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   LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06   

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LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06 (https://dejure.org/2006,19307)
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.09.2006 - 21 Qs 108/06 (https://dejure.org/2006,19307)
LG Potsdam, Entscheidung vom 14. September 2006 - 21 Qs 108/06 (https://dejure.org/2006,19307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung von Bußgeldforderungen gegenüber insolventen Schuldnern; Anordnung von Erzwingungshaft; Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • zvi-online.de

    OWiG §§ 46, 96, 104; StPO § 311; InsO §§ 39, 89
    Zulässigkeit einer Anordnung der Erzwingungshaft im Ordnungswidrigkeitenrecht auch bei insolventen Schuldnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1544 (Ls.)
  • NStZ 2007, 293
  • NZI 2007, 51
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06
    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen insbesondere bei solchen Betroffenen, die sich - wie hier - der Zahlung einer geringfügigen Geldbuße hartnäckig entziehen, nicht (vgl. BVerfGE 43, 101, 107 = NJW 1977, 293; Mitsch, in: KK, OWiG, 3. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 17; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 18; a. A.: LG Köln, NJW 1975, 1045).
  • VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00

    Anordnung der Erzwingungshaft zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bzw zur

    Auszug aus LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06
    Vielmehr wird von dem Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung nach § 96 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG erfordert (vgl. VerfGH Berlin, NStZ-RR 2001, 211).
  • AG Köln, 25.02.1975 - 262 OWi 191/75
    Auszug aus LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06
    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen insbesondere bei solchen Betroffenen, die sich - wie hier - der Zahlung einer geringfügigen Geldbuße hartnäckig entziehen, nicht (vgl. BVerfGE 43, 101, 107 = NJW 1977, 293; Mitsch, in: KK, OWiG, 3. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 17; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 18; a. A.: LG Köln, NJW 1975, 1045).
  • LG Zweibrücken, 29.09.1997 - Qs 93/97
    Auszug aus LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06
    Ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betroffenen ein zur Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 OWiG führender Umstand ist, bemisst sich mithin nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 06. August 1991, 3 Ws 356/91; LG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 147, beide Entscheidungen freilich zur Frage der Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 12 A 11109/01

    Rechtmäßigkeit der Dauerpfändung von Versorgungsbezügen der verstorbenen

    Auszug aus LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06
    Es ist indes grundsätzlich auch Empfängern von Sozialleistungen und Personen, die an der Grenze zum wirtschaftlichen Existenzminimum leben, möglich, geringfügige Geldbußen oder Raten darauf ohne eine wesentliche Verschlechterung oder Einbuße ihres Lebensstandards zu zahlen (LG Bonn, KKZ 2003, 65).
  • OLG Hamm, 06.08.1991 - 3 Ws 356/91
    Auszug aus LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06
    Ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betroffenen ein zur Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 OWiG führender Umstand ist, bemisst sich mithin nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 06. August 1991, 3 Ws 356/91; LG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 147, beide Entscheidungen freilich zur Frage der Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung).
  • AG Bamberg, 14.09.2017 - 23 OWi 708/17

    Zulässigkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Dem stehen auch die Vorschriften des Insolvenzrechts nicht entgegen (Fortführung von LG Deggendorf, Beschluss vom 28. März 2012 - 1 Qs (b) 62/12 -, juris, Rn. 9 ff.; LG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2006 - 21 Qs 108/06 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 03. Juli 2006 - 505 Qs 54/06 -, juris, Rn. 5 ff.; LG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 24 Qs 52/15 -, juris, Rn. 7 ff.).

    Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts bedingt, dass der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße ggf. unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu zahlen, weil er entweder über keine ausreichenden flüssigen Zahlungsmittel verfügt, er sich diesen Betrag nicht auf andere Weise zu beschaffen vermag - etwa durch Aufnahme von überobligationsmäßiger Arbeit, den Verkauf von unpfändbaren Gegenständen oder sonstige Einschränkung seiner Lebenshaltung - oder ihm die Zahlung aufgrund anderer Umstände nicht mehr zugemutet werden kann LG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2006 - 21 Qs 108/06 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2002, § 96 Rdnr. 13 m.w.N).

    Dem stehen auch die Vorschriften des Insolvenzrechts nicht entgegen (vgl. zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen unter Bezugnahme auf die dortigen ausführlichen zutreffenden Begründungen LG Deggendorf, Beschluss vom 28. März 2012 - 1 Qs (b) 62/12 -, juris, Rn. 9 ff.; LG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2006 - 21 Qs 108/06 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 03. Juli 2006 - 505 Qs 54/06 -, juris, Rn. 5 ff.; LG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 24 Qs 52/15 -, juris, Rn. 7 ff.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2002, § 96 Rdnr. 13 m.w.N; Karlsruher Kommentar zum OWiG/Mitsch, 4. Aufl. 2006, OWiG § 96 Rn. 14 m.w.N.; Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, 1. Aufl. 2014; Rn. 498 a.E.; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 89 InsO Rn. 5 m.w.N.; Lampe, jurisPR-StrafR 10/2016 Anm. 4., juris).

  • LG Potsdam, 22.02.2021 - 24 Qs 71/20

    Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die

    Die erkennende Kammer hat bislang in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung vertreten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein der Anordnung von Erzwingungshaft nicht entgegensteht (LG Potsdam NZI 2016, 652; ebenso LG Potsdam NStZ 2007, 293; LG Berlin, NStZ 2018, 726; LG Offenburg, Beschl. v. 7.8.2018 - 3 Qs 38/18; LG Deggendorf, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 Qs (b) 62/12; alle nach juris).

    aa) Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden ist, "Zwangsvollstreckungen" im Sinne von § 89 InsO und § 294 InsO seien ausschließlich die im 8. Buch der Zivilprozessordnung aufgeführten Maßnahmen (so LG Potsdam NStZ 2007, 293; LG Deggendorf, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 Qs (b) 62/12), ergibt sich dies weder aus der Insolvenzordnung selbst noch aus den Gesetzgebungsmaterialien dazu.

  • LG Duisburg, 05.07.2017 - 69 Qs 22/17

    Insolvenzverfahren, Zulässigkeit von Erzwingungshaft

    Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2006 - 21 Qs 108/06 - NStZ 2007, 293).
  • AG Dortmund, 12.09.2017 - 729 OWi 107/17

    Insolvenzverfahren, Erzwingungshaft, Zulässigkeit

    Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 14.9. 2006 - 21 Qs 108/06 - NStZ 2007, 293).
  • LG Bochum, 04.12.2012 - 9 Qs 86/12

    Zulässigkeit der Anordnung einer Erzwingungshaft bzgl. der Zahlung einer Geldbuße

    Der abweichenden Rechtsprechung des Landgerichts Potsdam (Beschl. v. 14.09.2006 - 21 Qs 108/06, NJW 2007, 1544) und der 5. Strafkammer des Landgerichts Berlin (Beschl. v. 03.07.2006 - 505 Qs 54/06) vermag die Kammer nicht zu folgen.
  • LG Duisburg, 04.06.2014 - 69 Qs 7/14

    Statthaftigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft während der Dauer des

    Abzulehnen ist ferner die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, NJW 2007, 1544).
  • LG Potsdam, 12.01.2016 - 24 Qs 52/15

    Durchsetzung von Bußgeldern während des laufenden Insolvenzverfahrens über das

    Sie folgt vielmehr der überwiegenden Meinung im juristischen Schrifttum, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betroffenen für sich allein der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegensteht (so schon LG Potsdam - 1. Strafkammer - NStZ 2007, 293; LG Berlin, NJW 2007, 1541; LG Deggendorf, NStZ-RR 2013, 24; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 96 Rdnr. 13 m.w.N.).
  • LG Berlin, 15.01.2007 - 504 Qs 7/07

    Bußgeldverfahren: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen

    Vielmehr wird aus § 225 Abs. 3 InsO und § 302 InsO der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Schuldner zur Zahlung der Geldbuße weiter verpflichtet bleiben soll (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 14. September 2006 - 21 Qs 108/06).
  • LG Hildesheim, 14.01.2010 - 1 S 58/09

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldstrafe aus der

    Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem von der Berufung zitierten Beschluss des LG Potsdam (NJW 2007, 1544).
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