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   BGH, 07.12.2006 - III ZR 82/06   

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https://dejure.org/2006,3271
BGH, 07.12.2006 - III ZR 82/06 (https://dejure.org/2006,3271)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2006 - III ZR 82/06 (https://dejure.org/2006,3271)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - III ZR 82/06 (https://dejure.org/2006,3271)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des formularmäßigen Versprechenlassens einer angemessenen Vermittlungsprovision vom Entleiher durch den Verleiher im Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers im Anschluss an die Überlassung ; Verleih und Vermittlung von Arbeitnehmern als ineinander ...

  • Judicialis

    BGB § 307 A; ; BGB § 307 Bm; ; AÜG § 9 Nr. 3 (F.: 23. Dezember 2003)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307; AÜG § 9 Nr. 3 (F.: 23. Dezember 2003)
    Wirksamkeit eines Provisionsversprechens zu Gunsten des Arbeiternehmerverleihers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versprechen von Vermittlungsprovision bei Arbeitnehmerübernahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formularmässige Vermittlungsprovision für den Fall der Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher zulässig ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 764
  • NZA 2007, 571
  • WM 2007, 610
  • BB 2007, 332
  • DB 2007, 526
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02

    Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

    Auszug aus BGH, 07.12.2006 - III ZR 82/06
    Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des "Hartz III-Gesetzes" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) kann sich der Verleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (anders noch Senatsurteil BGHZ 155, 311 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.).

    Der Senat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückliche Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt.

  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Hierunter fällt, wie der Senat durch eigene Auslegung der Klausel selbstständig ermitteln kann (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 347 Rn. 10 und vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86, 94 Rn. 26 mwN), die Übernahme während eines bestehenden Überlassungsvertrags oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - beendeten - Überlassungsvertrag (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764, 765 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erstreckt sich dieses Verbot auf Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren; hiervon können auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt (Senatsurteile vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff [zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.]; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 764 Rn. 11 und vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11).

    Für die hiernach grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich (Senatsurteile vom 7. Dezember 2006 aaO S. 765 Rn. 13 und vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 11).

    Danach ist die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverhältnis sozialpolitisch erwünscht und somit auch grundsätzlich "honorarwürdig"; die Vermittlungsvergütung ist der teilweise Ausgleich dafür, dass der ungeplante Wechsel zum Entleiher erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Verleiher bringen kann, da er einen von ihm ausgewählten und bereit gehaltenen, qualifizierten und offenbar geschätzten Arbeitnehmer "verliert", wohingegen der Entleiher einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, indem er einen Arbeitnehmer einstellen kann, den er zuvor - während der Überlassung - erprobt hat (s. dazu Senatsurteile vom 3. Juli 2003 aaO S. 313 f und vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 14; Schüren, AÜG, 3. Aufl., § 9 Rn. 71; Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 9 Rn. 176).

    Auf der anderen Seite soll die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, nämlich sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), gewahrt und insbesondere verhindert werden, dass der sozialpolitisch erwünschte Wechsel in ein normales Arbeitsverhältnis (erhoffter "Klebeeffekt") durch unangemessene Vermittlungsvergütungen wesentlich erschwert wird (s. Senatsurteile vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 12 und vom 11. März 2010 aaO S. 2049 Rn. 12 und S. 2050 Rn. 18; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit [9.

    Die Vermittlungsvergütungspflicht für eine Übernahme des Arbeitnehmers nach einem Überlassungszeitraum von bis zu sechs Monaten hat der Senat als unbedenklich angesehen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 aaO S. 764 Rn. 10 und S. 765 Rn. 15).

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09

    Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des

    Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Vermittlungsprovision ist nach § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und damit auch zugleich nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 15) unwirksam.

    Demnach ist nunmehr gemäß § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG grundsätzlich die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeitsüberlassung zulässig, auch wenn diese nicht in einer Individualvereinbarung getroffen wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 14).

    Dem gegenüber ist es vielmehr nicht branchenunüblich (zur Berücksichtigung dieses Umstandes vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 aaO; Boemke/Lembke, aaO § 9 Rn. 187; Ulrici aaO; ErfK/Wank, 10. Aufl., § 9 AÜG Rn. 10; Kalb in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl., § 9 AÜG Rn. 14; Schüren aaO § 9 Rn. 82; a.A. Ulber, AÜG, 2008, § 9 Rn. 107), dass die Leiharbeitsfirmen mit ihren Auftraggebern entsprechende nach der Entleihdauer gestaffelte Vermittlungsprovisionen vereinbaren (vgl. Rambach/Begerau BB 2002, 937, 938).

    Solange die Höhe des zwischen dem Verleiher und Entleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch durchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher erschwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (vgl. BT-Drucks. 15/1728, S. 146; BT-Drucks. 15/1749, S. 29; Senatsurteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 12).

  • BGH, 05.11.2020 - III ZR 156/19

    Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Daran ändert nichts, dass zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947).

    Für die hiernach grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich (Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764 Rn. 13; vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11 und vom 10. November 2011 aaO Rn. 15).

    Solange die Höhe des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch durchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher erschwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 12 unter Hinweis auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/1728 S. 146 und Bericht dieses Ausschusses BT-Drucks. 15/1749 S. 29).

  • BGH, 10.03.2022 - III ZR 51/21

    Formularmäßiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Angemessenheit der vorgesehenen

    Die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei der Arbeitnehmerüberlassung ist als solche zulässig und kann auch Gegenstand allgemeiner Geschäftsbedingungen sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. März 2009 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764 Rn. 14).

    Davon können mithin - obwohl in Halbsatz 2 grundsätzlich erlaubt - auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt, wenn sie geeignet sind, die Übernahme des Arbeitnehmers in ein festes Arbeitsverhältnis durch den Entleiher zu erschweren oder faktisch zu verhindern (Senat, Urteile vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, NZA-RR 2012, 67 Rn. 15; vom 11. März 2010 aaO und vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 3. Februar 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff [zu § 9 Nr. 4 AÜG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl. I 158]).

    Danach ist die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein reguläres Arbeitsverhältnis (sogenannter "Klebeeffekt") sozialpolitisch erwünscht und damit grundsätzlich "honorarwürdig" (Senat, Urteile vom 5. November 2020 aaO Rn. 27; vom 10. November 2011 aaO Rn. 17 und vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 14).

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 1 U 113/13

    Personalvermittlungsvertrag: Honoraranspruch des gewerblichen Personalvermittlers

    Nach dessen Halbsatz 2 ist als Äquivalent für die Unwirksamkeit von vertraglichen Regelungen zwischen Verleiher und Entleiher, die Arbeitnehmer in der freien Arbeitsplatzwahl beschränken, die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts auch außerhalb von Individualvereinbarungen in AGB zulässig (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 - WM 2012, 947 ff., juris Rn. 15; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, NJW 2010, 2048 ff, juris Rn. 11; Urteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 14).
  • LG Köln, 10.03.2011 - 1 S 252/09

    Provision im Bereich der Arbeitsvermittlung ist aufgrund von Unangemessenheit der

    In dem Urteil vom 07.12.2006 (Az.: III ZR 82/06) hat der BGH ein Vermittlungshonorar in Höhe von 3000, 00 EUR für die Überlassung eines Glasbaumonteurs nicht beanstandet.
  • LG Freiburg, 29.01.2009 - 6 O 382/08
    Eine solche Vereinbarung ist auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen möglich und nicht überraschend, da sie vom Gesetz vorgesehen und branchenüblich ist ( BGH WM 2007, 610 [BGH 07.12.2006 - III ZR 82/06] ).

    Weil und soweit das in den AGB vorgesehene Vermittlungshonorar nicht angemessen ist, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt ( BGH WM 2007, 610 [BGH 07.12.2006 - III ZR 82/06] ).

  • LG Siegen, 24.08.2009 - 3 S 140/08

    Arbeitnehmerüberlassung, Provision, AGB

    Zum Teil wird die Angemessenheit der Vergütung ohne Berücksichtigung der Entleihdauer erörtert (Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, § 655 Rdnr. 4; Rieble, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 07.12.2006, III ZR 82/06 in LMK 2007, 213195; Wank in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 9 AÜG, Rdnr. 10; Besgen in: Beck'scher Online-Kommentar, § 9 AÜG, Rdnr. 12; Rambach, Begerau, BB 2002, 937, 943; Benkert, BB 2004, 998, 999).
  • AG Köln, 29.07.2009 - 123 C 179/09

    Vermittlungsprovision i.H.v. 15 % des Jahresbruttogehaltes i.H.v. EUR 4.284,00

    Nach § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des "Hartz III-Gesetzes" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) ist eine formularmäßig vereinbarte Vermittlungsprovision grundsätzlich zulässig, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (vgl. auch BGH vom 7.12.2006, NJW 2007 764, 765).
  • LG Aachen, 26.03.2010 - 9 O 545/09

    Anspruch eines Betreibers von gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung auf

    handelt es sich um eine Art Vermittlungsprovision, so dass die Klausel gemäß dieser ratio möglicherweise nicht nur bei der Übernahme des Leiharbeitnehmers während des Überlassungsvertrages eingreift, sondern weiter auch bei einer Übernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - schon beendeten - Überlassungsvertrag (vgl. BGH NJW 2007, 764, 765).
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