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   OLG Schleswig, 05.03.2007 - Not 4/06   

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https://dejure.org/2007,3124
OLG Schleswig, 05.03.2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,3124)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.03.2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,3124)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. März 2007 - Not 4/06 (https://dejure.org/2007,3124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 7
    Anwaltliche Vertretung eines Ehegatten in Unterhalts- und SCheidungsverfahren begründet kein Verfassungsverbot für nachfolgende Beurkundung des Verkaufs eines gemeinschaftlichen Mietshauses der (zwischenzeitlich geschiedenen) Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Ermahnung wegen Verstoßes eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot; Bestehen einer unerlaubten Mitwirkung zwischen der Vertretung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und eines Unterhaltsrechtsstreites und beim Verkauf eines Grundstückes an die ...

  • Judicialis

    BNotO § 14; ; BNotO § 75; ; BeurkG § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 § 75; BeurkG § 3
    Ermahnung eines Notars wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot wegen vorangegangener Tätigkeit als

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Verstoß gegen Mitwirkungsverbot?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3651
  • MDR 2007, 927
  • DNotZ 2007, 745
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

    Der Begriff "derselben Angelegenheit" bedeutet, dass sich die außernotarielle Tätigkeit und das notarielle Urkundsgeschäft auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehen müssen (z.B. OLG Schleswig, NJW 2007, 3651, 3652; Eylmann aaO Rn. 7; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 16 Rn. 14, 76; Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114).

    Die vom Kläger weiter zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 2011 (Not 23/10) und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. März 2007 (NJW 2007, 3651) greifen entgegen seiner Darstellung die Ausführungen von Armbrüster weder in der Formulierung noch dem Sinn nach auf.

    Den Kläger trifft ein schon schwerwiegenderer Fahrlässigkeitsvorwurf, da die anwaltliche Vorbefassung in einem Scheidungsverfahren einen typischen und offensichtlichen Anwendungsfall des Mitwirkungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG für die Beurkundung von Verträgen, die Scheidungsfolgen regeln, darstellt (vgl. z.B. Senat aaO, S. 314; OLG Schleswig, NJW 2007, 3651, 3652; Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 5. Aufl., § 3 Rn. 76; Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., Rn. 47; Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 16 Rn. 47; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 3 Rn. 114).

  • OLG Schleswig, 31.05.2010 - Not 5/09

    Umfang des Mitwirkungsverbots bei anwaltlicher Vorbefassung eines Notars

    Es bleibt deshalb dabei, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (so schon Senat NJW 2007, 3651 f bei juris Rn. 19; ebenso Beschluss vom 9. Februar 2009, Not 4/08, S. 7; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 6. Aufl. 2008, § 75 Rn. 9; Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. Aufl. 2004, § 75 Rn. 14).

    Allein der Umstand, dass ein Beteiligter in anderen Angelegenheiten, z.B. anwaltlich, durch eine Sozietät betreut wird, ist für die Übernahme des notariellen Amtsgeschäfts unschädlich wie § 3 Abs. 2 BeurkG zeigt (Senat, Beschluss vom 5. März 2007, Not 4/06, NJW 2007, 3651 f).

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