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   OLG München, 29.01.2007 - 34 Sch 23/06   

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https://dejure.org/2007,6654
OLG München, 29.01.2007 - 34 Sch 23/06 (https://dejure.org/2007,6654)
OLG München, Entscheidung vom 29.01.2007 - 34 Sch 23/06 (https://dejure.org/2007,6654)
OLG München, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - 34 Sch 23/06 (https://dejure.org/2007,6654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 50 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, § 1059 Abs. 4 ZPO, § 1059 Abs. 5 ZPO, § 1060 Abs. 2 ZPO
    Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - VollstreckbarerklärungAufhebungsgründe Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung in den ...

  • Judicialis

    ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b; ; ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Verurteilung der BGB -Gesellschafter statt der beklagten BGB -Gesellschaft durch Schiedsspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verurteilung der Gesellschafter statt der GbR durch Schiedsspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit einer Verurteilung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR )als Gesamtschuldner durch ein Schiedsgericht mit dem ordre public; Formelle Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Auslegung einer Schiedsklage ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann verstößt ein Schiedsspruch gegen den ordre public? (IBR 2007, 348)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2129
  • ZIP 2007, 1924
  • NZG 2007, 543
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG München, 29.01.2007 - 34 Sch 23/06
    Nach Anerkennung der BGB-Gesellschaft als teilrechtsfähig (BGHZ 146, 341) besitzt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 176/01

    Keine Unterbrechung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Insolvenz

    Auszug aus OLG München, 29.01.2007 - 34 Sch 23/06
    Das haftende Vermögen ist ein anderes, nämlich nicht die Sondermasse Gesellschaftsvermögen, sondern das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, 991).
  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 70/17

    Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des

    Diese unmittelbar nur für Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) geltende Vorschrift gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 19]; OLG Hamburg, OLGR 2008, 916, 918 [juris Rn. 24]; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1060 Rn. 26; MünchKommZPO/Münch, § 1060 Rn. 27; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1060 Rn. 15; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 10; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 253; aA Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2394).
  • OLG Hamburg, 30.05.2008 - 11 Sch 9/07

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Zurückverweisung der Sache an das

    In der Rechtsprechungspraxis (OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 (310); OLG München, NJW 2007, 2129 (2130)) wird im übrigen im Rahmen von Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO ohne nähere Begründung eine Zurückverweisung an die Schiedsgerichte als zulässig erachtet.

    Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (OLG München, NJW 2007, 2129 (2130); OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 (310); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007- 4 Sch 2/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. AufI.

    Zwar wird vertreten, dass das Amt des Schiedsrichters gemäß § 1056 Abs. 1 ZPO mit dem Erlass des Schiedsspruches geendet habe, so dass auch im Rahmen einer Zurückverweisung die Sache nur durch ein neu zu bestellendes Schiedsgericht entschieden werden könne (OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 02.11.2007 - 26 SchH03/07; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 1059 Rn. 20), der Senat schließt sich jedoch der herrschenden Meinung an, wonach gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO das Amt des Schiedsrichters erst mit Beendigung des Schiedsverfahrens endet und das Schiedsverfahren eine Maßnahme nach § 1059 Abs. 4 ZPO einschließt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 - 4 Sch 2/06; OLG München, NJW 2007, 2129 (2130); Lachmann, a.a.O., Rn. 2391; Musielak-Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 42; Schwab/Walter, Kommentar Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 25, Rn. 20; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 1059 Rn. 27; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 1059 Rn. 21; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1059 Rn. 88).

  • OLG München, 12.11.2007 - 34 Sch 10/07

    Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen

    Den Antrag des Klägers auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs lehnte der Senat mit Beschluss vom 29.1.2007 (Az: 34 Sch 023/06) ab und hob den Schiedsspruch mit der Begründung auf, die im Tenor zur Leistung Verurteilten seien nicht identisch mit der Beklagten.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 4.4.2007, Az: 34 Sch 023/06, wird für unzulässig erklärt.

    Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Oberlandesgerichts München vom 4.4.2007, Az: 34 Sch 023/06, an den Kläger herauszugeben.

    Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 4.4.2007, Az.: 34 Sch 023/06, bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt wird.

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 33/18

    Aufhebung eines Teil- und Grundschiedsspruchs aufgrund eines Verstoßes gegen §

    In einem solchen Fall werden Personen verurteilt, die nicht selbst als Partei am Schiedsverfahren beteiligt waren (vgl. OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 16]), was mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (nicht nur) des deutschen Rechts unvereinbar ist.
  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 70/17

    Hinwirken des Gerichts auf die Parteien zum Stellen von sachdienlichen Anträgen;

    Für eine solche Prüfung bestand umso mehr Anlass, als es sich bei der entsprechenden Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO um eine in Rechtsprechung und Literatur ausführlich und weit überwiegend im bejahenden Sinne beantwortete Frage handelte (vgl. OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 19]; OLG Hamburg, OLGR 2008, 916, 918 [juris Rn. 24]; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1060 Rn. 26; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1060 Rn. 27; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1060 Rn. 15; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 10; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 253), auf die das Oberlandesgericht zudem auf Seite 28 des Beschlusses vom 4. August 2017 ausdrücklich hingewiesen hatte.
  • OLG Frankfurt, 17.10.2019 - 26 Sch 2/19

    Antrag auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs

    Teilweise wird ein solcher Antrag als statthaft angesehen, wenn der Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs erfasst und eine in sich abgeschlossene, eines Teilurteils fähige Entscheidung übrigbleibt (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 25, Rdnr. 14a); zugleich soll eine teilweise Aufhebung zulässig sein, wenn der Anspruch quantitativ teilbar ist, etwa eine Geldforderung betrifft (Schwab/Walter, a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG München, NJW 2007, 2129 f.; vgl. auch KG, NJW 1976, 1357 ff. zum alten Recht: Danach soll ein auf teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichteter Antrag nach § 1041 ZPO a.F. zulässig sein, wenn das Aufhebungsbegehren Gegenstand einer Teilklage hätte sein können).

    Dabei kann der Senat ohne Rücksicht auf die bereits angeführten Nachweise dahinstehen lassen, ob eine Teilaufhebung eines Schiedsspruchs voraussetzt, dass sowohl der aufgehobene als auch der aufrechterhaltene Teil des Schiedsspruchs selbständig und unabhängig von dem jeweils anderen Teil bestehen bleiben können (vgl. nochmals OLG München, NJW 2007, 2129 f.; Schwab/ Walter, a.a.O., Kap. 25, Rdnr. 14a) und ob diese Voraussetzung - für die sich eine.

  • OLG Frankfurt, 29.09.2016 - 26 Sch 5/16

    Schiedsverfahren: Kein Gehörsverstoß bei wegen fehlender Sistierung

    Es liege damit nach den Grundsätzen der Entscheidung des OLG München (Beschluss v. 29.01.2007, OLGR 2007, S. 498) ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor.

    Die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGR 2007, S. 498), die einen Schiedsspruch betrifft, der eine im Schiedsverfahren nicht verklagte Person verurteilt, ist daher auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 19 Sch 11/10

    Schiedsspruch geht über den Antrag hinaus: Ordre public verletzt!

    Dies ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO möglich, wenn die Vollstreckbarerklärung abgelehnt und der Schiedsspruch aufgehoben wird (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2008 - 11 Sch 9/07 - zitiert nach juris Rz. 36 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2007 - 34 Sch 23/06 und 34 Sch 023/06 - Rz. 19 f.; Geimer in: Zöller, a. a.,O., § 1060 Rz. 26; Voit in: Musielak, 8.Aufl. 2011, § 1060 Rz. 15 a.E.; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1060 Rz. 27).
  • OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über künftig fällig werdende

    Auch wenn sich das Schiedsverfahren zunächst offenbar gegen die aus den drei Antragsgegnern als Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete, welche neben ihren Gesellschaftern eine eigene (Teil-) Rechts- und Parteifähigkeit besitzt (BGHZ 146, 341; siehe auch Senat vom 22.1.2007, 34 Sch 023/06), der Schiedsspruch jedoch die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, ist dies hier unbedenklich, weil offensichtlich zum Zweck eines Vergleichs, der dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zugrunde liegt, ein Parteibeitritt stattfand.
  • OLG München, 14.12.2009 - 34 Sch 2/09
    Das Schiedsgericht erließ nach Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung am 22.8.2006 einen Schiedsspruch, den der Senat nach Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung mit Beschluss vom 29.1.2007 (Az.: 34 Sch 023/06) aufhob.
  • OLG Köln, 23.03.2018 - 19 Sch 18/17
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