Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.10.2006

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   BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05   

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https://dejure.org/2006,380
BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05 (https://dejure.org/2006,380)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2006 - V ZR 252/05 (https://dejure.org/2006,380)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05 (https://dejure.org/2006,380)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 497, 503 a.F. ; 456, 462 n.F.
    Ausübung eines Wiederkaufsrechtes bei verbilligtem Grundstücksverkauf durch Gemeinde nach mehr als 30 Jahren ist ermessensfehlerhaft und damit unzulässig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Löschungsanspruch der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs aus einem Wiederkauf; Wiederkaufsrecht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Vereinbarkeit eines Wiederkaufsrechts bei geringem Wiederkaufspreis auf die Dauer von 90 ...

  • Judicialis

    BGB § 497; ; BGB § 503 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 497 § 503 (a.F.)
    Zeitliche Grenzen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts betreffend Grundstücke zum Zwecke der Ansiedlung von Familien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwirkung des Wiederkaufsrechts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederkaufsrecht für Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wiederkaufsrechte der öffentlichen Hand

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 497, 503 a.F. ; 456, 462 n.F.
    Ausübung eines Wiederkaufsrechtes bei verbilligtem Grundstücksverkauf durch Gemeinde nach mehr als 30 Jahren ist ermessensfehlerhaft und damit unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederkaufsrechte der öffentlichen Hand

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Dauer eines Wiederkaufsrechts

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wiederkaufsrecht für Grundstück der "öffentlichen Hand"

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein gemeindliches Vorkaufsrecht nach über 30 Jahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückkaufsrecht der öffentlichen Hand an einem Grundstück erlischt nach 30 Jahren - Längere Fristen sind unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rückkaufsrecht für geförderte Grundstücke endet nach 30 Jahren // Fristenregelungen der öffentlichen Hand begrenzt[14.8.2006]

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Wiederkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung noch ausgeübt werden? (IMR 2006, 132)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 508 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1452
  • MDR 2006, 1340 (Ls.)
  • DNotZ 2006, 910
  • WM 2006, 2046
  • DB 2006, 1953
  • DÖV 2007, 172
  • Rpfleger 2006, 600
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 37/05

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte;

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Der Beklagte ist daher verpflichtet, vor der Ausübung eines ihm aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zustehenden Rechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit das Recht geltend gemacht werden soll (Senat, aaO, S. 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 301).

    Dient das in einem Grundstückskaufvertrag mit der öffentlichen Hand vereinbarte Wiederkaufsrecht der vertraglichen Absicherung von mit dem Verkauf verbundenen Zielen im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik, müssen die Bindungen, denen der Käufer und seine Rechtsnachfolger hierdurch unterworfen werden, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 302; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 102 ff.).

    Spätestens nachdem seine Familie das Grundstück für die Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, selbst genutzt hatte, war das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel, einer Familie zu einem Eigenheim und damit zu einer Lebensgrundlage zu verhelfen, erreicht (vgl. auch Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 302).

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Er hat nicht nur die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern insbesondere auch die Einhaltung des Übermaßverbots zu beachten (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 106).

    Dient das in einem Grundstückskaufvertrag mit der öffentlichen Hand vereinbarte Wiederkaufsrecht der vertraglichen Absicherung von mit dem Verkauf verbundenen Zielen im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik, müssen die Bindungen, denen der Käufer und seine Rechtsnachfolger hierdurch unterworfen werden, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 302; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 102 ff.).

  • BVerfG, 02.10.1995 - 1 BvR 1357/94

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Die - dem vereinbarten Wiederkaufsrecht vergleichbaren - unbefristeten Ausgeberbefugnisse nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 RHeimstG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) sind nämlich mit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes im Jahr 1993 (BGBl. I, S. 912) ersatzlos weggefallen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1996, 584).
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
    Dahinstehen kann, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die vereinbarte Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht sei nach den bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 1930 herrschenden Wertvorstellungen sittenwidrig und schon aus diesem Grund auf das zulässige Maß zu reduzieren (vgl. zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit: BGHZ 146, 37, 47).
  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17

    Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

    Die Beschränkungen müssen vielmehr geeignet und erforderlich sein, um den mit der Subvention zulässigerweise verfolgten Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103 f.; Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046 Rn. 12).
  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 175/09

    Städtebaulicher Vertrag: Rechtsnatur einer im Rahmen eines Einheimischenmodells

    aa) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem Subventionsempfänger auferlegt, halten der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand und entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046, 2047).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Aufgaben die Gestaltungsform des Privatrechts wählt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962, 964 Rdn. 19; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046, 2047; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 301).

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Reduzierung des Zuzahlungsbetrages die Verpflichtung der Beklagten unberührt lässt, im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die Ausübung ihres Rechts, also die Geltendmachung des Zuzahlungsbetrages (nunmehr 134, 98 EUR), verhältnismäßig ist (vgl. oben II. 2.c. sowie Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046, 2047).

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14

    Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen

    Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung hindert eine öffentliche Körperschaft nicht daran, in einem Erbbaurechtsvertrag mit einem Privaten Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechte für die gesamte Dauer des Erbbaurechts und damit regelmäßig für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren zu vereinbaren (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 16).

    (b) Bei preissubventionierten Grundstücksverkäufen durch Gemeinden, die Gegenstand der bisherigen Entscheidungen des Senats waren, bedarf es allerdings einer Befristung der durch Nachzahlungsansprüche (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505) oder durch Rückerwerbsrechte (Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298; Urteil vom 21. Januar 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452) abgesicherten Verpflichtung der Käufer, das Grundstück selbst zu Wohnzwecken zu nutzen.

    Das mit dem verbilligten Verkauf verbundene Ziel, einer Familie zu einem Eigenheim und damit zu einer Lebensgrundlage zu verhelfen, ist als erreicht anzusehen, wenn das veräußerte Grundstück für die Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, selbst genutzt worden ist (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 15).

    Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer dient vor dem Hintergrund, dass heute kaum ein Eigenheim über 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem gegenüber dem Erwerber nicht mehr gerechtfertigten Zweck, durch an die Nichteinhaltung der Selbstnutzungspflicht anknüpfende Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte die Subvention sowie zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerungen von dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, aaO, Rn. 16).

    Der Vorteil aus einer Steigerung des Bodenwerts verbleibt bei der Bestellung eines Erbbaurechts stets dem Grundstückseigentümer; dieser gebührt ihm unabhängig davon, ob der Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück zweckentsprechend verwendet oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 21).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/06, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 22) ausgeführt hat, dass in Erbbaurechtsverträgen vereinbarte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen ebenso wie die mehr als 70 Jahre nach ihrer Begründung ausgeübten Wiederkaufsrechte, keinen Bestand hätten, hält er daran nicht fest.

    Diese Pflicht der Klägerin beruht allerdings nicht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem auch Private unterworfen sind, sondern auf ihrer Bindung als öffentliche Körperschaft an die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 106; Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 19; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 18; Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 16).

  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 144/21

    Zur Wirksamkeit eines 30-jährigen Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem

    In einem anderen von dem Berufungsgericht zitierten Fall konnte das Wiederkaufsrecht innerhalb von 90 Jahren unter anderem dann ausgeübt werden, wenn der Käufer oder sein Rechtsnachfolger das Wohnhaus seit mehr als drei Jahren nicht selbst bewohnt oder bewirtschaftet, das Grundstück ganz oder teilweise veräußert oder wenn über das Vermögen des Eigentümers das Konkursverfahren eröffnet wird (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452).
  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    aa) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem Subventionsempfänger auferlegt, entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006- V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 12, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 14).

    (2) Eine über zwanzig Jahre hinausgehende Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Käufers, dem nur eine geringe Subvention gewährt wurde, ist auch nicht deshalb angemessen, weil sie eine Verfehlung des mit dem begünstigen Verkauf an ortsansässige Bürger verfolgten Zwecks durch Bodenspekulationen zu Lasten der Allgemeinheit infolge Mitnahme von (planungsbedingten oder konjunkturellen) Wertsteigerungen verhindert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 14 ff.).

  • OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09

    Anspruch eines Erwerbers von Wohneigentum auf Rückzahlung eines geleisteten

    Am 21. Juli 2006 verkündete der BGH unter dem Aktenzeichen V ZR 252/05 ein Urteil, dessen Leitsatz lautet:.

    Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 10; Urteil vom 29. November 2002, V ZR 105/02, BGHZ 153, 93 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 27), wonach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei ihrem fiskalischen Handeln grundsätzlich weitergehenden Bindungen unterworfen ist als eine Privatperson.

    Die mit dem Wiederkaufsrecht verbundenen Beschränkungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den - zulässigerweise verfolgten - Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., zitiert nach juris, Rdn. 12).

    In dem vom BGH entschiedenen Fall lag der Zweck darin, die mit dem verbilligten Verkauf von Bauland verfolgten Ziele im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- und Familienpolitik sicherzustellen bzw. einer spekulativen Ausnutzung der günstigen Verkaufskonditionen entgegenzuwirken (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 21, zur Wirksamkeit einer Rückkaufverpflichtung nach DDR-Recht mit der Maßgabe einer Bindungsfrist von 30 Jahren).

    Im Unterschied zu dem mit Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05) entschiedenen Fall ist vorliegend aber ein anderer Zweck in die Abwägung einzustellen.

    Soweit die Kläger meinen, der Zweck der Abschöpfung einer zwischenzeitlichen Steigerungen des Bodenwerts könne die Ausübung des Wiederkaufsrechts nach mehr als 30 Jahren nicht rechtfertigen, berufen sie sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 16), wo es heißt: "Die 30 Jahre übersteigende Bindungsdauer dient in der heutigen Zeit, in der kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem Zweck, die gewährte Subvention und die zwischenzeitliche Steigerung des Bodenwerts bei den Rechtsnachfolgern des Begünstigten ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen.

    Der Hinweis in dem Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 21), wonach die öffentliche Hand die Bodenwertsteigerung des dort in Rede stehenden, unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts veräußerten Grundstücks durch ein Erbbaurecht hätte realisieren können, das sie aber nicht gewählt habe, ist entgegen der Meinung der Kläger (S. 11 der Klagschrift, Bl. 11 d.A.) nicht so zu verstehen, dass die Sicherung von Bodenwertsteigerungen für die Allgemeinheit nur mit dem Instrument des Erbbaurechts möglich sei.

    Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, weicht der Senat zwar nicht von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05) ab, weil diese eine andere als die hier in Rede stehende Fallgestaltung betrifft, so dass eine Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich ist.

  • BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des begünstigten Dritten

    An das Übermaßverbot musste sich die Stadt halten, weil der Vertrag mit der Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung städtebauliche Ziele verfolgte und die Stadt bei seiner Ausführung deshalb (dazu: Senat, BGHZ 153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag.
  • BGH, 29.10.2010 - V ZR 48/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 90

    Besteht ein solches Wiederkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand, ist diese auch nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehindert, das Recht nach 90 Jahren auszuüben (Abgrenzung zu Senat, 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grundstücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Ein solches Wiederkaufsrecht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten.

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 63/09

    Zulässigkeit eines Rückgriffs auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 S. 2 und 48

    Das ändert jedoch nichts daran, dass in Konstellationen der vorliegenden Art die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen (vgl. Senat, a.a.O.), wonach die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (vgl. BGHZ 91, 84, 96; 93, 372, 381; 155, 166, 173 ff.; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, a.a.O., S. 2103) und deshalb u.a. auch das Übermaßverbot zu beachten ist (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453 m.w.N.; BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453).

    Dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der im Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372, 381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., 1453; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) überhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 29.10.2010 - V ZR 47/10

    Vereinbarung eines Wiederkaufrechts in einem Grundstückskaufvertrag;

    Nach der Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05), in dem die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand für die Dauer von 90 Jahren vereinbarten Wiederkaufsrechts mehr als 30 Jahre nach dessen Begründung für unzulässig erachtet worden war, erklärte die Klägerin die Anfechtung der Ablösevereinbarung mit der Begründung, sie habe sich irrtümlich vorgestellt, dass die Beklagte über ein durchsetzbares Wiederkaufsrecht verfüge.

    Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grundstücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Ein solches Wiederkaufsrecht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten.

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 99

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06

    Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfung im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells

  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 260/06

    Zulässigkeit der Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks nach ZGB/DDR

  • OLG München, 16.06.2021 - 20 U 4632/20

    Angemessenheit einer Rückübertragungsverpflichtung bei Verstoß gegen

  • OLG Schleswig, 05.06.2014 - 2 U 2/14

    Wohnungsnot auf Sylt - Rückruf eines Erbbaurechts aus sozialen Gründen

  • BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17

    Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Frist über 30 Jahre hinaus zur Ausübung des

  • FG Münster, 02.07.2009 - 10 K 1549/08

    Geschäftsführerhaftung: Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 23 U 108/11

    Gerichtliche Inhaltskontrolle der Verpflichtung zur Leistung einer

  • LG Flensburg, 30.01.2014 - 7 O 98/12

    Wohnungserbbaurecht: Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie

  • OLG Stuttgart, 18.08.2008 - 10 U 4/06

    Architektenvertrag: Aufklärungspflichten des planenden Architekten über Blend-

  • OLG Braunschweig, 08.12.2022 - 8 U 149/21

    Berufung des Landkreises Goslar bleibt ohne Erfolg

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 13 U 115/10

    Verwirkung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag

  • LG Hamburg, 27.03.2009 - 303 O 295/08

    Ansprüche auf Rückzahlung eines Abfindungsbetrages zur Ablösung eines

  • VG Berlin, 17.12.2009 - 20 A 26.04

    (keine) unbegrenzte Zweckbindung im Bergwesen; Begriff "Abschluss des Vorhabens";

  • BGH, 22.07.2015 - V ZR 144/14
  • LG Hamburg, 27.03.2009 - 303 O 204/07

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung eines zur Ablösung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3995
BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05 (https://dejure.org/2006,3995)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2006 - V ZR 234/05 (https://dejure.org/2006,3995)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05 (https://dejure.org/2006,3995)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen verspäteter Zahlung eines Grundstückskaufpreises; Fälligkeit des Kaufpreises nach notarieller Mitteilung; Gleichsetzung der Sicherheit aus abgetretener und originärer Vormerkung

  • Judicialis

    BGB a.F. § 286 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 133 § 157
    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Abtretung und Vormerkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 508
  • DNotZ 2007, 360
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Die Erklärung der Abtretung der Vormerkung durch die Erstkäuferin ist im Zweifel als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs auszulegen, bei der das dingliche Sicherungsrecht nach § 401 BGB kraft Gesetzes auf den Zessionar übergeht (vgl. Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883, Rdn. 319).

    Mit der Eintragung der Übertragung erwarb die Beklagte die dingliche Sicherung aus der Vormerkung (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948).

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Es fehlte an der dafür erforderlichen Identität des Schuldners (Verkäufers) mit dem Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts (Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188).
  • BGH, 14.05.1985 - IX ZR 64/84

    Amtspflichten des Notars bei Erteilung einer Fälligkeitsbestätigung

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Die vertragliche Absprache der Parteien dahin, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nach notarieller Mitteilung über den Eintritt der dafür vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sei, kann eine solche Erklärungsbedeutung haben (dazu BGH, Urt. v. 14. Mai 1985, IX ZR 64/84, WM 1985, 1109, 1111).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Die Klägerin ist zwar auf Grund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters berechtigt, den Rechtsstreit fortzuführen und die Ansprüche weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005, IX ZR 281/03, NJW 2005, 2015, 2016).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

    Zurückbehaltungsrecht des Inhabers einer Auflassungsvormerkung im Konkurs des

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Besteht er nicht, ist auch die Vormerkung wirkungslos (vgl. BGHZ 150, 138, 142 sowie zur fehlenden Gleichwertigkeit vgl. Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 925, Rdn. 147 sowie das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 1998, 213, 214).
  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Es fehlte an der dafür erforderlichen Identität des Schuldners (Verkäufers) mit dem Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts (Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 119/04

    Fälligkeit des Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag bei Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Für Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze, auf die die Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung auch einer vertraglichen Regelung über den Eintritt der Fälligkeit nach Mitteilung des Notars beschränkt ist (Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395), ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.
  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    b) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit der "zedierten" Vormerkung ein gleichwertiges, in Bezug auf die Rangwirkung der Vormerkung (dazu: Senat, BGHZ 143, 175, 180; Weirich/Ivo, Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rdn. 917) sogar besseres Sicherungsrecht als mit der Eintragung einer "originären" Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag erlangt habe.
  • BGH, 07.05.1979 - II ZR 210/78

    Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Damit brachte die Beklagte als Empfängerin der Abtretungserklärung nach außen auch den Willen zum Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zum Ausdruck, der für eine Annahme nach § 151 BGB erforderlich ist (vgl. BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101).
  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89

    Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks

    Auszug aus BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05
    Damit brachte die Beklagte als Empfängerin der Abtretungserklärung nach außen auch den Willen zum Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zum Ausdruck, der für eine Annahme nach § 151 BGB erforderlich ist (vgl. BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101).
  • BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer

    Besteht er nicht, ist sie wirkungslos (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 18); erlischt er infolge Vereinbarung, Rechtsausübung oder Erfüllung, erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 13).
  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall

    Auf die Eintragung eines Vermerks über den Übergang in das Grundbuch kommt es dabei nicht an; wird der Übergang vermerkt, geschieht dies nur deklaratorisch im Wege der Berichtigung (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, BGHZ 206, 281 Rn. 17; unzutreffend insoweit Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16 a.E.).
  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer

    Sie geht nur dann in analoger Anwendung von § 401 BGB auf den Zessionar über, wenn die Abtretung des gesicherten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus dem zwischen dem Bauträger und dem Zedenten geschlossenen Kaufvertrag erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.; Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rn. 8).

    Zudem erwirbt der Zessionar keine gleichermaßen gefestigte Rechtsposition wie der Zedent, weil der Eintragung der Abtretung in das Grundbuch eine gegenüber einer originären Vormerkung geminderte Sicherungswirkung zukommt (näher Senat, Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, DNotZ 2007, 360, 361 f. mit Anm. Kesseler).

  • BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21

    Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen

    Auf die Eintragung eines Vermerks über den Übergang in das Grundbuch kommt es dabei nicht an; wird der Übergang vermerkt, geschieht dies nur deklaratorisch im Wege der Berichtigung (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, BGHZ 206, 281 Rn. 17; unzutreffend insoweit Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16 a.E.).
  • OLG München, 19.01.2010 - 34 Wx 77/09

    Grundbuchverfahren: Löschung von Abtretungsvermerken bei teilweiser Abtretung von

    Die diesen Anspruch sichernde Vormerkung ging gemäß § 401 BGB jeweils im entsprechenden Umfang auf die Erwerber über (vgl. BGH NJW 2007, 508 f.; Palandt/Bassenge aaO.).

    Abgetreten werden kann nur der durch sie gesicherte Anspruch (BGH NJW 2007, 508/509).

  • OLG Brandenburg, 08.02.2010 - 5 Wx 1/09

    Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Abtretungsvermerks bei Bewilligung des

    Aus der Abtretung der Vormerkungen an die Beteiligten zu 2, die wegen der zuvor erfolgten Auflassung der Grundstücke als Abtretung des gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs auszulegen ist (BGH NJW 2007, 508, 509), ergibt sich nichts anderes.
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