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   BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06   

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https://dejure.org/2007,564
BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06 (https://dejure.org/2007,564)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2007 - VI ZR 199/06 (https://dejure.org/2007,564)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 (https://dejure.org/2007,564)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • ra-skwar.de

    Leasinggeber - Haftung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung eines Mitverschuldens des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Leasinggebers; Anspruchsminderende Zurechnung der Betriebsgefahr; Verletzung des Eigentums des Leasinggebers bei einem ...

  • rabüro.de

    Zu den Ansprüchen des Leasinggebers in der Unfallschadenregulierung

  • Judicialis

    BGB § 254 Ea; ; BGB § 823 Ac; ; StVG § 9; ; StVG § 17

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Halterbegriff nach §§ 9, 17 StVG beim Leasing; Mitverschulden von Hilfspersonen über § 254 im Rahmen von § 823 BGB; Zurechnung der Betriebsgefahr im Rahmen der deliktischen Haftung

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ungeminderter Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 § 823; StVG § 9 § 17
    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Verkehrsunfall mit Leasingfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leasinggeber muß sich Betriebsgefahr nicht immer zurechnen lassen!

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Zurechnung der Betriebsgefahr und eines Mitverschulden des Halters zu Lasten des Leasinggebers

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Unfall mit Leasingwagen: Wichtiges BGH-Urteil

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfall mit Leasingfahrzeug - Voller Schadenersatzanspruch des Leasinggebers trotz Haftungsquote?

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Zurechnung der Betriebsgefahr und eines Mitverschulden des Halters zu Lasten des Leasinggebers

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur (Nicht-)Anrechnung von Fahrzeugführerverschulden und Betriebsgefahr gegenüber dem Leasinggeber

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Halterbegriff nach §§ 9, 17 StVG beim Leasing; Mitverschulden von Hilfspersonen über § 254 im Rahmen von § 823 BGB; Zurechnung der Betriebsgefahr im Rahmen der deliktischen Haftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 173, 182
  • NJW 2007, 3120
  • MDR 2007, 1307
  • NZV 2007, 610
  • VersR 2007, 1387
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten

    (Festhalten an den Senatsurteilen vom 30. März 1965, VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007, VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff. und vom 7. Dezember 2010, VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.).

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2007 (VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 8) seine Auffassung bekräftigt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274).

    c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Zurechnung gemäß § 278 BGB schon mangels Bestehens einer Sonderverbindung zwischen der Sicherungseigentümerin und den Beklagten nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 15).

  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    "Halter" eines Kraftfahrzeugs ist aber, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ( BGH , BGHZ 13, Seite 351; BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff. ), so dass hier wohl nur die Beklagte als tatsächliche "Halterin" dieses Kfz anzusehen ist, da sie unstreitig die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen hat und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzte, soweit dieser selbige Kosten bereits verauslagt hatte.

    Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der "Halter" nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll ( BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff. ).

    Zudem ist selbst der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs ( BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff. = VersR 1986, Seite 169; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.; LG Görlitz , SVR 2014, Seiten 389 f.; LG Essen , Urteil vom 17.12.2012, Az.: 2 O 126/12, u.a. in: "juris" ).

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 288/09

    Verkehrsunfallhaftung des Leasingnehmers und Halters des Kraftfahrzeugs gegenüber

    Unter der "Sache", für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen hafte, sei nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 568; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn. 252; Heß, NZV 2007, 610, 611 f.; Hohloch, NZV 1992, 1, 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a; van Bühren/Lemcke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 2 Rn. 237, 250 f. und ZfS 2002, 327; Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kap. 6 Rn. 338; Nugel, NZV 2009, 313, 315; Schmitz, NJW 1994, 301).

    Dieses Ergebnis ist nicht unbillig, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 2007 (VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182).

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