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   BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06   

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BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06 (https://dejure.org/2007,555)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2007 - V ZB 170/06 (https://dejure.org/2007,555)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 (https://dejure.org/2007,555)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung einer Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss; Zustimmung zur Löschung einer für den Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr nach Beschluß nach § 522 ZPO

  • Anwaltsblatt

    RVG VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3
    Keine Terminsgebühr im Beschlussverfahren

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3
    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr bei Berufungszurückweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Terminsgebühr entsteht nicht bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Die Iden des März

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2644
  • MDR 2007, 1103
  • NZBau 2007, 448 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 1096 (Ls.)
  • BB 2007, 1360
  • AnwBl 2007, 631
  • AnwBl 2007, 632
  • Rpfleger 2007, 574
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06
    In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).

    Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.

  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06
    Es ist dagegen nicht befugt, nach seinem Ermessen über eine nach seiner einstimmigen Überzeugung aussichtslose Berufung im Urteilsverfahren zu entscheiden, wodurch es mittelbar auch die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung durch die dann mögliche Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde steuern könnte (dazu BVerfG NJW 2003, 281).
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06
    b) Da die Terminsgebühr nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entscheidung der Rechtsfrage, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr, die aufgrund von Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts entstanden ist, in dem Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden kann (dazu: BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, JurBüro 2007, 26; Senat, Beschl. v. 14. Dez. 2006, V ZB 11/06, RVG-Letter 2007, 14).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06
    b) Da die Terminsgebühr nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entscheidung der Rechtsfrage, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr, die aufgrund von Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts entstanden ist, in dem Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden kann (dazu: BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, JurBüro 2007, 26; Senat, Beschl. v. 14. Dez. 2006, V ZB 11/06, RVG-Letter 2007, 14).
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007, V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7).

    a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7; ähnlich bereits VGH Mannheim NJW 2007, 860; dem V. Zivilsenat folgend: KG JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg JurBüro 2009, 426).

    Er ist auch auf das Berufungsverfahren vor einer Terminierung nach § 523 ZPO anzuwenden, obwohl über eine Berufung grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist (BGH Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 8).

    Anders als im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung) und anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Parteien im vorliegenden Verfahren damit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (vgl. dazu BGH Beschluss vom 15. März 2007  V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 9).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 4/11

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für eine Besprechung im Berufungsverfahren

    b) Das Beschwerdegericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 15. März 2007 (V ZB 170/06, NJW 2007, 2644).

    Insbesondere wird auf einen im Schrifttum gegebenen "Praxistipp" für den Anwalt des Berufungsbeklagten abgestellt, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 9 und 10).

    Das Berufungsgericht hat nach § 523 Abs. 1 ZPO vor der Terminsbestimmung zu entscheiden, ob die Berufung nach § 522 ZPO verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 8), und muss in diesem Zusammenhang die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen.

  • BGH, 21.10.2009 - IV ZB 27/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Austausch von E-Mails zwischen den

    Sie greift bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 - NJW 2008, 668 Tz. 6 m.w.N.; vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Tz. 7; vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Tz. 19).
  • BGH, 28.02.2012 - XI ZB 15/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im

    a) Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11, juris Rn. 8; ferner OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 503, 504; OLG München, AnwBl. 2006, 147; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.

    Dies ändert aber nichts daran, dass die in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr durch Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7 ff.).

  • OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13

    Festsetzung der Terminsgebühr und Erstattung einer verminderten Verfahrensgebühr

    Das hatte der V. Zivilsenat des BGH zunächst in dem Fall verneint, in dem eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, nachdem das Berufungsgericht bereits einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt hatte, die Berufung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu wollen (V ZB 170/06, Beschluss vom 15. März 2007, NJW 2007, 2644-2645).

    b) Das Beschwerdegericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 15. März 2007 (V ZB 170/06, NJW 2007, 2644).

    Insbesondere wird auf einen im Schrifttum gegebenen "Praxistipp" für den Anwalt des Berufungsbeklagten abgestellt, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 9 und 10).

    Das Berufungsgericht hat nach § 523 Abs. 1 ZPO vor der Terminsbestimmung zu entscheiden, ob die Berufung nach § 522 ZPO verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 8), und muss in diesem Zusammenhang die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Auch die Verweise auf den Begriff Terminsgebühr, das Fehlen einer allgemeinen Korrespondenzgebühr und die Stellung im Teil III VV, der die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimmt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, NJW 2007, 2644), können jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn es sich um Besprechungen unter Beteiligung bzw. auf Veranlassung des Gerichts handelt.

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners entfällt die Terminsgebühr nicht schon deshalb, weil das gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorsieht und im Streitfall auch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752; a. A.: Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2007, 2644 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2009 OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2010 3 O 43/10 m. w. N.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Stapperfend in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 66).

    Auch die Verweise auf den Begriff Terminsgebühr, das Fehlen einer allgemeinen Korrespondenzgebühr und die Stellung im Teil III VV, der die Gebühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimmt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2007 V ZB 170/06, NJW 2007, 2644), können jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn es sich um Besprechungen unter Beteiligung bzw. auf Veranlassung des Gerichts handelt.

  • OLG Zweibrücken, 07.03.2011 - 7 W 4/11

    Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren: Entstehen einer Terminsgebühr durch

    Eine Terminsgebühr kann auch nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG _ hier in der Alternative der Mitwirkung des Rechtsanwaltes an einer außergerichtlichen, auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung _ nur in solchen Verfahren entstehen, die eine obligatorische mündliche Verhandlung voraussetzen (BGH NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2007, 2644 f.).

    Das ist beim Berufungsverfahren vor der Terminierung nach § 523 Abs. 1 ZPO nicht der Fall (BGH NJW 2007, 2644 f.).

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage verneint (BGH NJW 2007, 2644 f).

    Ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ist _ zumal die Wahl der Vorgehensweise nicht im Ermessen des Berufungsgerichts steht (vgl. nur BGH NJW 2007, 2644 f.; OLG Celle NJW 2002, 2800) _ das Berufungsverfahren damit erst ab der Entscheidung des Berufungsgerichts, nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren.

  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10

    Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO -

    In der Literatur und fachgerichtlichen Rechtsprechung wird der Verfahrenswechsel überwiegend für zulässig erachtet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2005, S. 833 f.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U 162/08 -, juris Rn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 522 Rn. 20; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 522 Rn. 31; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 522 Rn. 20; a.A.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 7 U 2/04 -, juris Rn. 2; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 522 Rn. 79; vgl. zu einer anderen Fallgestaltung auch BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 -, juris Rn. 8).
  • OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei außergerichtlichen

    c) Der Bundesgerichtshof hat hieraus in zwei Entscheidungen vom 01.02.2007 (NJW 2007, 1461) und 15.03.2007 (NJW 2007, 2644) den Schluss gezogen, eine Terminsgebühr könne durch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Prozessgegner nur dann entstehen, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.

    So entsteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Berufungsinstanz die Terminsgebühr durch eine solche außergerichtliche Besprechung nicht, wenn das Gericht später die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist (BGH NJW 2007, 2644).

  • OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08

    Erfallen der außergerichtlichen Terminsgebühr bei Verwerfung der Berufung durch

    Jedenfalls kann sie auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO anfallen (entgegen BGH - V ZB 170/06 -15.3.2007 - NJW 2007, 2644 ).

    Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nimmt allerdings an, dass bei Rückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr durch Erledigungsgespräche nicht anfallen könne (B.v. 15.03.07, V ZB 170/06 = NJW 07, 2644).

  • OLG Dresden, 13.12.2007 - 12 U 1498/07

    § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B a.F. AGB-rechtlich unwirksam!

  • OLG Brandenburg, 29.10.2008 - 9 WF 173/08

    Erfallen der Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • OLG Schleswig, 17.05.2018 - 60L WLw 6/18
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 W 2/10

    Zulässigkeit der Abänderung einer Wertfestsetzung nach Zurückverweisung durch das

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2012 - 12 OA 303/11

    Anfallen einer Terminsgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei

  • OLG München, 27.08.2010 - 11 WF 331/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Besprechungen zur Verfahrenserledigung in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • OLG München, 29.10.2009 - 11 W 1953/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in der Berufungsinstanz bei telefonischer

  • OLG Celle, 28.01.2010 - 2 U 134/09

    Mangelbeseitigung: Wann verjährt Rückzahlung des Kostenvorschusses?

  • OLG Celle, 06.05.2009 - 9 U 162/08

    Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2010 - L 19 B 286/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG Schleswig, 16.12.2014 - 9 W 182/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beschwerderecht des Streithelfers

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2010 - L 19 B 395/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • FG Hamburg, 04.12.2013 - 3 KO 232/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr nach gerichtlichem Hinweis und

  • OLG Köln, 21.03.2012 - 17 W 46/12

    Erfallen der Terminsgebühr bei einvernehmlicher Beilegung eines Rechtsstreits

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2011 - 4 E 760/11

    Anspruch auf Terminsgebühr bei Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche

  • OVG Sachsen, 12.02.2010 - 3 E 15/09

    Terminsgebühr im Beschlussverfahren

  • KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07

    Terminsgebühr bei anwaltlicher Besprechung nach Erlass einer einstweiligen

  • OLG Köln, 05.10.2011 - 17 W 193/11

    Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 1 K 116.08

    Eilverfahren; Terminsgebühr i.S.v. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV zum RVG

  • KG, 28.12.2012 - 25 WF 98/12

    Anwaltsgebühren bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2012 - 14 E 1411/11

    Pflicht zur mündlichen Verhandlung oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

  • VG Berlin, 05.06.2014 - 14 KE 54.13

    Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung in einem

  • VG Bayreuth, 04.08.2011 - B 1 M 10.821

    Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung; keine Terminsgebühr für Telefonat im

  • VG Neustadt, 11.10.2013 - 1 L 497/13

    Mangelnde Einstufbarkeit einer Terminsgebühr als modifizierte allgemeine

  • VG Neustadt, 02.07.2013 - 1 L 497/13

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr für den bevollmächtigten Rechtsanwalt eines

  • VG Berlin, 10.06.2008 - 14 KE 30.07

    Einigungs- und Terminsgebühr im Eilrechtsschutzverfahren

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