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   AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06   

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AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06 (https://dejure.org/2007,11060)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2007 - 31 C 59/06 (https://dejure.org/2007,11060)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - 31 C 59/06 (https://dejure.org/2007,11060)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgfaltspflichten einer KfZ-Werkstatt im Rahmen einer Jahresinspektion eines Kraftfahrzeugs; Pflicht zur Information über bereits fällige oder bevorstehende Auswechselungen von Fahrzeugteilen; Leistungsbezogene Aufklärungspflichten und Beratungspflichten einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kfz-Werkstatt - Aufklärungs- und Beratungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Zahnriemenwechsel - Kunden rechtzeitig über bevorstehenden Wechseltermin für Zahnriemen informieren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Inspektion - anschließend Zahnriemenriss!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zahnriemenriss nach Werkstattaufenthalt

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zahnriemenriss nach Werkstattaufenthalt - keine Pflicht der Werkstatt zum Hinweis auf einen vom Hersteller empfohlenen Auswechseltermin

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3072
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 18.05.2004 - X ZR 60/03

    Werkstattrecht - Überprüfungspflicht bei Herstellerwarnungen

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Dieser Hinweis belastet die Vertragswerkstatt nämlich nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand ( BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. = BGH-Report 2004, Seiten 1401 f. = Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f. ).

    Stellt es somit, anders als die Beklagte wohl meint, nicht immer eine unzumutbare Überspannung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt der Vertragswerkstatt dar, dass sie die Fahrzeuge auf turnusmäßig vom Hersteller empfohlene Auswechslungen hin überprüft ( BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. = Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f. ).

    Hier ist aber klar, dass eine Jahresinspektion durchgeführt werden sollte, es sich also um eine größere Inspektion handelte, die möglicherweise aus der berechtigten Sicht der Klägerin, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, einer umfassenden Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dienen sollte und bei der die Klägerin von der Beklagten die Berücksichtigung von Auswechslungsintervallen erwarten durfte ( BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. = Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f. ).

  • LG München I, 07.10.1998 - 31 S 14827/96

    Haftung der Kfz-Werkstatt wegen fehlerhafter Wartung L

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    27 Zwar hätte die Beklagte als Vertragswerkstatt von sich aus bei einer Jahresinspektion, die nach Ablauf der 4-Jahres-Frist oder einer Laufleistung von 60.000 km erfolgt wäre, überprüfen müssen, ob sich ein Mangel des Zahnriemens bei einem Probelauf ergeben hätte ( LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR 2000, Seite 68 ), da dies dann wohl ohne weiteres feststellbar gewesen wäre.

    In einem solchen Fall hätten dann auch die Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin gegenüber zu einer Erneuerung des Zahnriemens raten müssen ( LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR 2000, Seite 68 ).

    Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist glaubhaft und entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung ( LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR 2000, Seite 68 ).

  • OLG Düsseldorf, 05.02.1999 - 22 U 161/98

    Prüfungs- und Hinweispflicht des Inhabers einer Reparatur-Werkstatt

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Insofern treffen den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, zwar in gewissem Umfang Prüfungs- und Hinweispflichten ( BGH LM § 242 (Cd) Nr. 37; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seiten 1210 f. = NZV 1999, Seiten 249 f. ) Diese betreffen aber in erster Linie das eigene Werk.

    Dass der Verschleiß selbst anlässlich der von der Beklagten durchgeführten Reparatur bereits erkennbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin zudem nicht substantiiert ( OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seiten 1210 f. = NZV 1999, Seiten 249 f. ).

  • OLG Frankfurt, 26.03.1973 - 18 U 139/72

    Aufgaben einer Kfz-Werkstatt; Wartungsauftrag während Winterzeit; Wassergekühltes

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Zwar war ausweislich der Rechnung der Beklagten vom 25.04.2005 - Anlage 4 (Blatt 10 der Akte) - die Beklagte von der Klägerin zu einer umfassenden Jahres-Inspektion beauftragt worden und war die Beklagte somit verpflichtet, das Fahrzeug der Klägerin so herzustellen, dass es nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so dass die Beklagte alles tun musste, um den PKW der Klägerin für die nächste Zeit gebrauchsfähig und fahrbereit zu machen ( OLG Frankfurt/Main, DAR 1973, Seiten 295 ff., Nr.: 136 = VersR 1974, Seite 392 ).

    Zu diesem Zweck hatte die Beklagte z.B. den Reifendruck, den Säurestand der Batterie sowie die Bremsflüssigkeit und das Kühlwasser zu überprüfen und falls nötig, auch auf die vorgeschriebenen Werte einzustellen ( OLG Frankfurt/Main, DAR 1973, Seiten 295 ff., Nr.: 136 = VersR 1974, Seite 392 ).

  • OLG Saarbrücken, 19.10.2004 - 4 U 146/04

    Haftung des Werkunternehmers: Beratungspflicht hinsichtlich der technischen

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand der Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt ist ( BGH, NJW-RR 1987, Seite 664 ; BGH, VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. = BauR 2005, Seite 766 = BauRB 2005, Seite 104 ).

    Vielmehr reicht es aus, wenn der Unternehmer nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und er mit der Entgegennahme des Angebots zugleich die Pflicht zur Beratung des Kunden gewissermaßen konkludent übernimmt ( BGH, BGHZ 47, Seiten 312 ff. ; BGH, VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. = BauR 2005, Seite 766 = BauRB 2005, Seite 104 ).

  • BGH, 02.11.1995 - X ZR 81/93

    Prüfungspflicht des Fachunternehmens bei Anlagenbaukomponenten

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, kann der Kunde daher bei einer KfZ-Werkstatt - insbesondere einer Vertragswerkstatt wie hier - von ihrem Vorhandensein auch ausgehen ( BGH, MDR 1993, Seite 845 = NJW 1993, Seite 1191; BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff. ), so dass insoweit - wie auch sonst - ein objektiver, durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab zugrunde zu legen ist.

    Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin als Kundin bei der Beklagten somit auch entsprechende Sachkenntnisse voraussetzen und daher auch annehmen, von dieser auf bereits fällige oder unmittelbar bevorstehende Auswechselungen von Fahrzeugteilen hingewiesen zu werden ( BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff. ).

  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 148/59

    Vertrag zugunsten Dritter. Mitverschulden

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Zudem hätte hier die Beklagte einem etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin wohl auch entgegenhalten können, dass bei der Entstehung des Schadens ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Klägerin mitgewirkt hat ( BGH, MDR 1961, Seite 134 = BGHZ 33, Seiten 247 ff. ).
  • BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91

    Auswahlverschulden bei Werkvertrag

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, kann der Kunde daher bei einer KfZ-Werkstatt - insbesondere einer Vertragswerkstatt wie hier - von ihrem Vorhandensein auch ausgehen ( BGH, MDR 1993, Seite 845 = NJW 1993, Seite 1191; BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff. ), so dass insoweit - wie auch sonst - ein objektiver, durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab zugrunde zu legen ist.
  • LG Nürnberg-Fürth, 06.10.1987 - 13 S 3028/87
    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Die zum Schadenersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wäre dann (aber auch nur dann) nämlich darin zu sehen, dass ihre Mitarbeiter die Klägerin nach dem Ablauf der entsprechenden Fristen bzw. wenn diese Fristen innerhalb der nächsten 3 Monate oder der nächsten 5.000 km drohten abzulaufen, nicht auf die anstehende Zahnriemenauswechslung und die Gefahr eines möglichen Motorschadens hingewiesen hätten (vgl. dazu auch: LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1988, Seite 313 ).
  • BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85

    Aufklärungspflicht d. Herst. im industriellen Anlagenbau

    Auszug aus AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06
    Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand der Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt ist ( BGH, NJW-RR 1987, Seite 664 ; BGH, VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. = BauR 2005, Seite 766 = BauRB 2005, Seite 104 ).
  • BGH, 05.04.1967 - VIII ZR 32/65

    Verkäuferhaftung des Händlers wegen Verletzung einer Belehrungspflicht

  • OLG Zweibrücken, 23.03.1999 - 5 U 4/95

    Haftung des Werkunternehmers wegen Aufklärungspflichtverletzung bei

  • OLG Koblenz, 23.06.1994 - 5 U 136/94

    Omnibusunternehmer; Autorisierte Werkstatt; Omnibus; Übergabe zur Reperatur;

  • OLG Köln, 14.07.1976 - 2 U 25/76

    Werkvertrag; Auftragsumfang; Auslegung; Geschuldete Vergütung

  • LG Duisburg, 04.08.1995 - 4 S 69/95

    Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfall unter

  • OLG Schleswig, 17.12.2010 - 4 U 171/09

    Pflichten einer Kfz-Werkstatt zu Hinweisen auf anstehende Maßnahmen

    Als unmittelbar bevorstehend sind solche Arbeiten anzusehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen (Anschluss AG Brandenburg, 8. Januar 2007, 31 C 59/06, NJW 2007, 3072) (Rn.18).

    Zu den Pflichten der Werkstatt gehört es darüber hinaus aber auch, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht (so zutreffend AG Brandenburg, NJW 2007, 3072, Rn 26 bei juris).

  • OLG Saarbrücken, 18.02.2016 - 4 U 60/15

    Werkvertrag: Nebenvertragliche Pflichten bei Annahme eines Kfz-Werkstattauftrags

    Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen wird eine Kfz-Werkstatt gehalten sein, ein ihr überlassenes Fahrzeug mit dem von ihr nach dem Gegenstand des Vertrags zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und ihre Kunden gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hinzuweisen (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 8.1.2007 - 31 C 59/06, bei Juris Rn. 25).
  • AG Brandenburg, 21.12.2011 - 31 C 36/10

    Einbau einer Autogasanlage und die Hinweispflichten der Kfz-Werkstatt

    Soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, kann ein Kunde daher bei einer Kfz-Werkstatt von dem Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch ausgehen (BGH, MDR 1993, Seite 845 = NJW 1993, Seite 1191; BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NJW 2007, Seiten 3072 ff.), so dass insoweit - wie auch sonst - ein objektiver, durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab im vorliegenden Fall zugrunde zu legen ist.

    Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger als Kunde bei der Beklagten somit hier auch entsprechende umfangreiche Sachkenntnisse hinsichtlich der Umrüstung seines Pkws auf Autogas voraussetzen und daher auch annehmen, von der Beklagtenfirma auf Bedenken hingewiesen zu werden hinsichtlich der tatsächlichen technischen Möglichkeiten sein Fahrzeug auf Autogas umzurüsten (BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff.; OLG Koblenz, VRS Band 119, Nr. 2, Seiten 4 ff. = SVR 2011, Seiten 142 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJW 2007, Seiten 3072 ff.).

    Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt haben insoweit den Kunden auch auf alle Umstände hinzuweisen bzw. darüber aufzuklären, die der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind (AG Brandenburg an der Havel, NJW 2007, Seiten 3072 ff.).

  • AG Brandenburg, 21.12.2011 - 31 C 361/10

    Hinweispflichten einer Kfz-Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage

    v. 08.01.2007 - 31 C 59/06, NJW 2007, 3072), sodass insoweit - wie auch sonst - ein objektiver, durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab im vorliegenden Fall zugrunde zu legen ist.

    v. 08.01.2007 - 31 C 59/06, NJW 2007, 3072).

    Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt haben insoweit den Kunden auch auf alle Umstände hinzuweisen bzw. darüber aufzuklären, die der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind (AG Brandenburg a. d. Havel, Urt . v. 08.01.2007 - 31 C 59/06, NJW 2007, 3072).

  • LG Karlsruhe, 26.01.2010 - 6 O 82/09

    Gebrauchtwagenkauf: Haftung bei verkürztem Zahnriemenwechsel-Intervall

    So hat das Amtsgericht Brandenburg (Urteil vom 08.01.2007, Az. 31 C 59/06, NJW 2007, 3072-3075) eine solche Hinweispflicht allenfalls dann angenommen, wenn die empfohlene Frist voraussichtlich innerhalb der nächsten 3 Monate abläuft.
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