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   BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05   

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BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05 (https://dejure.org/2007,2073)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2007 - XII ZB 166/05 (https://dejure.org/2007,2073)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 (https://dejure.org/2007,2073)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Fristenkontrolle in Kanzlei

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Organisationsverschulden eines Rechtsanwaltes wegen Nichtzuweisung der Fristenkontrolle ausschließlich zu einer bestimmten Fachkraft; Zulässigkeit eines Wechsels der Zuständigkeit für die Fristenkontrolle im Laufe eines Arbeitstages; Anforderungen an die Fristennotierung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle in Anwaltskanzlei nur durch Fachkräfte; Organisationsverschulden des Anwalts; namensgleiche Parteien

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fc; ; ZPO § 233 Fd

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle durch Rechtsanwälte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Fristenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 28 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Delegationsgrundsätze - Fristenkontrolle bei Parallelverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Delegationsgrundsätze; Fristenkontrolle bei Parallelverfahren

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 28 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Delegationsgrundsätze - Fristenkontrolle bei Parallelverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1453
  • MDR 2007, 790
  • FamRZ 2007, 547
  • BB 2007, 630
  • DB 2007, 685
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 92/91

    Familiensachen mit gleichem Rubrum - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05
    Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus für geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 ­ XII ZB 140/05 ­ FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 ­ XII ZB 92/91 ­ FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 ­ LwZB 1/95 ­ NJW 1995, 2562 f.).

    § 233 ZPO macht die Wiedereinsetzung nicht von einem unabwendbaren Ereignis und der Beachtung der äußersten nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt abhängig, sondern lässt hierfür das Fehlen eines Verschuldens genügen und stellt damit weniger strenge Anforderungen als das vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 1992 aaO).

  • BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92

    Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05
    Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45).

    Für seine Auffassung, die Zuständigkeit einer bestimmten Fachkraft für die Fristenkontrolle dürfe im Laufe eines Arbeitstages nicht wechseln, stützt sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 ­ XII ZB 55/92 ­ FamRZ 1993, 45 = NJW 1992, 3176.

  • BGH, 22.06.1995 - LwZB 1/95

    Organisationspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Verfahren

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05
    Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus für geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 ­ XII ZB 140/05 ­ FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 ­ XII ZB 92/91 ­ FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 ­ LwZB 1/95 ­ NJW 1995, 2562 f.).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05
    Gleiches gilt für die hier getroffene Anordnung, die Fristen für jedes der Rechtsmittel gesondert zu notieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 ­ IVb ZB 132/86 ­ FamRZ 1987, 1017, 1018).
  • BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Rechtsstreite mit im

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05
    Soweit hierfür getrennte Handakten angelegt werden, entspricht dies den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 ­ III ZB 44/98 ­ NJW-RR 1999, 716 f.).
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 396/98

    Organisation der Notierung und Überwachung von Fristen

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05
    Aus der Begründung des vom Berufungsgericht zitierten Senatsbeschlusses ergibt sich vielmehr nur, dass eine Überschneidung von Kompetenzen vermieden werden muss, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (so auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 ­ VII ZR 396/98 ­ VersR 2000, 515 f.).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei mehreren

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05
    Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus für geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 ­ XII ZB 140/05 ­ FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 ­ XII ZB 92/91 ­ FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 ­ LwZB 1/95 ­ NJW 1995, 2562 f.).
  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Denn bei einer Überschneidung von Kompetenzen werden Fehlerquellen eröffnet, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98, VersR 2000, 515 f.).

    Zu fordern ist nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 13).

  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385, 386 Rn. 9 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12 f).
  • BSG, 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist danach auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (vgl BGH Beschluss vom 20.11.1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; BGH Beschluss vom 8.7.1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176; BGH Beschluss vom 6.5.1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515, 516; BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12 f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; dem sich anschließend BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25; s ferner Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8c; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 32) .

    Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (vgl BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 11 ff) .

  • BGH, 13.09.2007 - III ZB 26/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Partei das Verschulden einer Bürokraft ihres Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten hat, wenn die einzelnen Schritte der Fristenkontrolle eindeutig zugewiesen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521 unter II 2 a Rn. 5; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 unter II 1 Rn. 12 f).
  • BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist;

    Die Rechtsbeschwerde weist weiter zutreffend darauf hin, dass ein Organisationsverschulden entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht darin liegt, dass nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristüberwachung verantwortlich gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 13) und sich daher nicht mehr nachvollziehen lasse, welche Person wann und aus welcher Veranlassung die Frist im Fristenkalender gelöscht habe.
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 66/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung bei

    Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei erstellten Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, ist es darüberhinaus geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - FamRZ 2007, 547 Rn. 19, vom 9. November 2005 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794).
  • BSG, 05.07.2016 - B 6 KA 46/16 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten;

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden wäre auszugehen, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich wäre, sondern mehrere Personen hierfür zuständig wären (vgl BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

    Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015, aaO., vom 3. November 2010 XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 (Rn. 9) und vom 17. Januar 2007 XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 (Rn. 12 f)).
  • BPatG, 24.09.2019 - 29 W (pat) 9/19
    Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453).
  • BPatG, 09.05.2012 - 28 W (pat) 612/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bueno Perro/PERRO (Wort-Bild-Marke)/Perro" - keine

  • BPatG, 29.03.2012 - 28 W (pat) 511/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Happy Pet/Lucky-Pet" - keine Wiedereinsetzung in den

  • BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 51/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der

  • BPatG, 22.01.2019 - 29 W (pat) 542/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "job physio (Wort-Bild-Marke)/physio.de" -

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