Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 09.02.2006

Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2006 - StB 15/06   

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https://dejure.org/2006,1769
BGH, 15.11.2006 - StB 15/06 (https://dejure.org/2006,1769)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2006 - StB 15/06 (https://dejure.org/2006,1769)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2006 - StB 15/06 (https://dejure.org/2006,1769)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der Eigenschaft als Geistlicher; Begriff der Seelsorge

  • Judicialis

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1
    Anstaltsseelsorger als "Geistlicher"

  • rechtsportal.de

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1
    Anstaltsseelsorger als "Geistlicher"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.12.2006)

    Zeugnisverweigerungsrecht von Gefängnisseelsorgern begrenzt // Beugehaft wegen Aussageverweigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 140
  • NJW 2007, 307
  • NStZ 2007, 275
  • StV 2007, 59 (Ls.)
  • JR 2007, 170
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und Art 104 Abs 1 S 1 durch Anordnung von

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - StB 15/06
    c) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 779 f.; 2000, 3775 f.; Meyer-Goßner, aaO § 70 Rdn. 13) beachtet.
  • BVerfG, 16.11.1998 - 2 BvR 510/96

    Verletzung von GG Art 104 Abs 1 und Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung von Beugehaft

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - StB 15/06
    c) Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 779 f.; 2000, 3775 f.; Meyer-Goßner, aaO § 70 Rdn. 13) beachtet.
  • BGH, 20.07.1990 - StB 10/90

    Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen

    Auszug aus BGH, 15.11.2006 - StB 15/06
    In Grenz- und Zweifelsfällen ist die Gewissensentscheidung des Geistlichen maßgebend (vgl. BGHSt 37, 138, 140; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 24 ff.; Senge in KK 5. Aufl. § 53 Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 53 Rdn. 12).
  • BGH, 18.02.2014 - StB 8/13

    Verwendungsverbot für Erkenntnisse aus Verteidigerkommunikation (Erstreckung auf

    Nicht erfasst sind allein solche Tatsachen, die er als Privatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. August 1983 - 4 Ws 401/83, StV 1984, 499, 500).

    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).

  • BGH, 15.04.2010 - 4 StR 650/09

    Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Geistliche im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Laien, die keine kirchliche Weihe erhalten haben, sein, sofern sie die Aufgaben der Seelsorge selbstständig und hauptamtlich zumindest im Auftrag der Kirche wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 142).

    Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, fürsorgerische, erzieherische oder verwaltende Tätigkeit des Geistlichen handelt (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09; ähnlich bereits BGH, Beschluss vom 20. Juli 1990 - StB 10/90, BGHSt 37, 138, 140).

    (2) Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141).

  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

    aa) Da sich ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur auf Tatsachen erstreckt, die dem betreffenden Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat (BGHSt 51, 140, 141; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1865), kam jedenfalls dem Zeugen D. ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu.
  • KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22

    Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten

    Eine Einschränkung gilt wiederum im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung getroffen wurde (vgl. BGHSt 51, 140; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 70 Rn. 20 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1444
OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05 (https://dejure.org/2006,1444)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 W 521/05 (https://dejure.org/2006,1444)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 8 W 521/05 (https://dejure.org/2006,1444)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Berufsrecht der Notare: Unzulässige Partnerschaftsgesellschaft aus Anwälten und Notaren

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 9
    Partnerschaftsgesellschaft unter Einbeziehung von Notaren unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung einer Notartätigkeit als Gegenstand einer Partnerschaft; Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Anwaltsnotars; Zusammenschluss von Anwälten und Anwaltsnotaren zu ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 48

    § 1 PartGG; § 4 PartGG; § 59a BRAO; § 9 BNotO
    Eine aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehende Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Anwaltsnotare auch mit ihrem Beruf als Notar in die Partnerschaft mit einbezogen sind

  • Judicialis

    PartGG § 1; ; PartGG § 4; ; BRAO § 59a; ; BNotO § 9

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Partnerschaftsgesellschaft - keine Einbeziehung des Notaramtes möglich

  • rechtsportal.de

    Zur Eintragungsfähigkeit einer aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehenden Partnerschaftsgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Partnerschaftsgesellschaft: Notare können nicht einbezogen werden!

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 307
  • NJW 2007, 307 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1723
  • ZIP 2006, 1491
  • MDR 2006, 718
  • Rpfleger 2006, 264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Zu diesem Zweck stehen Sozietätsverbote nicht außer Verhältnis (BVerfGE 80, 269 = AnwBl. 1989, 557 = DNotZ 1989, 627 = NJW 1989, 2611).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05

    Führung der Internet-Adresse "Notariat"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 02.02.2006 vorgelegten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2005 (NJW 2005, 1483 = AnwBl 2005, 427 = DNotZ 2005, 931) und des BGH vom 11.07.2005 (NJW 2005, 2693) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, hätte er anlässlich der Neufassung des § 9 Abs. 2 BNotO (Gesetz vom 31.8.98, BGBl I 2585) aus Anlass der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit eines Zusammenschlusses zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern vom 8.4.98 - BVerfGE 98, 49 - Gelegenheit und Grund gehabt, § 59a Abs. 1 BRAO zu ändern.
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 02.02.2006 vorgelegten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2005 (NJW 2005, 1483 = AnwBl 2005, 427 = DNotZ 2005, 931) und des BGH vom 11.07.2005 (NJW 2005, 2693) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 32/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Ebenso entspricht es herrschender Meinung, dass der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche" weit auszulegen ist und alle Rechte zivilrechtlicher Art umfasst, die eine Person vor Gericht geltend macht; entscheidend ist die materiell-rechtliche Art des Anspruchs und nicht, in welchem Verfahren er nach der innerstaatlichen Rechtsordnung geltend zu machen ist (vgl. m. w. Nachw. BayObLGZ 1988, 436).
  • EGMR, 06.12.2001 - 31178/96

    Einbenennung eines nichtehelichen Kindes ohne Zustimmung des leiblichen Vaters;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
    Eine mündliche Verhandlung hatte die Antragstellerin in beiden Vorinstanzen auch nicht beantragt (zu diesem Erfordernis: EuGHMR FamRZ 2002, 1017, 1019).
  • OLG Celle, 30.05.2007 - Not 5/07

    Antrag von Notaren auf gerichtliche Entscheidungen in einem Streit über den

    § 9 Abs. 2 BNotO nimmt sich nur der Sondersituation der Anwaltsnotare an und ist dahin zu verstehen, dass sich Anwaltsnotare nur in ihrem Geschäftsbereich als Rechtsanwalt mit Angehörigen der dort genannten Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden können (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b.; Schippel/Bracker-Görg, a. a. O., § 9 Rdnr. 9; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59a Rdnr. 21).

    Zudem hat der Gesetzgeber noch im Jahr 1998 (Gesetz vom 31. August 1998, BGBl I 2600) die für die Anwalts-GmbH geltenden Regeln festgelegt (§§ 59c ff. BRAO); auch diese hat er gemäß § 59e Abs. 1 BRAO den Regeln des § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO unterworfen (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b).

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