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   BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07   

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BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 (https://dejure.org/2007,996)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 (https://dejure.org/2007,996)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 (https://dejure.org/2007,996)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Durchführung eines sog. Sternmarsches während eines G8-Gipfels - Festlegung einer weitläufigen Verbotszone (Zaun um Heiligendamm) - Voraussetzungen eines Versammlungsverbots - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Folgen des ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; VersG § 15; ; VersG § 15 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 8; ; GG Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot eines Sternmarsches aus Anlass des G8-Gipfels in Heiligendamm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in der Verbotszone um G8-Tagungsort stattfinden

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Versammlungsverbot G8-Gipfel Heiligendamm

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eilantrag zum G8 Sternmarsch abgelehnt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8 GG; § 15 VersG
    Verbot eines Sternmarsches nach Heiligendamm

  • hu-berlin.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Hohelied auf den Rechtsstaat und das Prinzip des In dubio pro securitate (das freischüßler 15/2007, S. 7-9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 298
  • NJW 2007, 2167
  • NVwZ 2008, 193 (Ls.)
  • NJ 2007, 409
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch BVerfGE 69, 315 - Brokdorf).

    Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (vgl. BVerfGE 69, 315 ), hier des G8-Gipfels.

    Die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann ein Versammlungsverbot jedoch grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    § 15 Abs. 1 VersG ist nur dann mit Art. 8 GG vereinbar, wenn bei seiner Auslegung und Anwendung sichergestellt bleibt, dass Verbote nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdungen dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    a) Wären allerdings kollektive Unfriedlichkeiten nicht zu befürchten, dann müsste für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch dann erhalten bleiben, wenn eine Minderheit Ausschreitungen beginge (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen statthaft, zu denen insbesondere die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel gehört, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten (beispielsweise durch die räumliche Beschränkung) ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 ; stRspr).

    Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 sowie vom 11. April 2002 - 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 500).

    Folgen, deren Eintritt durch entsprechende hoheitliche Vorgaben ausgeschlossen werden können, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 sowie vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 ).

    So dürfen in die Folgenabwägung keine Annahmen über Gefahren eingehen, deren Eintritt bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch räumliche Beschränkungen der Versammlung oder durch sonstige geeignete Auflagen begrenzt oder ausgeschaltet werden können (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2000, S. 3053 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07

    Durchführung eines Sternmarschs innerhalb der Verbotszone um den G8-Tagungsort

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -,.

    Auf die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin hin änderte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 ; stRspr).

    Folgen, deren Eintritt durch entsprechende hoheitliche Vorgaben ausgeschlossen werden können, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 sowie vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 111, 147 ; BVerfGK 3, 97 ).

    Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch BVerfGE 69, 315 - Brokdorf).

  • BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Im Übrigen könnte allenfalls die in § 15 Abs. 1 VersG genannte öffentliche Ordnung als Schutzgut betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Denn diese Rechte sind gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und finden darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, 204 ).
  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Denn diese Rechte sind gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und finden darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, 204 ).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Ergeben sich nach Erlass der behördlichen Verfügung oder nach der letzten gerichtlichen Entscheidung neue tatsächliche Anhaltspunkte, die auf die Art und Intensität der Gefahr (vgl. zu deren Relevanz: BVerfGK 2, 1 ) oder das Gewicht der den Antragstellern drohenden Nachteile bezogen sind, hat das Bundesverfassungsgericht diese Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
  • VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07

    Allgemeines Versammlungsverbot um Heiligendamm teilweise außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07
    Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 B 243/07 -, soweit es die Durchführung des Sternmarsches betraf, für die hilfsweise angemeldeten vier Routen bis zu dem Sperrzaun mit bestimmten Maßgaben wieder her; unter anderem sollten die Aufzüge danach 200 m vor dem Sperrzaun enden.
  • BVerfG, 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02

    Unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von GG Art 8 für Versammlungsverbot

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris Rn. 61), und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters an einem Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, etwa durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort - hier: des G20-Gipfels und des G. Viertels - schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 23), ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 54).

    aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein räumlich und zeitlich beschränktes Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG i. V. m. § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04, juris Rn. 13 ff.).

    (a) Die Bundesrepublik und die Antragsgegnerin sind verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 29) und völkerrechtlich (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, [BGBl. 1964 II S. 957], vgl. hierzu: Prauß, Staatsbesuche in der Bundesrepublik Deutschland, 2014, S. 79 ff)] zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer des G20-Gipfels verpflichtet und sie müssen geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gäste treffen.

    Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris) ausführt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig sei, ein Versammlungsverbot im Wesentlichen unter Verweis auf das Sicherheitskonzept der Versammlungsbehörde zu rechtfertigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zitierten Beschluss die behördliche Entscheidung, einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes des G8-Gipfels zu schaffen und mit dafür geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30).

    Maßgeblich ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob die Überlegungen, die diesem Sicherheitskonzept zugrunde liegen, dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausreichend Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung mit der Begründung, die Einrichtung dieser Verbotszone bedeute, dass Versammlungen mit einem räumlichen Bezug zu dem Anlass des G8-Gipfels und unter Nutzung des Symbolgehalts der besonderen Nähe zu diesem Ort ausgeschlossen werden, verneint (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - NJW 2007, 2167 ).
  • VGH Hessen, 18.03.2022 - 2 B 375/22

    Versammlung von Abtreibungsgegnern gegenüber einer

    Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 23).

    Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so sind auch diese in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2168 ff.).

    Hervorzuheben ist insbesondere, dass sämtliche Erkenntnisse noch vor der Durchführung des Castor-Transports vorgelegen haben und bereits in das gerichtliche Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung eingeführt worden sind (vgl. zur Berücksichtigung einer aktualisierten Gefahrenprognose auch: BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.).

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt zwar grundsätzlich das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, und damit auch das Interesse an einer größtmöglichen Nähe zu den symbolhaltigen Örtlichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.; Beschl. v. 24.10.2001, a. a. O.).

    Bei zu erwartenden unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit hat es vielmehr gegebenenfalls im Zuge einer Güterabwägung zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.; Beschl. v. 26.3.2001, a. a. O.; Beschl. v. 24.10.2001, a. a. O.).

    Die Reichweite der räumlichen Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports 2004 ist insbesondere nicht mit der Ausdehnung des anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm Anfang Juni 2007 angeordneten räumlich beschränkten Versammlungsverbots vergleichbar, das mehrere Kilometer um den Veranstaltungsort herum gelegene Flächen umfasste (vgl. zum G8-Gipfel: BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, a. a. O.).

  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2023 - 5 L 3216/23

    Free-Palestine-Demonstration in Frankfurt am Main

    Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris, Rn. 17).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten

    Dementsprechend kann es dem Veranstalter darauf ankommen, die Versammlung in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 23 = NJW 2007, 2167) oder in Sicht- und Hörweite zu einem bestimmten Ort zu sein, wenn es auf einen bestimmten Kommunikationszusammenhang ankommt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -, juris, Rn. 42).

    Wenn die Versammlungsbehörde vor diesem Hintergrund in Abstimmung mit den für die Sicherheit der gefährdeten Person verantwortlichen Polizeibehörden einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes schafft, an dem sich die zu schützende Person aufhält, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 30 = BVerfGK 11, 298 "Heiligendamm ' ).

    Nichts anderes ergibt sich aus der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - (juris, Rn. 34 ff.), die zwar die Verfassungsmäßigkeit einer erlassenen Allgemeinverfügung zum Gegenstand hatte und in diesem Zusammenhang auch inhaltliche Anforderungen an den Erlass - insbesondere zur Berücksichtigung der Durchführbarkeit auch von Demonstrationen bei Aufstellung des Sicherheitskonzepts - dieser Allgemeinverfügung aufgestellt hat.

    Unter Berücksichtigung, dass das Bundesverfassungsgericht schon keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte, "in der Nähe' des Ortes des damaligen G8-Gipfels in Heiligendamm einen Schutzraum zu schaffen ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 30 ), fällt der hier betroffene absolute Nahbereich - ebenso wie der direkte Bewegungsraum des Bundespräsidenten selbst - in den anzuerkennenden Sicherheitsbereich.

  • VG München, 05.06.2015 - M 7 S 15.2222

    Beschränkungen einer Versammlung; Routenwahl beim Sternmarsch anlässlich des G

    Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung (einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 21. April 1989 - 7 C 50.88 - juris Rn 15 m.w.N; BVerfG, B. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn 77) als auch die Durchführung einer staatlichen Veranstaltung (BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn 28 u. B. v. 5. Juni 2007 - 1 BvR 1428/07 - juris Rn 8 a.E.).

    Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, B. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - Rn 17 m.w.N., B. v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Ls 2a und B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn 17).

    Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn 17).

    Auch muss es der Antragsgegner im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Recht der Antragstellerin auf freie Meinungsäußerung und ihrer Versammlungsfreiheit, die auch das Interesse auf einen Beachtungserfolg nach ihren Vorstellungen schützt (vgl. BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn 23), und dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Bundesrepublik Deutschland, den G 7-Gipfel störungsfrei durchzuführen, sowie dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer sowie anderer Personen, nicht hinnehmen, dass an- oder abreisende Personen blockadebedingt in ihren Fahrzeugen auf der Straße steckenbleiben.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung der der Abwehr vor allem abstrakter Gefahren für die Funktionsträger und Staatsgäste dienende Verbotszone 1 in Heiligendamm, die umfangreicher war als der in Elmau eingerichtete Sicherheitsbereich, verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn 4, 30 f.).

    Was den durch die Streckenänderungen unterbundene Protestkundgebung in Hör- und Sichtweite des Tagungsortes angeht, hat sich das Gericht an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach es nicht nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit bedeutet, wenn eine Versammlung verboten wird, sondern auch, wenn sie infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfG, B. v. 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn 20).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 141/06

    Allgemeinverfügung 2004

    Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so sind auch diese in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2168 ff.).

    Hervorzuheben ist insbesondere, dass sämtliche Erkenntnisse noch vor der Durchführung des Castor-Transports vorgelegen haben und bereits in das gerichtliche Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (11 ME 322/04) eingeführt worden sind (vgl. zur Berücksichtigung einer aktualisierten Gefahrenprognose auch: BVerfG, Beschl.v. 6.6.2007, a.a.O.).

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt zwar grundsätzlich das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, und damit auch das Interesse an einer größtmöglichen Nähe zu den symbolhaltigen Örtlichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl.v. 6.6.2007, a.a.O.; Beschl.v. 24.10.2001, a.a.O.).

    Bei zu erwartenden unmittelbaren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit hat es vielmehr gegebenenfalls im Zuge einer Güterabwägung zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 6.6.2007, a.a.O.; Beschl.v. 26.3.2001, a.a.O.; Beschl.v. 24.10.2001, a.a.O.).

    Die Reichweite der räumlichen Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports 2004 ist insbesondere nicht mit der Ausdehnung des anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm Anfang Juni 2007 angeordneten räumlich beschränkten Versammlungsverbots vergleichbar, das mehrere Kilometer um den Veranstaltungsort herum gelegene Flächen umfasste (vgl. zum G8-Gipfel: BVerfG, Beschl.v. 6.6.2007, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

    Da die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit jedoch auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung beinhaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.2.2011, 1 BvR 2699/06, juris Rn. 64), ist die umfassende zeitliche und räumliche Beschränkung von Versammlungen, wie sie durch die Allgemeinverfügung erfolgt ist, ihrer Wirkung nach einem Verbot gleichzusetzen (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 21; vgl. zur Verbotswirkung von zeitlichen und räumlichen Versammlungsbeschränkungen BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30; VG Berlin, Urt. v. 23.2.2005, 1 A 49.03, juris Rn. 17).

    Dies gilt vorliegend ferner deshalb, weil die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, wegen der Thematik, die Gegenstand der Versammlungen sein sollte - die Freihandelspolitik der G20-Staaten und ihr Beitrag zu Fluchtbewegungen -, die Versammlungsorte in der Großen Reichenstraße vor dem sogenannten Afrikahaus und am Neuen Jungfernstieg vor dem Haus der Hamburger Geschäftsstelle des Afrika-Vereins der deutschen Wirtschaft bewusst ausgewählt zu haben.Denn die Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, einem symbolhaltigen Ort möglichst nahe zu kommen, um so nach seinen Vorstellungen auf einen Beachtungserfolg zu zielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 23).

    b) Es ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG (hierzu sogleich unter I. 2. c)) ein räumlich und zeitlich beschränktes Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt mittels einzelner Verwaltungsakte Verbote für konkrete Versammlungen auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 15 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so sind auch diese in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise einzubeziehen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Dies gilt zunächst für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Teilnehmer des G20-Gipfels, zu deren Schutz die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 29) und völkerrechtlich (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, [BGBl. 1964 II S. 957]) verpflichtet waren (vgl. hierzu und zum Folgenden auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 30 ff.).

  • BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08

    Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben

    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 ? 1 BvQ 23/00 ?, NJW 2000, S. 3053 ; vom 1. September 2000 ? 1 BvQ 24/00 ?, NVwZ 2000, S. 1406 ; vom 6. Juni 2007 ? 1 BvR 1423/07 ?, NJW 2007, S. 2167 ).
  • OVG Bremen, 02.09.2008 - 1 A 161/06

    Ausreisebeschränkung gegenüber Fußball-Hooligans - Ermessen; Hooligans;

  • BVerfG, 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07

    NPD-Versammlung zum Thema "Todesstrafe für Kinderschänder/gegen

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

  • BVerfG, 27.06.2022 - 1 BvQ 45/22

    Erfolgloser Eilantrag betreffend den Ort einer Versammlung in der Nähe des

  • VG Frankfurt/Main, 21.03.2024 - 5 L 940/24

    Beschränkung einer Versammlung mit dem Thema "From the river to the sea -

  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2024 - 5 L 985/24

    Teilnahmeuntersagung des Versammlungsleiters an einer Versammlung rechtswidrig

  • VG Frankfurt/Main, 21.03.2024 - 5 L 973/24

    Versammlungsbeschränkung hinsichtlich der Parolen "From the river to the sea" und

  • VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Solidarische Oase

  • BVerwG, 08.06.2017 - 6 B 62.16

    Räumliche Verlegung des Versammlungsortes

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

  • VG München, 07.02.2022 - M 33 S 22.588

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung während

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 06.06.2015 - 10 CS 15.1210

    Streckenänderungen für G7-Sternmarsch insgesamt rechtmäßig

  • VG Schwerin, 19.01.2011 - 1 A 1260/07

    G8: Demoverbot war überzogen

  • VGH Bayern, 26.06.2022 - 10 CS 22.1506

    Versammlungsrechtliche Beschränkungen vor dem Veranstaltungsort des G7-Gipfels

  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

  • VG Karlsruhe, 01.04.2009 - 3 K 776/09

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

  • VG Würzburg, 12.01.2024 - W 5 S 24.109

    Bauernproteste - Autobahnblockade auf beiden Fahrbahnen

  • VG Frankfurt/Main, 20.10.2023 - 5 L 3313/23

    Versammlung "Frieden und Gerechtigkeit im Nahen Osten" in Frankfurt am Main

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

  • VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark; zur

  • VGH Bayern, 24.03.2023 - 10 CS 23.575

    Versammlungsverbot der Landeshauptstadt München für Demonstration am 26. März

  • VG Bremen, 30.05.2014 - 5 V 703/14

    Verbot einer salafistischen Kundgebung - Salafismus; Versammlung

  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468

    Beschwerde von Pegida wegen Versammlungsbeschränkungen weitgehend erfolglos

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22

    Versammlung; Auflösung als zeitliche Beschränkung eines Protestcamps; Streitwert

  • VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17

    Versammlungs- und Demonstrationsrecht

  • VG Frankfurt/Main, 01.12.2023 - 5 L 3868/23

    Beschränkungen einer Versammlung zum Thema "Frieden in Nahost" rechtswidrig

  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17

    Beschwerde des Veranstalters zurückgewiesen: Kundgebung "G20 - not welcome!" darf

  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20

    Eilantrag gegen Beschränkungen einer Fahrraddemo erfolglos

  • VG Frankfurt/Main, 22.12.2023 - 5 L 4164/23

    Verbot einer Versammlung zum Thema "Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2022 - L 11 VG 44/14

    Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - G-8-Gipfel in Heiligendamm -

  • VG Hamburg, 10.12.2020 - 2 E 5074/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen einer

  • VG Frankfurt/Main, 09.11.2023 - 5 L 3551/23

    Verbot einer Versammlung mit dem Titel "Nie wieder Faschismus - Erinnerung an die

  • VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1811/14

    Verlegung des Kundgebungsortes anlässlich des Besuchs des Bundespräsidenten

  • VG Frankfurt/Main, 24.11.2023 - 5 L 3760/23

    Verbot einer pro Palästina-Versammlung rechtswidrig

  • VG Schleswig, 19.02.2008 - 3 A 235/07
  • OLG Rostock, 16.07.2007 - 3 W 79/07

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme: Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde

  • OLG Rostock, 10.07.2007 - 3 W 92/07

    Ingewahrsamnahme: Polizeiliche Prognose bei Vorfinden mitgeführter gefährlicher

  • VG München, 02.06.2015 - M 22 E 15.2155

    G7-Gipfel 2015 auf Schloss Elmau

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 10 CS 24.286

    Versammlungsrecht, Beschränkung, Routenänderung, "Blockade" einer

  • VGH Bayern, 12.05.2023 - 10 CS 23.847

    BayVGH bestätigt Stadt Augsburg: Fahrraddemonstration darf nicht auf A8

  • VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 441/08

    Prognosemaßstab bei Anordnung einer versammlungsrechtlichen Auflage

  • VG Bayreuth, 03.08.2016 - B 1 S 16.535

    Versammlungsbeschränkende Verfügungen zur Versammlung "Es gibt keine sicheren

  • VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 2 K 442/08

    Abweichen vom Maßstab der zeitlichen Priorität im Versammlungsrecht

  • VG München, 26.06.2022 - M 33 S 22.3218

    Kein Recht auf stationäre Kundgebung im Sicherheitsbereich des G7-Gipfels

  • VGH Bayern, 13.09.2023 - 10 CS 23.1650

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag gegen präventives Benutzungsverbot von

  • VG Bayreuth, 03.08.2016 - B 1 S 16.535*

    Versammlungsbeschränkende Verfügungen zur Versammlung "Es gibt keine sicheren

  • VG Potsdam, 05.01.2024 - 3 L 8/24
  • VG Frankfurt/Main, 15.12.2023 - 5 L 4070/23

    Beschränkung für "Frieden in Nahost" rechtswidrig

  • VG Lüneburg, 22.05.2019 - 5 A 312/17

    Bierdosen-Flashmob; Demonstration; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fraport;

  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 10 CS 23.1862

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Versammlungsverbot

  • VG Bremen, 05.04.2011 - 5 K 1008/09

    Versammlungsverbot bei Prognose eines unfriedlichen Verlaufs - unfriedlich;

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 11 ME 313/10

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots im Falle einer durch Auflagen möglichen

  • VG Kassel, 16.07.2019 - 6 L 1806/19

    Aufhebung einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung

  • VG München, 12.10.2023 - M 10 K 21.650

    Versammlungsrecht, Besonderes Feststellungsinteresse (teilweise bejaht),

  • VGH Bayern, 14.05.2021 - 10 CS 21.1385

    Kein Versammlungsverbot für Querdenker-Demonstration

  • VG Gießen, 05.11.2009 - 10 L 3948/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06

    Versammlungsrecht: Verbot einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen;

  • VG München, 28.01.2024 - M 10 S 24.401

    Eilrechtsschutz, Ergänzende Ausführungen zur Gefahrenprognose im gerichtlichen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11

    Versammlungsverbot wegen des Inhalts des angemeldeten Mottos der Versammlung

  • VG Gießen, 30.07.2009 - 10 L 1583/09

    Versammlung; personenbezogene Daten der Ordner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 15 A 3274/20

    Behördliche Auflösung einer Versammlung auf Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG ;

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 11 ME 82/16

    Allgemeinverfügung; versammlungsrechtliche Beschränkung; konkrete Gefahr;

  • VG Mainz, 20.06.2017 - 1 L 625/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot

  • VG Karlsruhe, 28.07.2015 - 3 K 3684/15

    Versammlungsrecht - versammlungsbeschränkende Verfügung

  • VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, insbesondere der Schaffung von

  • VG München, 18.02.2022 - M 33 S 22.824

    Versammlungsrecht, Eilrechtsschutz (Ablehnung), ortsfeste Versammlung mit 10.000

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - 1 S 187.11

    Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot von Kurdendemonstration

  • VG Berlin, 22.11.2011 - 1 L 369.11

    Verbot einer Versammlung; Bildnis Öcalans; Werbung für die PKK ; Werbung für die

  • VG Kassel, 20.10.2023 - 6 L 1708/23
  • VG München, 28.01.2022 - M 33 S 22.422

    Versammlungsverbot von sog. Corona-Spaziergängen

  • VG München, 05.01.2016 - M 7 S 16.44

    Verlegung einer Versammlung anlässlich einer CSU-Klausurtagung

  • VGH Bayern, 07.06.2023 - 10 CS 23.1025

    Kollision mit Veranstaltungsfläche des Deutschen Evangelischen Kirchentags in

  • VG München, 11.02.2022 - M 33 S 22.675

    Versammlungsrecht, FFP2-Maskenpflich, Fortbewegende Versammlung (nicht durch

  • VG München, 26.01.2022 - M 33 S 22.332

    Anordnung einer Maskenpflicht bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel

  • VG Lüneburg, 18.05.2020 - 5 B 25/20

    Versammlung; Versammlungsfreiheit; Versammlungsort

  • VG Bremen, 28.05.2009 - 5 K 1408/08

    Die versammlungsrechtliche Auflage gem. § 15 VersG, keine Bildnisse von Abdullaah

  • VG München, 27.07.2023 - M 10 K 18.3716

    Versammlungsrecht, Versammlungsrechtliche Beschränkungen,

  • VG Berlin, 27.06.2019 - 13 K 343.18

    Flugbeschränkung bei Erdogan-Staatsbesuch

  • VG Trier, 03.09.2014 - 1 L 1611/14

    Rechtsschutz gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung zum Schutz des

  • OVG Hamburg, 29.11.2013 - 4 Bs 327/13

    Keine "Lampedusa-Demonstration" auf Mönckebergstraße und Bergstraße

  • VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11

    Anti-Papst-Demonstration beginnt nicht am Brandenburger Tor

  • VG Frankfurt/Main, 29.06.2007 - 5 G 1790/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Begrenzung einer Kundgebung durch Auflagen

  • VG München, 27.07.2023 - M 10 K 18.1801

    Versammlungsrecht, Versammlungsrechtliche Beschränkungen,

  • VG München, 07.02.2020 - M 13 S 20.498

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beschränkung einer öffentlichen Versammlung

  • VG Gießen, 16.04.2010 - 9 L 867/10

    Versammlungsbehördliche Auflagen

  • VG München, 25.06.2022 - M 33 S 22.3216

    Versammlung, G7-Gipfel, Hundeverbot (rechtmäßig), Pflicht zum

  • VG München, 01.10.2019 - M 13 K 18.1000

    Abspielen von Ruf des Muezzins in einer Versammlung

  • VG München, 14.09.2015 - M 7 S 15.3981

    Verlegung der Versammlungsstrecke

  • VG Frankfurt/Main, 26.04.2013 - 5 L 1978/13

    Eilantrag gegen Verbot der NPD Demonstration am 1. Mai in der Frankfurter

  • VG Berlin, 02.03.2012 - 1 L 49.12

    Versammlungsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsveranstalters

  • VG Berlin, 27.06.2019 - 13 K 370.18

    Flugbeschränkung bei Erdogan-Staatsbesuch

  • VG München, 08.05.2013 - M 7 K 12.2426
  • VG Freiburg, 29.03.2009 - 3 K 465/09

    Rechtmäßigkeit einer Versammlungsverfügung i.R.d. Mitführung vonTransparenten

  • VG Hamburg, 23.05.2012 - 3 E 1217/12

    Zur rechtlichen Beurteilung einer Verfügung, mit der eine Versammlung mit Aufzug

  • VG Gera, 13.02.2020 - 1 K 577/17
  • SG Kassel, 13.01.2017 - 6 L 234/17

    Versammlungsrechtliche Auflage, deutsche Sprache in Parolen und Flugblättern,

  • VG München, 07.11.2012 - M 7 K 10.5853
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