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   BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06   

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https://dejure.org/2007,609
BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Entstehung der Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Postulationsfähigkeit des beauftragten Rechtsanwalts vor dem Bundesgerichtshof; Entstehung der Terminsgebühr im ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassung der Revision, Terminsgebühr

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3506; ; RVG VV Nr. 3516; ; ZPO § 544

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3506, 3516; ZPO § 544
    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    NZB-Verfahrensgebühr nur bei Postulationsfähigkeit vor dem BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Nur beim BGH postulationsfähiger Anwalt erhält bei Nichtzulassungsbeschwerde die vollen Gebühren

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Terminsgebühr entsteht nur nach mündlicher Verhandlung über Nichtzulassungsbeschwerde

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Nur beim BGH postulationsfähiger Anwalt erhält bei Nichtzulassungsbeschwerde die vollen Gebühren

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - So rechnen Sie Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde richtig ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1461
  • MDR 2007, 742
  • NJ 2007, 411
  • FamRZ 2007, 637 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (70)

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463).
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).

    Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007, V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7).

    a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7; ähnlich bereits VGH Mannheim NJW 2007, 860; dem V. Zivilsenat folgend: KG JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg JurBüro 2009, 426).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat (BGH Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 20).

    Denn danach könne sie nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfinde (BGH Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19).

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