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   BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06   

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https://dejure.org/2007,655
BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06 (https://dejure.org/2007,655)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - VIII ZR 285/06 (https://dejure.org/2007,655)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06 (https://dejure.org/2007,655)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen; Möglichkeit einer Mieterhöhung bei weniger als 12 Monate zurückliegender letzmaliger Erhöhung; Auslösung der Jahressperrfrist durch eine vertragliche Mieterhöhung wegen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 558
    Keine Anrechnung vereinbarter Mieterhöhungen bei anschließendem Erhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558, 559 BGB

  • Judicialis

    BGB § 558

  • ra.de
  • RA Kotz

    Mieterhöhungsverlangen - Berechtigung aufgrund Modernisierungsmaßnahme

  • bohei-rae.de

    §§ 558, 559 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558
    Berücksichtigung einvernehmlicher Mieterhöhungen bei der Berechnung der Jahresfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechnung des Mindestzeitabstands für Mieterhöhungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    § 558 BGB
    Doppelte Mieterhöhung möglich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Jahressperrfrist bei vertraglicher Mieterhöhung wegen umlagefähiger Modernisierungskosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH erleichtert Mieterhöhungen

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Jahresfrist bei Mieterhöhungen; Mietrecht

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Auch keine Jahressperrfrist bei vereinbartem Modernisierungszuschlag

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Keine Jahressperrfrist ...

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung von vereinbarter Modernisierungsmieterhöhung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Jahressperrfrist nach freiwilliger Mieterhöhungsvereinbarung anlässlich einer Modernisierung (IMR 2007, 275)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3122
  • MDR 2007, 1415
  • NZM 2007, 727
  • ZMR 2007, 774
  • NJ 2008, 27
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 185/03

    Berücksichtigung von einvernehmlichen Mieterhöhungen bei der Berechnung der

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06
    Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088).

    Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088 aufgestellten Rechtsgrundsätze seien wegen der vom Gesetzgeber bei der Neufassung des Mietrechts vorgenommenen redaktionellen Änderungen nicht mehr anwendbar.

    Deshalb wird dem Vermieter ein Anreiz zur Vornahme von wünschenswerten Modernisierungsmaßnahmen durch die Privilegierung der damit zusammenhängenden Kosten gegeben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088, unter II 2 c, zu § 3 MHRG).

    Die vom Gesetzgeber als privilegiertes Merkmal für die Bemessung der Miete ausgestatteten Modernisierungskosten sollen deshalb nicht durch die Jahresfrist (§ 558 Abs. 1 Satz 2) oder die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) teilweise wieder "neutralisiert" werden (Senatsurteil vom 28. April 2004, aaO, zu §§ 2, 3 MHRG).

    Sie würde den Vermieter im Ergebnis dazu zwingen, Mieterhöhungen wegen Modernisierung ausschließlich auf förmlichem Weg und notfalls gerichtlich durchzusetzen, nur um sich die Möglichkeit einer Anpassung der Miete nach § 558 BGB zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004, aaO).

  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 33/90

    Bürgschaft - Auslegung

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06
    Sie kann nur insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495, unter I 3 a; BGHZ 135, 269, 273; 154, 132, 133).
  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06
    Sie kann nur insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495, unter I 3 a; BGHZ 135, 269, 273; 154, 132, 133).
  • BGH, 06.03.2003 - III ZR 170/02

    Gesetzlicher Übergang des Baulichkeiteneigentums bei zu Erholungszwecken

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06
    Sie kann nur insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90, WM 1991, 495, unter I 3 a; BGHZ 135, 269, 273; 154, 132, 133).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06
    Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für die Revisionsinstanz bindend (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, unter II 3 a).
  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 37/07

    Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der

    Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für die Revisionsinstanz bindend (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122, Tz. 10, m.w.N.).
  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

    b) Ausgangspunkt für die Mieterhöhung ("Ausgangsmiete") ist dabei die vertraglich vereinbarte Miete, bei späteren Änderungen nach § 557 oder § 558 BGB die zuletzt vereinbarte Miete (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 16; zur Ausnahme bei einvernehmlicher Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122 Rn. 12; vom 9. April 2008 - VIII ZR 287/06, NJW 2008, 2031 Rn. 11).
  • BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 74/16

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; Konkludente Zustimmung zur

    Der Mieter kann sie daher sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilen (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96, NJW 1998, 445 unter II 1 c aa [zu § 10 Abs. 1 MHG]; vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, aaO; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122 Rn. 10).
  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    Die Auslegung einer Individualerklärung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NZM 2007, 727 Rn. 10).
  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 275/07

    Duldungspflicht des Mieters bei Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der

    Dem entspricht auch die gesetzgeberische Zielsetzung der Mietrechtsreform, "volkswirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen" zu fördern (aaO, S. 2, 36; vgl. auch Senatsurteile vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, WuM 2004, 285 = NJW 2004, 1738, unter II 2 e bb (2), vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122, Tz. 12 ff., und vom 9. April 2008 - VIII ZR 287/06, NJW 2008, 2031, Tz. 11, jeweils zu § 559 BGB).
  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 367/18

    Wohnraummiete: Modernisierungszuschlag nach Erhöhung der Miete auf Grundlage der

    Wählt er den letzteren Weg oder einigen sich die Mietvertragsparteien wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen auf eine - nach § 559 BGB [aF] auch einseitig durchsetzbare - Mieterhöhung und bleibt die auf diese Weise erhöhte Miete hinter der ortsüblichen Vergleichsmiete für entsprechend modernisierten Wohnraum zurück, ist es dem Vermieter unbenommen, anschließend die Zustimmung des Mieters zu einer weiteren Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - VIII ZR 275/07, NJW 2008, 3630 Rn. 15; vom 9. April 2008 - VIII ZR 287/06, NJW 2008, 2031 Rn. 11 ff.; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122 Rn. 11 ff.; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb.
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 287/06

    Berechnung der Wartefrist für Mieterhöhungsverlangen bei vorangegangenen

    Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem dieselbe Wohnanlage der Klägerin betreffenden, im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreit entschieden hat (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122, Tz. 12 ff.), gilt die in § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene Ausnahme für Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB auch für eine einvernehmliche Mieterhöhung wegen vom Vermieter durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen.

    Die vom Gesetzgeber als privilegiertes Merkmal für die Bemessung der Miete ausgestalteten Modernisierungskosten sollen deshalb nicht durch die Jahresfrist (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) teilweise wieder "neutralisiert" werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO); dies gilt auch für die so genannte Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe durch die im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes vorgenommenen Änderungen die Frage, ob auch eine vertragliche Mieterhöhung wegen umlagefähiger Modernisierungskosten die Jahressperrfrist auslöse, im Sinne der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geregelt, findet im Gesetzgebungsverfahren keine Stütze und lässt sich auch nicht mit der Systematik des Gesetzes begründen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 13).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 286/06

    Wartefrist für Mieterhöhungen bei Wohnraummodernisierung

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem dieselbe Wohnanlage der Klägerin betreffenden, im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreit entschieden hat (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122, Tz. 12 ff.), gilt die in § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene Ausnahme für Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB auch für eine einvernehmliche Mieterhöhung wegen vom Vermieter durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen.

    Die vom Gesetzgeber als privilegiertes Merkmal für die Bemessung der Miete ausgestalteten Modernisierungskosten sollen deshalb nicht durch die Jahresfrist (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) teilweise wieder "neutralisiert" werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO); dies gilt auch für die so genannte Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe durch die im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes vorgenommenen Änderungen die Frage, ob auch eine vertragliche Mieterhöhung wegen umlagefähiger Modernisierungskosten die Jahressperrfrist auslöse, im Sinne der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geregelt, findet im Gesetzgebungsverfahren keine Stütze und lässt sich auch nicht mit der Systematik des Gesetzes begründen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 13).

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