Rechtsprechung
BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- IWW
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes in Deutschland bei einer Klage auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden gegen eine Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden; Gerichtsstand bei einem Unfall im Ausland; Zulässigkeit der Annahme ...
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
EuGH-Vorlage zum Gerichtsstand für Direktklagen gegen Kfz-Haftpflichtversicherer
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Gerichtsstand für Direktklage eines Geschädigten gegen Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU - Auslegung von Gemeinschaftsrecht - Vorlage an EuGH
- Judicialis
Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2; ; Brüssel I-VO Art. 9 Abs. 1 lit. b
- ra.de
- RA Kotz
Verkehrsunfall: Klageort für Schadensersatzansprüche innerhalb der EU
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Wohnsitzgericht des Klägers bei Klage gegen Versicherung
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
IZPR: Internationale Zuständigkeit für Direktklagen gegen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten gem. Art. 11 II i.V.m. Art. 9 I lit. b EuGVVO?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Klage unmittelbar gegen einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässigen Versicherer
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vorlage an EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei Autounfall?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU dem EuGH vor
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Entschädigungsfonds
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Einfluss späterer Rechtsakte auf die Auslegung älterer Richtlinien-Bestimmungen
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Verkehrsunfälle in der EU
- IWW (Kurzinformation)
Kfz-Versicherung - Darf Geschädigter ausländische Haftpflicht verklagen?
- IWW (Kurzinformation)
Haftpflicht: Auslandsschaden - Darf Geschädigter ausländische Haftpflicht verklagen?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verkehrsunfälle in der EU
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Gerichtsstand für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU
- ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)
Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich
- juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Vorlage an EuGH zum Gerichtsstand für Direktklagen bei Verkehrsunfällen
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Unfallhaftpflichtprozess - Auslandsunfall: BGH ruft EuGH in der Zuständigkeitsfrage an
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
IZPR: Internationale Zuständigkeit für Direktklagen gegen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten gem. Art. 11 II i.V.m. Art. 9 I lit. b EuGVVO?
Sonstiges
- EU-Kommission
(Verfahrensmitteilung)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Verfahrensgang
- AG Aachen, 27.04.2005 - 8 C 545/04
- OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05
- BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
- EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
- BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
Papierfundstellen
- NJW 2007, 71
- ZIP 2007, 96
- EuZW 2006, 740
- EuZW 2007, 159
- NZV 2007, 37
- VersR 2006, 1677
- BB 2007, 72
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen …
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (veröffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt. - BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11
Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen …
b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (- VI ZR 200/05, VersR 2006, 1677 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).
- OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage einer in …
Wie der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 (NJW 2007, 71 ) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (C-463/06), dem sich der Senat anschließt, entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
- AG Bremen, 06.02.2007 - 4 C 251/06 Auch der BGH, der die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (vgl. NJW 2007, S. 71 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 200/05] ), ist der Auffassung, dass der Geschädigte in Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO nicht gesondert genannt werden müsse, um diese Vorschrift auf ihn anzuwenden, da die Regelung über Art. 11 Abs. 2 EuGVVO ausdrücklich auf diesen Übertragen werde.
Jedoch sei jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines aktuellen Entwicklungsstands auszulegen ( BGH, NJW 2007, S. 71, 72 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 200/05] ).
Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO aufgrund der Tatsache, dass der BGH die hier entscheidungserhebliche Frage mit Beschluss vom 26.9.2006 dem EuGH zur Vorabendscheidung vorgelegt hat ( BGH NJW 2007, S. 71 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 200/05] ), kommt ebenfalls nicht in Betracht Denn eine solche analoge Anwendung wäre lediglich mit dem Zweck der Prozessökonomie zu rechtfertigen.
- OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07
Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften …
Allerdings hat der BGH (NJW 2007, 71 m. Anm. Staudinger a.a.O. S. 73 = IPRax 2007, 324 m. Anm. Fuchs, IPRax 2007, 302) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 EG die - vom BGH bejahte - Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, daß der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat. - Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
15 Es sei daran erinnert, dass diese ursprünglich in Teilen des Schrifttums auftauchende und später in einem Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05) erörterte Argumentationslinie weder vom Bundesgerichtshof noch später vom Gerichtshof anlässlich der Vorlage dieses Falles an ihn bestätigt wurde - vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (…C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30). - LG Düsseldorf, 03.11.2014 - 15 O 1/13
Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts i.R.e. …
Nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG vom 16.05.2000 (4. Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie) ist eine Direktklage des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten zulässig (…vgl. Münchener Kommentar, EuGVO, 4. Aufl. 2013, Art. 11 Rn. 2; BGH NJW 2007, 71, 72). - LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2011 - 8 O 8697/10
Verkehrsunfall im europäischen Ausland: Internationale Zuständigkeit bei Klage …
So ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH NJW 1983, 1258; BGH NJW 2007, 71, 72). - OLG München, 22.11.2006 - 10 U 5007/06 Aussetzung des Verfahrens wegen des Antrags auf Vorabscheidung durch den BGH an den EuGH (BGH, 26. September 2006, VI ZR 200/05).
- AG Saarlouis, 11.02.2008 - 30 C 1735/07 Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 b) EUGVVO in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 EUGVVO zur Entscheidung des Rechtsstreites zuständig (vgl. hierzu auch BGH NJW 2007, 71).