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   BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07   

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https://dejure.org/2007,2614
BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07 (https://dejure.org/2007,2614)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2007 - 1 BvR 110/07 (https://dejure.org/2007,2614)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 (https://dejure.org/2007,2614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen einem herkömmlichen Telefax und einem Computerfax im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen; Voraussetzungen für einen Verzicht auf das ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Unterschiedliche Anforderungen an Unterschrift bei unmittelbar mit Computer bzw. auf herkömmlichem Weg verschickten Telefaxen

  • beck.de (Leitsatz)

    Unterschiedliche Anforderungen an Unterschrift bei Computerfax und herkömmlichem Telefax

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Unterschiedliche Anforderungen an Unterschrift bei unmittelbar mit Computer bzw. auf herkömmlichem Weg verschickten Telefaxen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 48
  • NJW 2007, 3117
  • MMR 2008, 96
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (18)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    Vielmehr sei seit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte (vgl. BGHZ 144, 160 ) allgemein anerkannt, dass bei einem Computerfax die eingescannte Unterschrift genüge.

    Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt insofern den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (vgl. BGHZ 75, 340 ; 144, 160 ; vgl. zum Erfordernis der Schriftform auch schon BVerfGE 15, 288 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 -, NVwZ 1994, S. 781; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, S. 3534).

    Schon das Reichsgericht hat die Übermittlung von verfahrensbestimmenden Schriftsätzen per Telegramm als zulässig angesehen (vgl. RGZ 139, 45 ; vgl. zu weiteren Ausnahmen die Übersicht in BGHZ 144, 160 ).

    Bei dieser von dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGHZ 144, 160 ) für zulässig erachteten Form wird eine mit der Textverarbeitung eines Computers erstellte Datei unmittelbar aus dem Computer an das Faxgerät des Gerichts übermittelt.

    Dem Zweck der Rechtssicherheit kann hier aber nach Auffassung des Gemeinsamen Senats insbesondere dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass der zu übermittelnden Datei eine eingescannte Unterschrift angefügt wird (vgl. BGHZ 144, 160 ).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Zulässigkeit formeller Anforderungen in gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 88, 118 ) und der Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 95, 267 ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

    b) Soweit sich die Beschwerdeführer generell gegen das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift wenden, ist als Prüfungsmaßstab der allgemeine Justizgewährungsanspruch maßgeblich, der seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip findet (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 107, 395 ).

    Darüber hinaus garantiert er die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 ).

    bb) Die Grenze zulässiger Ausgestaltung ist erst dann überschritten, wenn der Rechtsweg in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118 ).

    Diese Grenze müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Zulässigkeit formeller Anforderungen in gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 88, 118 ) und der Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 95, 267 ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

    Eine strenge, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Prüfung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn Personengruppen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 95, 267 ).

    Vor Art. 3 Abs. 1 GG kann die Ungleichbehandlung daher nur dann Bestand haben, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 95, 267 ).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    bb) Die Grenze zulässiger Ausgestaltung ist erst dann überschritten, wenn der Rechtsweg in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118 ).

    Diese Grenze müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    An die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen sind besondere Anforderungen zu stellen, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 107, 27 ).

    Vor Art. 3 Abs. 1 GG kann die Ungleichbehandlung daher nur dann Bestand haben, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 95, 267 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    An die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen sind besondere Anforderungen zu stellen, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 107, 27 ).

    Aber auch wenn nicht Personengruppen, sondern lediglich Sachverhalte einer verschiedenen Behandlung unterliegen, ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Zulässigkeit formeller Anforderungen in gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 88, 118 ) und der Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 95, 267 ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

    Eine strenge, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Prüfung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn Personengruppen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 95, 267 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    Denn das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht, ob die gewählte Differenzierung die zweckmäßigste und vernünftigste Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 81, 156 ).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt insofern den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (vgl. BGHZ 75, 340 ; 144, 160 ; vgl. zum Erfordernis der Schriftform auch schon BVerfGE 15, 288 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 -, NVwZ 1994, S. 781; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, S. 3534).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07
    Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt insofern den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (vgl. BGHZ 75, 340 ; 144, 160 ; vgl. zum Erfordernis der Schriftform auch schon BVerfGE 15, 288 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 -, NVwZ 1994, S. 781; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, S. 3534).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • BVerfG, 14.03.1994 - 1 BvR 1510/93

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verwerfung einer Revision durch das BVerwG

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • RG, 28.11.1932 - IVb 4/32

    Ist die telegraphische Einlegung eines Rechtsmittels zulässig, wenn der

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Der Umstand, dass die Rechtsprechung dem technischen Fortschritt Rechnung trage und Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zulasse, zwinge nicht dazu, diese noch auf weitere Fälle zu erstrecken (BVerfG NJW 2007, 3117, 3118).

    Die in Dateiform gespeicherte Unterschrift könne dem Ausdruck vielmehr von jeder Person beigefügt werden, ohne dass diese Person im Nachhinein erkennbar sei (BVerfG NJW 2007, 3117, 3118).

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidung mit Beschluss vom 18. April 2007  1 BvR 110/07 (juris) nicht angenommen.

    (2) Gleichwohl muss der Senat diese Frage hier offenlassen, weil sie im Streitfall aus den unter II.2.c bb dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich ist und im Übrigen die gegenteilige Auffassung des BGH im Beschluss vom 10. Oktober 2006 XI ZB 40/05 --NJW 2006, 3784-- (verfassungsrechtlich vom BVerfG durch Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007  1 BvR 110/07, NJW 2007, 3117 unbeanstandet) eine erneute Anrufung des GmS-OGB erforderlich machen könnte.

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

    Der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand ist durch den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt und erschwert den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise (vgl dazu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.4.2007 - 1 BvR 110/07 - RdNr 22) .
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