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   OLG Hamm, 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06   

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https://dejure.org/2006,2678
OLG Hamm, 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06 (https://dejure.org/2006,2678)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06 (https://dejure.org/2006,2678)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 797/06 (https://dejure.org/2006,2678)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Feststellungen eines tatrichterlichen Urteils zu einer durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften; ...

  • Judicialis

    StPO § 267; ; StVO § 3

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsmessung durch nachfahrendes Polizeifahrzeug

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24; StVO § 41 Abs. 2
    Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Messung durch Nachfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrverbot wegen "Raserei" - Kann man nachts zuverlässig die Geschwindigkeit eines Autos durch Nachfahren messen?

  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Messfehler & mangelhafte Urteilsgründe des Amtsgerichts führen zur Urteilsaufhebung

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 92 OWi 51 Js 105/06 OWi 243/06
  • OLG Hamm, 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1298
  • NZV 2007, 257
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren, Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06
    Ein solches liegt hier aber nicht vor, vielmehr hat der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2005 in 2 Ss OWi 512/05 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.03.2003 - 2 Ss OWi 201/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Nachfahren, Nachzeit, tatsächliche

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06
    Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 13. März 2003 in 2 Ss OWi 201/03 m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.03.2013 - 322 SsBs 69/13

    Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch

    Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes (OLG Jena a. a. O.; s. a. OLG Hamm NJW 2007, 1298).

    Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden zum Teil eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu eventuellen Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt (so insb. OLG Hamm a. a. O. VRR 2012, 36; OLG Hamm VRS 113, 112; OLG Hamm a. a. O. NJW 2007, 1298; einschränkend OLG Jena a. a. O.; OLG Düsseldorf VRR 2008, 11).

  • OLG Hamm, 15.09.2011 - 2 RBs 108/11

    Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb

    Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06 -).
  • OLG Hamm, 14.12.2009 - 2 Ss OWi 826/09
    Weiterhin fehlt es an den im Falle des Nachfahrens bei Dunkelheit erforderlichen Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen (st. Rspr. aller Senate des OLG Hamm, vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06 - = NJW 2007, 1298 und vom 06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05 - Beschlüsse vom 11.03.1999 - 3 Ss OWi 101/99 - " vom 17.02.1998 - 4 Ss OWi 29/98 - und vom 05.04.2001 - 5 Ss OWi 246/01 -DAR 2006, 31 und DAR 2002, 176; VRS 113, 302; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rdnr. 56b m.w.N.).

    Ein solcher Rechtsfehler führt nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Geständnis des Betroffenen gestützt werden könnte, was jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen voraussetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06 - und vom 06.09.2005 - 2 Ss OWi 512/05 - jew. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 27.08.2007 - 2 Ss OWi 471/07

    Geschwindigkeitsmessung; Nachfahren; Nachtzeit; Feststellungen; Anforderungen

    Dieser Rechtsfehler führt nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem uneingeschränkten und glaubhaften Geständnis des Betroffenen beruht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06 -).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2007 - 2 Ss OWi 139/06

    Eingehende Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen im Urteil bei einer

    Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei einem Abstand von 100 m ohne zusätzliche Beleuchtung die sichere Beurteilung eines gleichbleibenden Abstands nicht möglich sei, weil unter Berücksichtigung der Reichweite des Abblendlichts die Scheinwerfer des nachfolgenden Messfahrzeugs dann keine ausreichende Aufhellung herbeiführten und demgemäß nur noch die Rücklichter, nicht indessen der Umriss des vorausfahrenden Fahrzeugs festgestellt werden könne (vgl. OLG Hamm VRS 110, 279, 280; DAR 1998, 75, 76; VRS 96, 458, 459, 460; NJW 2007, 1298, 1299 [zu einem Abstand von 80 m ]), vermag sich der Senat in Anbetracht der heutigen technischen Ausrüstung der Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen dieser Meinung nicht anzuschließen.
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