere Verfahrensdauer bewertet (vgl. zum Ganzen umfassend SaarlOLG, a. a. O., NJW 2007, 1292; siehe auch Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006, 17, 19).

  • BGH, 10.07.2009 - V ZR 69/08

    Zulässigkeit einer Klage auf Beseitigung des Überwuchses von Ästen im Bundesland

    Überwiegend wird vertreten, dass auch Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche der Regelung unterfallen, soweit die geltend gemachten Ansprüche darin ihre Grundlage finden, dass Äste oder Wurzeln über eine Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind (OLG Saarbrücken NJW 2007, 1292 f.; LG Karlsruhe Justiz 2003, 265; AG Rosenheim NJW 2001, 2030, 2031; AG Nürnberg MDR 2002, 1189; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 2; Hk-ZPO/ Saenger, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 23), während Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 7, und Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 5, ohne nähere Begründung eine engere Auffassung vertreten.
  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 96/15

    Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz: Zahlungsklage wegen

    Nach überwiegender Ansicht ist das der Fall (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 75; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 32; Prütting/Gehrlein/Barth, ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4; Staudinger/Albrecht, BGB [2012], Art. 124 EGBGB Rn. 44; ähnlich auch BVerfGK 15, 127, 133).
  • BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09

    Verbindlichkeit einer von einer Gütestelle ausgestellten Bescheinigung über die

    Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers der Schiedsperson lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsverfahren begründen, das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung solcher Konflikte durch außergerichtliche Verfahren herbeiführen soll (BT-Drucks. 14/980, S. 2; BGHZ 161, 145, 149; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292, 1293).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07

    Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Hessen: Ansprüche wegen eines durch

    Der Senat folgt damit der vom OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292 ff vertretenen Auffassung.
  • LG Kiel, 02.04.2009 - 7 S 72/08

    Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung: Klage auf Ersatz

    Dieser Auffassung vermag sich die Kammer - wie auch die wohl herrschende Meinung (OLGR Frankfurt 2008, 814 - 816; OLG Saarbrücken NJW 2007, 1292, 1293; Heßler in Zöller, § 15a EGZPO Rn. 25; Hüßtege in Thomas/Putzo, § 15a EGZPO Rn. 2; Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006, 17 - 19) - nicht anzuschließen.

    Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist vielmehr eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende, unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 1292, 1293).

  • LG Saarbrücken, 30.03.2012 - 13 S 156/11

    Nachbarrechtliche Streitigkeit im Saarland: Durchführung eines

    Eine solche Streitigkeit ist gegeben, wenn das Saarländische Nachbarrechtsgesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292; Urteil vom 30. August 2011 - 4 U 424/10-127, zitiert nach juris).

    Die ohne vorherige Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 161, 145 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292; Urteil vom 30. August 2011 - 4 U 424/10-127, zitiert nach juris).

    Der Klageabweisung steht auch nicht entgegen, dass erstinstanzlich ein Sachurteil ergangen ist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 U 724/05 - 204, NJW 207, 1292 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2019 - 4 U 15/19

    Klage auf Beseitigung eines Straßenbaums gegen eine saarländische Gemeinde:

    Fehlt es - wie hier - an diesem Erfordernis, hat das Berufungsgericht die Klage durch Prozessurteil abzuweisen, auch wenn das Erstgericht ein Sachurteil erlassen hat (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 14.12.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292, 1293; vom 22.01.2015 - 4 U 34/14, juris Rn. 64 und vom 20.05.2015 - 1 U 131/14, juris Rn. 30).

    Das folgt aus dem Wortlaut der §§ 15a EGZPO, 37a AGJusG, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, und hierfür spricht auch der Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, dessen Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die Verfahrensvorschriften konsequent dahin ausgelegt werden, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 148 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 14.12.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292, 1293 und vom 20.05.2015 - 1 U 131/14, juris Rn. 29).

  • OLG Saarbrücken, 30.08.2011 - 4 U 424/10

    Nachbarrechtlicher Feststellungsantrag: Erforderlichkeit eines

    In diesem Rahmen kann sich ein Nachbar gegen die Beeinträchtigungen durch ein Nachbargrundstück zur Wehr setzen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292 - 1294, juris Rdn. 14).

    Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die mit dem Schlichtungsverfahren verbundene Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn die genannten Verfahrensvorschriften konsequent dahingehend ausgelegt werden, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch das jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen vor Anrufung des Gerichts auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (vgl. SaarlOLG, Urt. v. 14.1.2006 - 8 U 724/05, NJW 2007, 1292 - 1294, juris Rdn. 17).

  • BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23

    Außergerichtliche Streitbeilegung, Sachlicher Anwendungsbereich, Obligatorisches

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2013 - 2 W 19/13

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Aussetzung zur Nachholung eines obligatorischen

  • OLG Frankfurt, 21.04.2011 - 3 U 256/09

    Prüfung Prozessvoraussetzungen in der Berufung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht