Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 09.10.2006

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.08.2006 - 1 UF 196/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4783
OLG Frankfurt, 30.08.2006 - 1 UF 196/06 (https://dejure.org/2006,4783)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.08.2006 - 1 UF 196/06 (https://dejure.org/2006,4783)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. August 2006 - 1 UF 196/06 (https://dejure.org/2006,4783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    FGG § 50 a I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 50a Abs. 1
    Absehen von der Anhörung im Sorgerechtsverfahren aus schwerwiegenden Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Persönliche Anhöhrung der Eltern im Personensorgeverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 230
  • AnwBl 2007, 37
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2006 - 1 UF 196/06
    Zumal auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen ein wird, nach welcher sich das Familiengericht im Rahmen des § 1671 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls auf eine teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beschränken hat (vgl. BverfG, FamRZ 2004, 1015).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 WF 157/02

    Anforderungen an die Form von Anträgen im FGG -Verfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2006 - 1 UF 196/06
    Da es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt und weitere Ermittlungen geboten sind, ist es entsprechend § 572 ZPO (vgl. OLG Frankfurt/Main, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 27.09.2002, 1 WF 157/02, FamRZ 2003, 321) erforderlich, die erneute Sachentscheidung dem Familiengericht zu überlassen.
  • OLG Saarbrücken, 23.02.2010 - 6 UF 140/09

    Kindschaftssache: Anforderung an die Annahme einer Zustimmung des anderen

    Es hätte diese zumindest - ordnungsgemäße Belehrung nach § 33 Abs. 4 FamFG vorausgesetzt - nach § 33 Abs. 3 FamFG unter Androhung der Vorführung zu einem neuen Termin laden müssen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2007, 168 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR 25/2006, Anm. 4 m.w.N.; Friederici/ Kemper/Völker/Clausius, HK-FamFG, 1. Aufl., § 160, Rz. 7).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2023 - 18 WF 166/22

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren gegen einen

    Das Amtsgericht hätte den Vater daher zu einem neuen Anhörungstermin laden müssen, wobei das nach § 33 Abs. 3 FamFG festgesetzte Ordnungsgeld der Durchsetzung des persönlichen Erscheinens des Vaters gedient hätte (OLG Bremen vom 26.01.2015 - 5 UF 123/14, juris Rn. 13; OLG Frankfurt vom 30.08.2006 - 1 UF 196/06, juris Rn. 4; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 160 Rn. 12; Sternal/ Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 13; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 160 Rn. 5; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG, 4. Auflage 2021, § 160 Rn. 23; Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 34 FamFG Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Althammer/Döll, FamFG, 7. Auflage 2020, § 160 FamFG Rn. 4; a.A. OLG Nürnberg vom 29.06.2016 - 7 UF 625/16 juris Rn. 50).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5690
OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06 (https://dejure.org/2006,5690)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.10.2006 - 5 WF 175/06 (https://dejure.org/2006,5690)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Oktober 2006 - 5 WF 175/06 (https://dejure.org/2006,5690)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5690) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Kindschaftssachen; Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch im Amtsermittlungsverfahren ; Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit; Anwaltspflicht im ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 230
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 28.02.2006 - 3 WF 44/06

    Prozesskostenhilfe: Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06
    Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des 3. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2006, 3 WF 44/06, OLG-Report Frankfurt 2006, 827) an, der zu Recht darauf abgestellt hat, dass einem Laien in der Regel nicht bekannt ist, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssen, damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hat (ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 241).

    Der Senat folgt insbesondere der weiteren Argumentation des 3. Senats, dass der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit die beantragte Beiordnung regelmäßig gebietet, weil auch im Amtsermittlungsverfahren die arme Partei nicht schlechter gestellt werden darf als eine, die in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 531 f.; hinsichtlich der Zitatstelle liegt in 3 WF 44/06 nur ein Schreibversehen vor).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.1994 - 3 W 247/94

    Abstammungsprozeß; Ehelichkeitsanfechtungsklage; Negative Feststellungsklage;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06
    Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des 3. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2006, 3 WF 44/06, OLG-Report Frankfurt 2006, 827) an, der zu Recht darauf abgestellt hat, dass einem Laien in der Regel nicht bekannt ist, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssen, damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hat (ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 241).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2006 - 6 WF 28/06

    Prozesskostenhilfe: Erforderlichkeit der Vertretung des Kindes durch einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06
    Die unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz allerdings nur für besonders einfach gelagerte Fälle im Ergebnis abweichende Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, 4 WF 44/00, gestützt auf die frühere Rechtsprechung des 28. Zivilsenats) ist vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen; der Entscheidung des 6. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, 6 WF 28/06, ebenfalls OLG-Report 2006, 827) liegt insofern ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, als dort das Kind klagte und bereits durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger sachkundig vertreten war.
  • BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01

    Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06
    Der Senat folgt insbesondere der weiteren Argumentation des 3. Senats, dass der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit die beantragte Beiordnung regelmäßig gebietet, weil auch im Amtsermittlungsverfahren die arme Partei nicht schlechter gestellt werden darf als eine, die in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 531 f.; hinsichtlich der Zitatstelle liegt in 3 WF 44/06 nur ein Schreibversehen vor).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2000 - 4 WF 44/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06
    Die unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz allerdings nur für besonders einfach gelagerte Fälle im Ergebnis abweichende Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, 4 WF 44/00, gestützt auf die frühere Rechtsprechung des 28. Zivilsenats) ist vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen; der Entscheidung des 6. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, 6 WF 28/06, ebenfalls OLG-Report 2006, 827) liegt insofern ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, als dort das Kind klagte und bereits durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger sachkundig vertreten war.
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    b) Eine andere Auffassung knüpft an die Rechtsprechung des Senats zur Prozesskostenhilfe in früheren Kindschaftssachen (jetzt Abstammungssachen) an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 7 ff. und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.).
  • KG, 31.01.2007 - 3 WF 7/07

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Prozesskostenhilfe: Notwendigkeit der

    Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist regelmäßig auch nicht erforderlich, weil die in der zitierten Kommentierung von Zöller / Philippi (auch in 25. Auflage zu § 121 ZPO Rn. 6) seit langem vertretene Auffassung, der sich auch andere Oberlandesgerichte angeschlossen haben (zuletzt OLG Frankfurt in NJW 2007, 230 ff.), von dem für Kindschaftssachen in Berlin zuständigen 3. Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur FamRZ 1994, 1937 m. w. N. NJW-FER 1997, 209 m. w. N.) jedenfalls nicht in der Allgemeinheit geteilt wird, wonach in Kindschaftssachen generell schon wegen der Bedeutung der Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen für die Parteien grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei.
  • OLG Frankfurt, 17.12.2009 - 5 WF 267/09

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Erforderlichkeit der Beiordnung eines

    Dies ist bei Abstammungssachen - ebenso wie bisher nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei den früheren Kindschaftssachen nach dem wortgleichen § 121 Abs. 2 ZPO - wegen ihrer existenziellen Bedeutung grundsätzlich anzunehmen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, § 78 Rn. 8 und Zöller/Geimer, ZPO, 28.Aufl., 2010, § 121 Rn. 6 jeweils m. w. N., u. a. auf BGH NJW 2007, 3644 und OLG Frankfurt am Main NJW 2007, 230).
  • OLG Schleswig, 07.05.2010 - 10 WF 78/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Kindschaftssachen

    Insgesamt mag wegen der besonderen Bedeutung der Kindschaftssachen eine Anwaltsbeiordnung häufig erforderlich sein (vgl auch OLG Frankfurt, NJW 2007, 230).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht