Weitere Entscheidung unten: EuGH, 15.02.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05   

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BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 (https://dejure.org/2007,23)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 (https://dejure.org/2007,23)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 (https://dejure.org/2007,23)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2. Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 12 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 24 c KWG; § 93 Abs. 7 und 8 AO
    Abfrage von Kontostammdaten; Informationelle Selbstbestimmung (Eingriff; Schwere; Zweckbindung; Anwendbarkeit bei juristischen Personen); Bestimmtheitsgebot (Benennung berechtigter Stellen; Zweckbestimmung; unbestimmte Rechtsbegriffe); Verhältnismäßigkeit (gewichtige ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Abruf von Kontostammdaten

  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 19; KWG § 24c; AO § 85, § 88, § 93, § 93b, § 154; GwG § 8; BDSG § 4b, § 9, § 19

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur automatisierten Abfrage von Kontostammdaten; Verstoß der Vorschrift des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) gegen das Gebot der Normenklarheit mangels hinreichender Bestimmung der zum Abruf von Kontostammdaten ermächtigten Behörden und ...

  • info-it-recht.de
  • Judicialis

    AO § 93 Abs. 7; ; AO § 93 Abs. 8; ; KWG § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • aufrecht.de

    Bundesverfassungsgericht erlaubt Zugriff auf Kontodaten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 93 Abs. 5, 8; KWG § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Verfassungsmäßigkeit der automatisierte Abfrage von so genannten Kontostammdaten

  • rechtsportal.de

    AO § 93 Abs. 5, 8 ; KWG § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Verfassungsmäßigkeit der automatisierte Abfrage von so genannten Kontostammdaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zum automatischen Kontenabruf verstoßen teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Automatischer Kontenabruf teilweise verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Der Kontenabruf ist verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Kontenabruf ist verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Kontenabruf ist verfassungsgemäß

  • heise.de (Pressebericht, 12.07.2007)

    Bundesverfassungsgericht hält Kontenabfrage größtenteils für rechtmäßig

  • heise.de (Pressebericht, 12.07.2007)

    Kontenabfrage größtenteils rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Automatischer Kontenabruf teilweise verfassungswidrig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO § 93 Abs. 8, 7, § 93b; KWG § 24c; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1
    Zur Verfassungsmäßigkeit des automatisierten Abrufs von Kontostammdaten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Automatischer Kontenabruf nur teilweise verfassungswidrig

  • heuking.de PDF, S. 13 (Kurzinformation)

    Elektronischer Kontenzugriff der Finanzbehörden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Automatisierter Abruf so genannter Kontostammdaten mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorschriften zum Abruf der Konten-Stammdaten von Bankkunden sind teilweise verfassungswidrig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Automatisierte Kontenabrufe verstoßen teilweise gegen verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Automatischer Kontenabruf verstößt teilweise gegen Bestimmtheitsgrundsatz

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 118, 168
  • NJW 2007, 2464
  • ZIP 2007, 1356
  • NVwZ 2008, 547 (Ls.)
  • WM 2007, 1360
  • DVBl 2007, 1023
  • BStBl II 2007, 896
 
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Wird zitiert von ... (280)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 320 ).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; stRspr).

    Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (vgl. BVerfGE 115, 320 ).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist zunächst erheblich, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen von der in dem Gesetz geregelten Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des Betroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich berührt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ) oder weil Möglichkeiten für eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken bestehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger hängt weiter davon ab, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    So kann die Nutzung von Informationen für die davon Betroffenen ein Risiko begründen, Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen zu werden, das über das allgemeine Risiko hinausgeht, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ).

    Durch den Ausschluss rechtlicher Abwehrmöglichkeiten erhöht sich das Gewicht des Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 320 ).

    Das Grundgesetz verlangt derartige Begrenzungen in Form besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 -, BVerfGE 103, 21 ) oder einer bestimmten materiellen Einschreitschwelle (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ) nur für Grundrechtseingriffe, die besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen oder auf andere Weise ein erhöhtes Gewicht aufweisen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 84, 192 ; m.w.N.).

    Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 320 ).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    a) Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 84, 239 ; 113, 29 ).

    Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des Betroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich berührt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ) oder weil Möglichkeiten für eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken bestehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 77, 275 ; 84, 34 ; 93, 1 ; 101, 106 ).

    Der Betroffene ist allerdings zu benachrichtigen, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten des Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 49, 24 ; 65, 1 ; 69, 1 ; 103, 142 ; vgl. ferner BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt besonders geregelte Garantien der Privatheit, die ihm vorgehen, insbesondere das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ) und den durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutz der räumlichen Privatsphäre des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 109, 279 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; stRspr).

    aa) Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 279 ; 113, 348 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist zunächst erheblich, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen von der in dem Gesetz geregelten Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des Betroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich berührt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ) oder weil Möglichkeiten für eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken bestehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    Das Grundgesetz verlangt derartige Begrenzungen in Form besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 -, BVerfGE 103, 21 ) oder einer bestimmten materiellen Einschreitschwelle (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ) nur für Grundrechtseingriffe, die besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen oder auf andere Weise ein erhöhtes Gewicht aufweisen.

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wirkt daher über die gerichtliche Kontrolle und das gerichtliche Verfahren hinaus in das behördliche Verfahren hinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch erforderlich ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 101, 106 ; 109, 279 ).

    Der Betroffene ist allerdings zu benachrichtigen, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten des Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Insoweit sind die grundrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der hier angegriffenen Normen anders als in solchen Fällen zu beurteilen, in denen das Bundesverfassungsgericht wegen des besonderen Gewichts des Grundrechtseingriffs eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen verlangt hat (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG; BVerfGE 109, 279 zu Art. 13 GG).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt besonders geregelte Garantien der Privatheit, die ihm vorgehen, insbesondere das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ) und den durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutz der räumlichen Privatsphäre des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 109, 279 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist zunächst erheblich, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen von der in dem Gesetz geregelten Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger hängt weiter davon ab, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Das Grundgesetz verlangt derartige Begrenzungen in Form besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 -, BVerfGE 103, 21 ) oder einer bestimmten materiellen Einschreitschwelle (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ) nur für Grundrechtseingriffe, die besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen oder auf andere Weise ein erhöhtes Gewicht aufweisen.

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wirkt daher über die gerichtliche Kontrolle und das gerichtliche Verfahren hinaus in das behördliche Verfahren hinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch erforderlich ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 101, 106 ; 109, 279 ).

    Der Betroffene ist allerdings zu benachrichtigen, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten des Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 49, 24 ; 65, 1 ; 69, 1 ; 103, 142 ; vgl. ferner BVerfGE 100, 313 ).

    Insoweit sind die grundrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der hier angegriffenen Normen anders als in solchen Fällen zu beurteilen, in denen das Bundesverfassungsgericht wegen des besonderen Gewichts des Grundrechtseingriffs eine aktive Benachrichtigung des Betroffenen verlangt hat (vgl. BVerfGE 100, 313 zu Art. 10 GG; BVerfGE 109, 279 zu Art. 13 GG).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt besonders geregelte Garantien der Privatheit, die ihm vorgehen, insbesondere das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ) und den durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutz der räumlichen Privatsphäre des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 109, 279 ).

    Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Darüber hinaus sollen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    aa) Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 279 ; 113, 348 ; stRspr).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist zunächst erheblich, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen von der in dem Gesetz geregelten Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger hängt weiter davon ab, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Durch den Ausschluss rechtlicher Abwehrmöglichkeiten erhöht sich das Gewicht des Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 320 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt besonders geregelte Garantien der Privatheit, die ihm vorgehen, insbesondere das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ) und den durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutz der räumlichen Privatsphäre des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 109, 279 ).

    Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    aa) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen insbesondere auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 110, 33 ).

    Darüber hinaus sollen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 ).

    Zu fordern ist jedoch, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 255 ; 83, 130 ; 102, 254 ; 110, 33 ).

    Zwar kann eine Regelungsstruktur, die durch zahlreiche Verweisungen und Weiterverweisungen gekennzeichnet ist, das Gebot der Normenklarheit verletzen, wenn diese Struktur ein hohes Fehlerrisiko bei der Rechtsanwendung erzeugt (vgl. BVerfGE 110, 33 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 320 ).

    Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 84, 239 ; 113, 29 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ).

    Staatliche informationelle Maßnahmen können Gefährdungen oder Verletzungen der grundrechtlich geschützten Freiheit juristischer Personen herbeiführen und einschüchternd auf die Ausübung von Grundrechten wirken (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 77, 275 ; 84, 34 ; 93, 1 ; 101, 106 ).

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wirkt daher über die gerichtliche Kontrolle und das gerichtliche Verfahren hinaus in das behördliche Verfahren hinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch erforderlich ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 101, 106 ; 109, 279 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG lässt dem Gesetzgeber dabei einen Gestaltungsspielraum, gibt jedoch die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Vorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Maßnahme geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme dieser Vorgänge durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ).

    Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des Betroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich berührt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ) oder weil Möglichkeiten für eine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken bestehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ).

    So kann die Nutzung von Informationen für die davon Betroffenen ein Risiko begründen, Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen zu werden, das über das allgemeine Risiko hinausgeht, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ).

    Das Grundgesetz verlangt derartige Begrenzungen in Form besonderer verfahrensrechtlicher Sicherungen (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 -, BVerfGE 103, 21 ) oder einer bestimmten materiellen Einschreitschwelle (vgl. etwa BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ) nur für Grundrechtseingriffe, die besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen oder auf andere Weise ein erhöhtes Gewicht aufweisen.

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
    Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich daher vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 106, 28 ).

    Es steht neben anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die als Gewährleistungen von Privatheit gleichfalls grundrechtlichen Schutz gegenüber Kenntnisnahme und Verarbeitung von Informationen vermitteln können, wie dem Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 44, 353 ; 90, 255 ; 101, 361 ) oder dem Recht am gesprochenen Wort (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 54, 148 ; 106, 28 ).

    Demgegenüber kommt ein Schutz für juristische Personen in Betracht, wenn das Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    Andererseits genießen juristische Personen beispielsweise den Schutz des Rechts am gesprochenen Wort, soweit es hierfür auf einen besonderen personalen Kommunikationsinhalt nicht ankommt (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 02.10.2003 - 2 BvR 660/03

    Gerichtliche Kontrolle der Einleitung und Führung eines staatsanwaltschaftlichen

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 06.04.1989 - 1 BvR 33/87

    Auskunft - Informationelle Selbstbestimmung - Steuerfahndung - Presse -

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

  • BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 09.10.1989 - 2 BvR 1558/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme von

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als "unbenanntes' Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der

    Diese Norm hatte das BVerfG jedoch durch Urteil vom 13. Juni 2007 (BVerfGE 118, 168) wegen mangelnder Bestimmtheit der Eingriffsgrundlage für verfassungswidrig erklärt.

    Hierbei sind insbesondere die Intensität des Eingriffs und das mit dem Eingriff vom Gesetzgeber bezweckte Ziel abzuwägen (vgl insbesondere BVerfGE 118, 168, 195 ff).

    In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2007 (BVerfGE 118, 168 ff) lässt das BVerfG hingegen keinen Zweifel daran, dass gerade bei Empfängern von Sozialleistungen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG hinzunehmen sind.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Inwieweit das Grundgesetz eine Benachrichtigung des von einer heimlichen informationellen Maßnahme des Staates Betroffenen verlangt, hängt unter anderem maßgeblich davon ab, ob und mit welcher Intensität diese Maßnahme in Grundrechte des Betroffenen eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 255 ; 83, 130 ; 102, 254 ; 110, 33 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Dieser verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ; stRspr).

    Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein Mittel nicht zur Durchsetzung von Allgemeininteressen angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Belange (vgl. BVerfGE 115, 320 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    In einem Rechtsstaat ist Heimlichkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen die Ausnahme und bedarf besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Sieht eine Norm heimliche Ermittlungstätigkeiten des Staates vor, die - wie hier - besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, ist dem Gewicht des Grundrechtseingriffs durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 , m.w.N.).

    Manche Konteninhaltsdaten, etwa die Höhe von Zahlungen im Rahmen verbrauchsabhängiger Dauerschuldverhältnisse, können auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Die Erhebung solcher Informationen hat daher in der Regel ein erhöhtes grundrechtliches Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Schließlich können dem Betroffenen Nachteile daraus entstehen, dass das kontoführende Kreditinstitut selbst zwangsläufig von der Datenerhebung erfährt und daraus ungünstige Schlüsse über den Betroffenen ziehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.02.2007 - C-292/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2035
EuGH, 15.02.2007 - C-292/05 (https://dejure.org/2007,2035)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2007 - C-292/05 (https://dejure.org/2007,2035)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - C-292/05 (https://dejure.org/2007,2035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lechouritou u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner ...

  • EU-Kommission PDF

    Lechouritou u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner ...

  • EU-Kommission

    Lechouritou u.a

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens, den griechische Kläger durch das Verhalten der deutschen Streitkräfte erlitten haben, dem ihre Eltern während der Besetzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg zum Opfer ...

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 1 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Brüsseler Übereinkommen Art. 1 Abs. 1 Satz 1
    Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsübereinkommen: Brüsseler Übereinkommen - Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    CECC - DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON STREITKRÄFTEN IM RAHMEN VON KRIEGSHANDLUNGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lechouritou u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner ...

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.9.2006)

    Wehrmachts-Opfer hoffen doch noch auf Entschädigung // EuGH verhandelt über Verklagbarkeit Deutschlands

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nemesis - Anmerkungen zum Urteil des Areopag zur Entschädigung griechischer Opfer von NS-Kriegsverbrechen (Christoph Schminck-Gustavus; KritJustiz 2001, 111-117)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kalavryta

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch des Efeteio Patron vom 8. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Irini Lechouritou, V. Karkoulias, G. Pavlopoulos, P. Bratsikas, D. Sotiropoulos und G. Dimopoulos gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 1 des Brüsseler Übereinkommens - Anwendungsbereich des Übereinkommens - Klage der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen Vertragsstaat als Verantwortlichen für die von seinen Streitkräften in Kriegszeiten vorgenommenen Handlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2464 (Ls.)
  • EuZW 2007, 252
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnrn. 3 und 5, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt diese Auslegung dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Baten, Randnr. 29, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 21, CEZ, Randnr. 22, und vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 29).

    So können zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Brüsseler Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 8, Henkel, Randnr. 26, Baten, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 22, und vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 20).

    Streitigkeiten dieser Art entspringen einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits, da diese Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sonntag, Randnr. 22, Henkel, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 30, und vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 21).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnrn. 3 und 5, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt diese Auslegung dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Baten, Randnr. 29, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 21, CEZ, Randnr. 22, und vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 29).

    So können zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Brüsseler Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 8, Henkel, Randnr. 26, Baten, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 22, und vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 20).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt diese Auslegung dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Baten, Randnr. 29, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 21, CEZ, Randnr. 22, und vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 29).

    So können zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Brüsseler Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 8, Henkel, Randnr. 26, Baten, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 22, und vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 20).

    Streitigkeiten dieser Art entspringen einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits, da diese Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sonntag, Randnr. 22, Henkel, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 30, und vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    So können zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Brüsseler Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 8, Henkel, Randnr. 26, Baten, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 22, und vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 20).

    Streitigkeiten dieser Art entspringen einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits, da diese Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sonntag, Randnr. 22, Henkel, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 30, und vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 21).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnrn. 3 und 5, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt diese Auslegung dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Baten, Randnr. 29, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 21, CEZ, Randnr. 22, und vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 29).

  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnrn. 3 und 5, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Der Gerichtshof kann nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Verfahrensbeteiligten anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, Slg. 2004, I-11763, Randnr. 22, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnrn. 3 und 5, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 14. November 2002, Baten, C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 28, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Ein entsprechender Antrag ist daher nach der Rechtsprechung zurückzuweisen (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-292/05
    Der Gerichtshof kann nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Verfahrensbeteiligten anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, Slg. 2004, I-11763, Randnr. 22, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 15).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bezüglich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) im Anschluss an die Feststellung, dass Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens dessen Anwendungsbereich auf "Zivil- und Handelssachen" beschränkte, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definierte, entschieden hat, dass er als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die genannte Frage zu beantworten, ist daher zu prüfen, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern der Ausgangsverfahren und der Hellenischen Republik offenkundig durch einen Ausdruck hoheitlicher Befugnisse seitens des Schuldnerstaats geprägt ist, weil Befugnisse wahrgenommen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichen (Urteile Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine öffentliche - staatliche oder internationale - Stelle, die Gebühren beitreibt, die eine Privatperson für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste schuldet, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und die Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgelegt werden (Urteile LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

    6 - Vgl. u. a. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 3), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 7), Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 18), Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 28), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 20), Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 24), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 29) und Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 41).

    11 - Vgl. u a. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 21), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42), Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32), Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33) und Schneider (C-386/12, EU:C:2013:633, Rn. 18).

    13 - Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 8), Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 30), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 22), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 31), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 43), Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 56), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34).

    14 - Vgl. zu diesem Kriterium die Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Sonntag (C-172/91, EU:C:1993:144, Rn. 22), Préservatrice Foncière TIARD (C-266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30), Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34) und Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 44).

    25 - Urteile Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15) und Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41).

    26 - Vgl. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15) und Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41).

    32 - Vgl. Urteile LTU/Eurocontrol (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15) und Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnr. 3, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, vom 21. April 1993, Sonntag, C-172/91, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 18, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C-266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 20, vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22, und vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Randnr. 29).

    Die autonome Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" führt dazu, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 21, CEZ, Randnr. 22, und Lechouritou u. a., Randnr. 30).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter diesen Begriff fallen können, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 8, Sonntag, Randnr. 20, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 22, und Lechouritou u. a., Randnr. 31).

    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnrn. 9 und 16, Sonntag, Randnr. 22, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 30, sowie Lechouritou u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Diese Auslegung führt dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen sind (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter diese Verordnung fallen können, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten der Fall, die einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits entspringen, da diese Befugnisse ausübt, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgehen (Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

  • BGH, 25.03.2010 - I ZB 116/08

    Ordnungsgeldvollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat: Bestätigung als

    Um aber sicherzustellen, dass sich nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ autonom auszulegen; dabei müssen die Zielsetzungen und die Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (grundlegend EuGH, Urt. v. 14.10.1976 - 29/76, Slg. 1976, 1541 = NJW 1977, 490 Tz. 3 und 5 - LTU/Eurocontrol; zuletzt EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-292/05, Slg. 2007, I-1519 = IPRax 2008, 250 Tz. 29 - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland, m.w.N.).

    Dementsprechend können auch Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, im Hinblick auf die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstandes des Rechtsstreits als Zivil- und Handelssachen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzusehen sein (vgl. EuGH NJW 1977, 490 Tz. 4 - LTU/Eurocontrol; EuGH IPRax 2008, 250 Tz. 30 f. - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

    8 Im Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102), hat der Gerichtshof die Fragen nach dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 und nach der Wirkung einer Einrede der Immunität von der Gerichtsbarkeit auf die Ausübung der sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 ergebenden Zuständigkeit in einer ähnlichen Reihenfolge untersucht.

    9 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2006:700, Nr. 76).

    10 Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102).

    37 Um zu ermitteln, ob der Begriff "Zivil- und Handelssachen" eine Schadensersatzklage erfasst, hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 38), auf Handlungen, die dem Schaden und damit der Schadensersatzklage zugrunde liegen, im Urteil vom 15. November 2018, Kuhn (C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 36), auf Handlungen , auf die ein Rechtsstreit zurückgeht, und schließlich im Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 45), auf Handlungen, gegen die sich eine Klage richtet, abgestellt.

    Offensichtlich ist dies auch die Auffassung, die Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2006:700, Nr. 78) vertreten hat, wo er ausgeführt hat, dass in einem Rechtsstreit, in dem das Brüsseler Übereinkommen nicht anwendbar ist, die Prüfung der Immunität und ihrer Auswirkungen auf die Menschenrechte über die Befugnisse des Gerichtshofs hinausgeht.

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieser Anwendungsbereich im Wesentlichen durch die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder durch dessen Gegenstand abgegrenzt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13

    Fahnenbrock - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken -

    34 - C-292/05, EU:C:2007:102.

    38 - Vgl. etwa Urteile Lechouritou u. a. (EU:C:2007:102, Rn. 29) und flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 - EU:C:2007:102.

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    2 und 19, und Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C-292/05, Slg. 2007, I-1519, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    53 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. Urteile vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C-292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 34).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14

    Staatenimmunität als Prozesshindernis für Klage gegen Staat Griechenland im

  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

  • OLG Köln, 06.02.2014 - 18 U 89/08

    Inhalt eines Architektenvertrages

  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • LG Köln, 31.07.2015 - 32 O 70/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15

    Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend

  • EGMR, 31.05.2011 - 24120/06

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  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 32/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-551/15

    Pula Parking

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2012 - C-645/11

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  • OLG Koblenz, 30.12.2010 - 5 W 71/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-435/06

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  • EGMR, 03.04.2012 - 37937/07

    LECHOURITOU ET AUTRES c. ALLEMAGNE ET 26 AUTRES ETATS MEMBRES DE L'UNION

  • ArbG Ulm, 29.07.2009 - 2 Ca 571/08

    Internationale Zuständigkeit nach VollstrZustÜbk 1988 - Anspruch auf Zahlung

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