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   BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06   

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https://dejure.org/2006,578
BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06 (https://dejure.org/2006,578)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2006 - III ZR 58/06 (https://dejure.org/2006,578)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 (https://dejure.org/2006,578)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JurPC

    BGB § 611; § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; TKV § 15 Abs. 3
    Abrechnung von Mehrwertdiensteforderungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigenständiger Anspruch des Netzbetreibers bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten; Verpflichtung des Anschlussinhabers aus dem Telefondienstvertrag; Unwirksamkeit eines Einwendungsausschlusses wegen unangemessener Benachteiligung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Telefonmehrwertdienste - Gebühreneinzugsvereinbarung

  • kanzlei.biz

    Mehrwertdiensteforderungen können gesondert abgerechnet werden

  • Judicialis

    BGB § 611; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 Cb; ; TKV § 15 Abs. 3

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertragliche Begründung von Gesamtgläubigerschaft durch AGB bei der Inanspruchnahme von "Mehrwertdiensten" (0190- bzw. 0900-Nummern): Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle; Vertragsverhältnisse zu Teilnehmernetzbetreiber und Mehrwertdienstbetreiber bei Inanspruchnahme ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1; TKV § 15 Abs. 3
    Geltendmachung von Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten durch den Teilnehmernetzbetreiber; Berücksichtigung von Einwendungen des Kunden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vereinbarung in Telefonvertrag über Geltendmachung der Nutzungen Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Aktivlegitimation eines Teilnehmernetzbetreibers

    Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen ...

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom darf auch Forderungen Dritter geltend machen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Aktivlegitimation der DTAG bei Mehrwertdienste-Ansprüchen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    BGH stärkt Verbraucherrechte bei Abrechnung von Mehrwertdiensten

  • beck.de (Leitsatz)

    Gesamtgläubigerschaft des Teilnehmernetzbetreibers und des Dienstleisters für Vergütungen von Telefonmehrwertdiensten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Aktivlegitimation der DTAG bei Mehrwertdienste-Ansprüchen

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertragliche Begründung von Gesamtgläubigerschaft durch AGB bei der Inanspruchnahme von "Mehrwertdiensten" (0190- bzw. 0900-Nummern): Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle; Vertragsverhältnisse zu Teilnehmernetzbetreiber und Mehrwertdienstbetreiber bei Inanspruchnahme ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 438
  • WM 2007, 301
  • MMR 2007, 179
  • BB 2007, 236
  • K&R 2007, 155
  • K&R 2007, 96
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06
    a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).

    Dieses Rechtsverhältnis betrifft die inhaltliche Seite der Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil vom 22. November 2001 aaO).

    Hiervon gehen auch die Senatsentscheidungen vom 22. November 2001 (aaO) und vom 4. März 2004 (BGHZ aaO) aus (diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung ziehen ebenfalls grundsätzlich in Betracht: Hoeren/Welp JuS 2006, 389, 390; Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1704, 1706, 1712 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Härting/Schirmbacher CR 2004, 334, 338).

    Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als grundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 15 Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene Auffassung hinsichtlich der Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses - revidiert.

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06
    a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).

    Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, dass sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5; Senat in BGHZ 158, 201, 204 f).

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06
    a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).

    Die Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unterschied zur Situation bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Verbindung nach außen nicht deutlich wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 f und vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des möglichen Hinzutretens des Teilnehmernetzbetreibers als zusätzlichen Gläubigers nur eine geringfügige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar.

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06
    a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).
  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06
    Die Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unterschied zur Situation bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Verbindung nach außen nicht deutlich wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 f und vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des möglichen Hinzutretens des Teilnehmernetzbetreibers als zusätzlichen Gläubigers nur eine geringfügige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar.
  • LG Potsdam, 26.11.2015 - 2 O 340/14

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Äußerungen des Mobilfunkanbieters über das

    Dass die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage wäre, die Einwendungen aufzuklären und sich deshalb selbst an den Drittanbieter wenden müsste, steht dem nicht entgegen (vgl. auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2006, III ZR 58/06, zitiert nach juris.de, zu § 15 Abs. 3 TKV a.F. wonach AGB, die das Einwendungsrecht ausschließen sollen einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TKV darstellen).
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Dies entspricht der in der Literatur herrschenden Meinung (Armbrüster NJW 2002, 2763, 2764; ders. in MünchKommBGB, 5. Aufl., 2006, § 1 ProstG Rn. 25; Staudinger/Sack [2003] § 138 Rn. 453 S. 411; wohl auch Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., 2007, § 138 Rn. 68; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., 2007, § 138 Rn. 52a; a.A: Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 138 Rn. 158) und der bereits durch die Senatsentscheidungen vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 201) und vom 16. November 2006 (III ZR 58/06 - NJW 2007, 438) vorgezeichneten Linie.

    Eine entsprechende Klarstellung enthält auch das Urteil vom 16. November 2006 (aaO S. 439 Rn. 17), durch das der Senat seine frühere Rechtsprechung zum Ausschluss von Einwendungen gegenüber dem Netzbetreiber aus dem Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Inhalteanbieter schließlich aufgegeben hat.

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

    Durch den Abschluss eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrags verpflichtet sich der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und es ihm fortlaufend zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (BGHZ 158, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06, NJW 2007, 438, Tz. 8; jeweils m.w.N.).

    Wie bereits unter II 1 a ausgeführt, verpflichtet sich bei einem Telefondienstvertrag der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. BGHZ 158, aaO; BGH, Urteil vom 16. November 2006, aaO; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 102/07

    Sittenwidrigkeit von Telefonsexdienstleistungen

    Dies entspricht der in der Literatur herrschenden Meinung (Armbrüster NJW 2002, 2763, 2764; ders. in MünchKommBGB, 5. Aufl., 2006, § 1 ProstG Rn. 25; Staudinger/Sack [2003] § 138 Rn. 453 S. 411; wohl auch Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., 2007, § 138 Rn. 68; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., 2007, § 138 Rn. 52a; a.A: Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 138 Rn. 158) und der bereits durch die Senatsentscheidungen vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 201) und vom 16. November 2006 (III ZR 58/06 - NJW 2007, 438) vorgezeichneten Linie.

    Eine entsprechende Klarstellung enthält auch das Urteil vom 16. November 2006 (aaO S. 439 Rn. 17), durch das der Senat seine frühere Rechtsprechung zum Ausschluss von Einwendungen gegenüber dem Netzbetreiber aus dem Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Inhalteanbieter schließlich aufgegeben hat.

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 20 U 107/15

    Wettbewerbswidrigkeit der erneuten Übermittlung eines Portierungsauftrags nach

    Für den Dienstvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses, um den es sich bei einem Festnetzanschlussvertrag handelt (BGH NJW 2007, 438; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., vor § 611 Rn. 22, jeweils m.w.N.), sieht § 615 BGB eben dies vor.
  • BGH, 08.03.2007 - III ZR 128/06

    Formularmäßige Überbürdung des Risikos der Einbringlichkeit einer zum Inkasso

    aa) Zwischen dem Anbieter eines Mehrwertdienstes und dem Nutzer (Anrufer) kommt regelmäßig ein Vertrag über die Erbringung des Dienstes zustande (ständige Rechtsprechung des Senats: BGHZ 166, 369, 371 Rn. 10; 158, 201, 203 f; Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - EBE/BGH 2007, 11; Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637; Versäumnisurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; siehe ferner auch Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287), aufgrund dessen der Anbieter einen Vergütungsanspruch erlangt.

    In diesen Fällen bleibt der Diensteanbieter auch im Verhältnis zum Anschlussnehmer - als Gesamtgläubiger mit dem Teilnehmernetzbetreiber - Inhaber der Forderung (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - aaO).

    dd) (1) Leistet der Kunde - etwa auch im Wege der Vorauszahlung durch den Erwerb von Guthabenkarten - an den rechnungsstellenden Teilnehmernetzbetreiber, hat dies in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 TKV beziehungsweise gemäß § 45h Abs. 1 Satz 3 TKG n.F. befreiende Wirkung auch gegenüber dem Diensteanbieter (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 aaO S. 12).

  • KG, 28.06.2012 - 22 U 207/11

    Mobilfunkanbieter muss Kunden auf das Risiko außerordentlich hoher Kosten bei

    Die Klägerin hat sich zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet, dem Beklagten als Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 -III ZR 58/06- juns Rn, 8 m. w. N., NJW 2007, 438 f; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 28 m. w. N.; Eckert in Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, S. 498, Rn. 40 m. w. N.).
  • AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07

    Telefondienstvertrag: Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Berechtigung des

    Das macht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV deutlich, der dem Teilnehmernetzbetreiber nur die Befugnis zur Rechnungslegung auch für Forderungen Dritter gibt (so auch BGH, NJW 2007, 438; vgl. weiter Vander , K&R 2006, 566/569 f.).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des BGH vom 16.11.2006 (NJW 2007, 438) rechtfertigt keine andere Betrachtung.

    Bei einem - wie immer dogmatisch begründeten - Einwendungsdurchgriff im Sinne des BGH (NJW 2007, 438) reduziert sich damit das Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht auf den schlichten Wunsch nach einem reibungslosen Inkasso ohne Rücksicht auf gesetzliche Regelungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit, die unter Umständen vertraulichen Abtretungsvereinbarungen mit den Drittanbietern offen zu legen (BGH NJW 2007 438/439; Ditscheid , MMR 2007, 210/212).

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 19.13

    Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Entgeltgenehmigung;

    Vielmehr handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 96/03 - BGHZ 158, 201 = juris Rn. 17 und vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - NJW 2007, 438 ; KG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 22 U 207/11 - NJW-RR 2012, 1400).
  • FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05

    Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen

    Auch der Bundesgerichtshof BGH nimmt bei der Inanspruchnahme von sog. "Premium Rate"-Diensten (0190-Sondernummern) regelmäßig zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zum Anrufer an: Die die technische Seite des Vorgangs betreffende und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringende Dienstleistung des Telekommunikationsunternehmens und die die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende weitere Dienstleistung, z. B. ..............................................(BGH, Urteile vom 28.07.2005 III ZR 3/05, Neue Juristische Wochenschrift NJW 2005, 3636; vom 16.11.2006 III ZR 58/06, NJW 2007, 438; vom 22.11.2001 III ZR 5/01, NJW 2002, 361).

    Soweit der BGH dabei zuletzt (Urteil vom 16.11.2006 III ZR 58/06, NJW 2007, 438) dem TNB einen eigenen Vergütungsanspruch auch hinsichtlich des für die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes angefallenen Entgeltanteils zuspricht, stellt er gleichwohl klar, dass es sich um einen Vergütungsanspruch für Fremdleistungen handelt.

  • LG Deggendorf, 08.10.2008 - 2 O 617/07

    Formularmäßiger Mobilfunknetzvertrag: Einwendungen gegen einen Vergütungsanspruch

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 20.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 22.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 24.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 21.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 25.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 23.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • LG Freiburg, 10.06.2016 - 1 O 396/15

    Fernüberwachungsvertrag: Anwendbarkeit von Dienstvertragsrecht; Kündigungsfrist

  • VG Köln, 28.11.2013 - 1 K 6230/11

    Weitergabe von Rufnummern durch Netzbetreiber zu Abrechnungszwecken nach Anruf

  • AG Berlin-Lichtenberg, 26.10.2011 - 7 C 85/11

    Entgeltforderung aus Telekommunikationsdienstleistung: Sittenwidrigkeit von

  • AG München, 12.06.2007 - 133 C 27325/06

    Betrug bei Mehrwertdienstangeboten löst keinen Entgeltanspruch des einziehenden

  • AG Offenbach, 17.07.2008 - 30 C 116/07

    Telekommunikationsdienstleistung: Inhaberschaft der Entgeltforderung aus einem

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