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   BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06   

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https://dejure.org/2007,43
BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06 (https://dejure.org/2007,43)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2007 - II ZR 48/06 (https://dejure.org/2007,43)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06 (https://dejure.org/2007,43)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 92 Abs. 2, Abs. 3; 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6; GmbHG § 64 Abs. 2
    Trotz Insolvenzreife kein Verschulden bei Abführung von Lohnsteuer und der Arbeit-nehmeranteile zu Sozialversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungspflichtigkeit eines organschaftlichen Vertreters durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder der Lohnsteuer trotz Insolvenzreife der Gesellschaft; Pflicht des organschaftlichen Vertreters einer Gesellschaft zur Prüfung der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Haftung eines den Rat eines fachlich qualifizierten Berufsträgers befolgenden organschaftlichen Vertreters

  • Judicialis

    AktG § 92 Abs. 2; ; AktG § 92 Abs. 3; ; AktG § 93 Abs. 2; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6; ; GmbHG § 64 Abs. 2

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Pflichtenkollision in der Unternehmenskrise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für Sozialversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattungspflicht gem. § 92 Abs. 3 AktG?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft ? Keine Verletzung der Massesicherungspflicht gem. § 92 Abs. 2 und 3, § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 6 AktG bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG ? Ersatzpflicht des Vorstands ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Organvertreter-Haftung bei (Nicht-)Abführung von Steuer- und Sozialabgaben

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Berater, Haftung für Steuerschulden, Insolvenzreife, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Steuerberater, Verhältnis des Steuerrechts zu § 64 Satz 1 GmbHG, Verschulden

  • jed.de (Kurzinformation)

    Insolvenz: Haftung von Vorstand und Geschäftsführer

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Organvertreter-Haftung bei (Nicht-)Abführung von Steuer- und Sozialabgaben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Endlich: Haftung von Führungskräften in der Insolvenz gelockert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (Vorstand AG/Geschäftsführer GmbH)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführerhaftung - Abführungspflicht für Lohnsteuer und SV-Beiträge auch bei Insolvenzreife

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    GmbH-Geschäftsführer - Klare Handlungsanweisungen für den Geschäftsführer einer GmbH in der Krise

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz: Haftung für die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen und Praxishinweise (RA Dr. Florian Stapper/RA Dr. Christoph Alexander Jacobi; Neue Justiz 9/2010, S. 353-355)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds bei Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei insolvenzreifer Gesellschaft

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Unternehmensleitern für Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzreife

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1265
  • NJW 2007, 2118
  • ZIP 2007, 1265
  • MDR 2007, 1085
  • DNotZ 2008, 141
  • NZBau 2007, 644 (Ls.)
  • NZI 2007, 477
  • NZI 2008, 43
  • NZS 2007, 590
  • NJ 2007, 552
  • WM 2007, 1174
  • WM 2007, 1274
  • BB 2007, 1801
  • DB 2007, 1455
  • NZG 2007, 545
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
    a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).

    Ob die Erklärung der I. , wie das Berufungsgericht gemeint und die Revision mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen hat, den Anforderungen entspricht, die der Senat im Urteil vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264, 271) an einen sogenannten "qualifizierten Rangrücktritt" gestellt hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    a) Zu Lasten des Vorstandes einer AG, der in der in § 92 AktG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird - ebenso wie zu Lasten des Geschäftsführers einer GmbH in dieser Situation - vermutet, dass er dabei nicht mit der von einem Vertretungsorgan zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (BGHZ 143, 184, 185; 146, 264, 274 jew.m.w.Nachw.).

    Für die Haftung des Vertretungsorgans reicht die Erkennbarkeit der Insolvenzreife aus; das Verschulden des Vorstands/Geschäftsführers wird vermutet (BGHZ 143, 184, 185; 146, 264, 277 jew.m.w.Nachw.).

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
    a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).

    Dabei hat der Senat wiederholt (s. zuletzt Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1029) erwogen, das Bestreben des Vertretungsorgans, durch Zahlungen von Sozialleistungen und Steuern sich einer persönlichen deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, aus §§ 34, 69 AO oder der Bestrafung nach § 266 a StGB zu entziehen, sei kein im Rahmen der §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG beachtlicher Umstand; vielmehr müsse in einem Fall einer durch die unterschiedlichen Normbefehle ausgelösten Pflichtenkollision das deliktische Verschulden verneint (bzw. i.S. des strafrechtlichen Normbefehls das Verhalten als gerechtfertigt angesehen) werden, wenn sich das Vertretungsorgan - gemessen am Maßstab der den Interessen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger dienenden Spezialnormen der §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG - normgerecht verhält.

    Aus dieser Sicht des mit §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG verfolgten Zwecks erschien es dem Senat näher liegend, die in diesen Vorschriften niedergelegten Pflichten als allgemeinem Interesse dienend im Rahmen der Pflichtenkollision des Vertretungsorgans - trotz der fehlenden Strafbewehrung - vorrangig anzusehen, zumal nach der Abschaffung des Vorrangs der Forderungen der Sozial- und Finanzkassen durch die Einführung der Insolvenzordnung keine Rechtfertigung mehr dafür bestehe, der Pflicht zur Erfüllung der dort bestehenden Forderungen deswegen durchschlagende Bedeutung beizumessen, weil sie sich hinsichtlich der Sozialversicherungsforderungen auf die Strafvorschrift des § 266 a StGB zurückführen ließe (vgl. Sen.Urt. v. 18. April 2005 aaO).

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
    a) Zu Lasten des Vorstandes einer AG, der in der in § 92 AktG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird - ebenso wie zu Lasten des Geschäftsführers einer GmbH in dieser Situation - vermutet, dass er dabei nicht mit der von einem Vertretungsorgan zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (BGHZ 143, 184, 185; 146, 264, 274 jew.m.w.Nachw.).

    Für die Haftung des Vertretungsorgans reicht die Erkennbarkeit der Insolvenzreife aus; das Verschulden des Vorstands/Geschäftsführers wird vermutet (BGHZ 143, 184, 185; 146, 264, 277 jew.m.w.Nachw.).

  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

    Auszug aus BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
    b) Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 21. September 2005 - 5 StR 263/05, ZIP 2005, 1678 ff.), nach der der vom Senat erwogene Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der Strafandrohung einer Nichtabführung von Sozialabgaben nicht anerkannt werden kann, nicht fest.
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
    Dabei muss sich der organschaftliche Vertreter, sollte er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügen, ggf. extern beraten lassen (BGHZ 126, 181, 199, dort zur Prüfung der positiven Fortführungsprognose; OLG Düsseldorf NZG 1999, 944, 946 zur Feststellung der Überschuldung; Hefermehl/Spindler aaO; Mertens in Kölner Komm.z.AktG, 2. Aufl. § 93 Rdn. 99; Hopt in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl. § 73 Rdn. 255 m.w.Nachw.; Wiesner in MünchHdb.d.GesR, Bd. 4 2. Aufl. § 26 Rdn. 7 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.1999 - 12 U 176/97
    Auszug aus BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
    Dabei muss sich der organschaftliche Vertreter, sollte er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügen, ggf. extern beraten lassen (BGHZ 126, 181, 199, dort zur Prüfung der positiven Fortführungsprognose; OLG Düsseldorf NZG 1999, 944, 946 zur Feststellung der Überschuldung; Hefermehl/Spindler aaO; Mertens in Kölner Komm.z.AktG, 2. Aufl. § 93 Rdn. 99; Hopt in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl. § 73 Rdn. 255 m.w.Nachw.; Wiesner in MünchHdb.d.GesR, Bd. 4 2. Aufl. § 26 Rdn. 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Auszug aus BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
    b) Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 21. September 2005 - 5 StR 263/05, ZIP 2005, 1678 ff.), nach der der vom Senat erwogene Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der Strafandrohung einer Nichtabführung von Sozialabgaben nicht anerkannt werden kann, nicht fest.
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    dd) Stützt sich der in Anspruch genommene Hersteller für die Unvermeidbarkeit seines Verbotsirrtums dagegen nicht auf eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde, sondern auf den eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, NJW 2007, 2118 Rn. 16), setzt die Entlastung über die genannten persönlichen Voraussetzungen des Hinzugezogenen hinaus voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2007, aaO, Rn. 18; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, WM 2014, 2040 Rn. 77 mwN).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZInsO 2007, 660 Rn. 16; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Vertretungsorgan, das selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 16 ff. [zur Prüfung der Insolvenzreife durch einen Wirtschaftsprüfer]; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2386, 2389; Fleischer, NZG 2010, 121 ff.).
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