Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,867
BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03 (https://dejure.org/2006,867)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 BvR 704/03 (https://dejure.org/2006,867)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 (https://dejure.org/2006,867)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,867) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff AktG) ausscheidende Minderheitenaktionäre unter Berücksichtigung des Zeitraums nach Bekanntwerden der geplanten Maßnahme verletzt nicht die Eigentumsgarantie (Art 14 GG) - Zur Vereinbarkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähiger Börsenkurs bei der Bestimmung der Höhe der Abfindungen im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Bemessung der Abfindung ausscheidender Aktionäre im Rahmen von ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1

  • heuking.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 319 AktG; Art. 14 GG; § 5 WpÜG-AngVO
    Abfindung infolge Einfliederung: Berücksichtigung des Börsenkurses auch nach Bekanntwerden der Strukturmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 319; GG Art. 14 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bemessung der Entschädigung des Aktionärs einer eingegliederten Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 319 ff; GG Art. 14; WpÜG-AngVO § 5 Abs. 1
    Berücksichtigung der Börsenkurse nach Bekanntgabe der Eingliederungsmaßnahme für Abfindung ausscheidender Aktionäre ("Siemens/Nixdorf")

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Ende des Referenzzeitraums bei der Abfindungsbestimmung

  • heuking.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 319 AktG; Art. 14 GG; § 5 WpÜG-AngVO
    Abfindung infolge Einfliederung: Berücksichtigung des Börsenkurses auch nach Bekanntwerden der Strukturmaßnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 453
  • NJW 2007, 828
  • ZIP 2007, 175
  • WM 2007, 73
  • BB 2007, 343
  • K&R 2007, 343
  • NZG 2007, 228
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana) die Frage, ob bei der Bemessung der Höhe der Abfindung für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 319 ff. AktG ausscheidende Minderheitsaktionäre der zugrunde zu legende Börsenkurs auch noch nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden darf, oder ob der von den Zivilgerichten zwecks Ermittlung eines Durchschnittskurses festzulegende Referenzzeitraum vor diesem Zeitpunkt liegen muss.

    Dieser legitimiere eine unangemessen niedrige Umtauschrelation und einen zu niedrig angesetzten Barausgleich für Aktienspitzen unter Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289).

    Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Bemessung der Abfindung ausscheidender Aktionäre im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen gemäß §§ 319 ff. AktG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass der Aktionär im Fall der Eingliederung "seiner" Aktiengesellschaft in eine andere wertmäßig voll für den Verlust seiner Aktionärsstellung zu entschädigen ist (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Dieser kann bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Zu den im Berücksichtigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen gehört aber nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener Durchschnittswert (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289) folgt für die Bestimmung des Referenzzeitraums, dass auch die Zeit nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Maßnahme in diesen einfließen darf.

    Zu begegnen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 ) lediglich Missbrauchsgefahren.

    Auch Anhaltspunkte dafür, dass einer der vom Bundesverfassungsgericht genannten Tatbestände vorliegt, bei deren Vorliegen der Börsenkurs ausnahmsweise nicht geeignet ist, den Unternehmenswert wahrheitsgetreu anzugeben, wie etwa das Vorliegen einer Marktenge (vgl. BVerfGE 100, 289 ), hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

    Dies würde auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen, worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. April 1999 ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Ausgehend von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108), wonach ein Referenzzeitraum von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend sei, der unmittelbar vor der Hauptversammlung der beherrschten Aktiengesellschaft liege, legte das Oberlandesgericht einen Referenzzeitraum vom 6. Dezember 1991 bis zum 5. März 1992, dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung der SNI, zugrunde und gelangte in Folge des nach der Bekanntgabe der geplanten Eingliederungsmaßnahme gesunkenen Börsenkurses der SNI zu dem im Vergleich zum Beschluss des Landgerichts niedrigeren Abfindungsbetrag.

    b) Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) entschieden, dass für die Festsetzung der angemessenen Barabfindung sowohl der Börsenkurs zum Stichtag der Hauptversammlung als auch ein auf den Stichtag bezogener Durchschnittskurs in Betracht kämen, der aus den für einen bestimmten Zeitraum festgestellten Kursen gebildet wird.

    Die Gefahr, dass die herrschende Gesellschaft durch frühzeitige Bekanntgabe der Eingliederungsabsicht und eines zu niedrigen Abfindungsangebots gezielt Einfluss auf den Referenzkurs nehmen kann, besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) nicht mehr, weil danach die Höhe der Abfindung nicht von der herrschenden Gesellschaft vorgegeben werden kann, sondern der Durchschnittskurs während der letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungstag jedenfalls die Untergrenze der Abfindung bestimmt.

  • OLG Frankfurt, 09.01.2003 - 20 W 434/93
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Hamburg, 07.08.2002 - 11 W 14/94
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Hamburg, 31.07.2001 - 11 W 29/94
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 16 W 67/02

    Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Zwar schützt ihn Art. 14 Abs. 1 GG - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Feldmühle-Entscheidung (BVerfGE 14, 263 ) entschieden hat - nicht davor, dass er seine Stellung als Aktionär verliert, er ist jedoch wertmäßig für den Verlust seiner Aktionärsstellung voll zu entschädigen, und dabei ist hinsichtlich der Höhe der Entschädigung nach dem "wahren Wert" seiner Beteiligung zu fragen.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2003 - 19 W 9/00 AktE und I-19 W 9/00 AktE -.
  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.

    Von Verfassungs wegen kann auch auf einen Durchschnittskurs im "Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme" zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f.; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 18).

    Diese Nachfrage hat aber mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre(BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 16), nichts zu tun.

    (2) Zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie ist der Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Maßnahme geeigneter (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 175, 178).

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    (1) Nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Börsenwert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 100, 289, 305 ff. = NJW 1999, 3769, 3771 ff. = NZG 1999, 931, 932 f. = AG 1999, 566, 568 f. =ZIP 1999, 1436, 1441 ff. = WM 1999, 1666, 1669 ff. = DB 1999, 1693, 1695 ff. = BB 1999, 1778, 1781 f. - DAT/Altana; BVerfG WM 2007, 73 = ZIP 2007, 175, 176 = AG 2007, 119 f.; BGH NJW 2010, 2657, 2658 = WM 2010, 1471, 1473 = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 = NZG 2010, 939, 940 f. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 = Der Konzern 2010, 499, 501 - Stollwerck; OLG München AG 2007, 246, 247; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; Hüffer, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 5 und § 305 Rdn. 24 c; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 3; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 327 b Rdn. 9; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh § 11 Rdn. 197 f.; Meilicke/Kleinertz in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 305 AktG Rdn. 36).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Dabei geht es um die angemessene Abfindung als Entschädigung für den Verlust der Beteiligung zu ihrem vollen Wert und mithin um ein Bewertungsproblem, nicht aber um eine Art Schadensberechnung (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 177).

    Von Verfassungs wegen ist die Auswahl des geeigneten Referenzzeitraums nicht vorgegeben, sondern der Entscheidung der Zivilgerichte überlassen, wobei insbesondere auch die Heranziehung eines Durchschnittskurses aus einem Zeitraum vor Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme zulässig ist (BVerfGE 100, 289, 309 f; BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f).

    Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175).

    In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).

    Da der Senat mit seiner Auffassung vom zugrunde zu legenden Endzeitpunkt des Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme von der Festlegung des Bundesgerichtshofs abweicht, hat er bereits die Beschwerden im Spruchverfahren 20 W 6/06 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.02.2007, NZG 2007, 302; zustimmend Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Emmerich/Habersack a.a.O. § 305 Rn. 46 a; Wasmann BB 2007, 680; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351; Wilsing/Goslar EWiR 2007, 225; Just/Lieth NZG 2007, 444; grundsätzlich auch Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 105; vgl. ferner Winter EWiR 2007, 235; abweichend Streit BB 2007, 345, 346 f).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht