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   BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06   

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BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2006,3836)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2006 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2006,3836)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2006,3836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 56 Abs. 2; ZPO §§ 166, 174, 189
    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 56 Abs. 2
    Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Zustellung bei Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses - Erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstücks bei einem das Empfangsbekenntnis nicht zurückschickenden Adressaten und gleichzeitiger Einladung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 56 Abs. 2; ZPO § 166 § 174 § 189
    Verwaltungsprozessrecht - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3223
  • DÖV 2006, 788
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    Jedenfalls die Datumsangabe ist folglich kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung und damit auch nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 5 StR 429/04 NStZ-RR 2005, 77 und vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05 NJW 2005, 3216).

    Drückt der Adressat dadurch, dass er wie hier das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, seine Weigerung aus, das Schriftstück entgegenzunehmen, mag es bei ihm an der erforderlichen Empfangsbereitschaft fehlen (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 a.a.O. und vom 11. Juli 2005 a.a.O.).

  • BGH, 23.11.2004 - 5 StR 429/04

    Fehlerhafte Beschlussverwerfung wegen Unzulässigkeit bei fehlender

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    Jedenfalls die Datumsangabe ist folglich kein konstitutiver Bestandteil der Zustellung und damit auch nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 5 StR 429/04 NStZ-RR 2005, 77 und vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05 NJW 2005, 3216).

    Drückt der Adressat dadurch, dass er wie hier das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, seine Weigerung aus, das Schriftstück entgegenzunehmen, mag es bei ihm an der erforderlichen Empfangsbereitschaft fehlen (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2004 a.a.O. und vom 11. Juli 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 1.79

    Vereinfachte Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    7 Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1979 BVerwG 2 C 1.79 (BVerwGE 58, 107) und vom 21. Dezember 1979 BVerwG 4 ER 500/79 (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7), von denen das Berufungsurteil abgewichen sein soll, zu § 5 Abs. 2 VwZG ergingen, während die Interpretation des Berufungsgerichts §§ 174 ff., 189 ZPO zum Gegenstand hat.
  • BVerwG, 21.12.1979 - 4 ER 500.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    7 Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1979 BVerwG 2 C 1.79 (BVerwGE 58, 107) und vom 21. Dezember 1979 BVerwG 4 ER 500/79 (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7), von denen das Berufungsurteil abgewichen sein soll, zu § 5 Abs. 2 VwZG ergingen, während die Interpretation des Berufungsgerichts §§ 174 ff., 189 ZPO zum Gegenstand hat.
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    Auch in einem solchen Fall kann der Mangel der Zustellung nach § 189 ZPO 2001 geheilt werden (vgl. zu § 187 ZPO a.F. BGH, Urteil vom 22. November 1988 VI ZR 226/87 NJW 1989, 1154).
  • BVerwG, 02.03.2005 - 4 B 11.05

    Einstellung eines Revisionsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06
    BVerwG 2 B 10.06 OVG 4 B 11.05.
  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 RBs 106/17

    Heilung; Zustellung; unwirksame; tatsächlicher Zugang; Bußgeldbescheid;

    Die Heilung setzt in diesen Fällen voraus, dass zugleich die Empfangsbereitschaft, die ggf. auch konkludent zum Ausdruck gebracht sein kann, festgestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06, juris, Rdnr. 5 und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15, juris, Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953, 954; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2011 - L 5 AS 172/10 B, juris, Rdnr. 24; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2010 - 4 U 193/09, NJW 2010, 3380, 3382).
  • BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14

    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen

    Zugleich ist aber auch höchstrichterlich geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt - wie hier - eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht hindert, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweit festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, WM 1989, 238 unter II 2; BVerwG, NJW 2007, 3223).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    In der Folge ist nach der Rechtsprechung eine Anwendung des § 189 ZPO möglich, wenn der Rechtsanwalt eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweitig festgestellt werden kann (vgl. BGH, NJW 1989, 1154 unter II 2; NJW 2005, 3216; NJW-RR 2015, 953 Rn. 7; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) BVerwG, NJW 2007, 3223), etwa, wenn er seinen gebildeten Annahmewillen konkludent zum Ausdruck bringt, weil er sich auf das Dokument einlässt oder wenn in der Kanzlei die entsprechenden Fristen notiert werden oder das Urteil dem Mandanten übersandt beziehungsweise mit diesem erörtert wird (vgl. BGH NJW 1989, 1154; 1992, 2235 (2236); BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13).

    Auch in diesem Fall ist aber für den Zeitpunkt des so ermittelten Fristbeginns dann aber maßgeblich, ab wann dieser Empfangswille spätestens dokumentiert festgestellt werden kann, weil zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche, auf den Empfangswillen schließen lassende Handlung erfolgt, etwa der Ratschlag an den Mandanten oder die schriftsätzliche Einlassung auf das zuzustellende Schriftstück (vgl. BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) oder wenn trotz der Nichteinreichung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses die Gesamtumstände zwingend auf den Erhalt und die Empfangsbereitschaft schließen lassen (vgl. BVerwG, NJW 2007, 3223).

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