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   BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07   

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https://dejure.org/2008,2549
BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07 (https://dejure.org/2008,2549)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2008 - X ZR 49/07 (https://dejure.org/2008,2549)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2008 - X ZR 49/07 (https://dejure.org/2008,2549)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters auf Ausgleichszahlungen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination als Nichtbeförderung oder Annullierung; Ausführendes ...

  • reise-recht-wiki.de

    Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus der VO 261/2004 sind gegen die Fluggesellschaft nicht gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen

  • kanzlei-woicke.de
  • Judicialis

    EGV 261/2004 Art. 7

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luftbeförderungsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 7
    Keine Passivlegitimation des Reiseveranstalters für Ansprüche eines Fluggastes auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV 261/2004 Art. 7
    Anspruchsgegner von Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung oder Annullierung im Flugverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - Anspruch auf Ausgleichszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlungen vom Reiseveranstalter!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückflug war "überbucht" - Anspruch auf Ausgleichszahlung haben Reisende nur gegen die Fluggesellschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung oder Nichtbeförderung richtet sich nicht gegen Reiseveranstalter - Ausgleichszahlungsanspruch muss gegen Fluggesellschaft geltend gemacht werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2119
  • MDR 2008, 965
  • NZV 2008, 455 (Ls.)
  • VersR 2008, 1271
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Oberhausen, 11.12.2006 - 35 C 2313/06

    Anspruch gegen ein Reiseunternehmen auf Ausgleichsleistung für die

    Auszug aus BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07
    Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen kann (Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reiserecht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung Führich, RRa 2007, 58; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 Rdn. 17b).

    Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewährt (zutreffend AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92).

  • BGH, 17.07.2007 - X ZR 95/06

    Begriff der Annullierung eines Fluges; Vorlage an den Gerichtshof der

    Auszug aus BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07
    Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06).
  • BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und

    Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).
  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

    Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).
  • BGH, 26.11.2009 - Xa ZR 132/08

    Tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 Buchst. b

    Wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erwägungsgründe und die Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation eines Reiseveranstalters für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung ausgeführt hat (Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07, RRa 2008, 175, 176), liegt dem Regelungskonzept der Verordnung, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die Annahme zugrunde, dass dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen.
  • BGH, 07.10.2008 - X ZR 37/08

    Zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug

    Aus der Verordnung lassen sich lediglich Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen herleiten (Sen.Beschl. v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119; Führich, Sonderbeilage, MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897; Lienhard, GPR 2003-04, 259, 262; Niehuus, Reiserecht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf.
  • BGH, 18.04.2023 - X ZR 91/22

    Wann sind bei Flugannullierung die Kosten von Hin- und Rückflug zu erstatten?

    Nach Erwägungsgrund 1 der Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 11).
  • AG Rüsselsheim, 30.07.2014 - 3 C 5696/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / ausführendes Luftfahrtunternehmen

    Die Ansprüche aus Art. 7 (analog) VO richten sich ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen (BGH NJW 2008, 2119 ff.; BGH NVZ 2010, 137 ff.).

    Auch der BGH hat im Hinblick auf die Passivlegitimation für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung ausgeführt, dass dem Regelungskonzept der Verordnung die Annahme zu Grunde liegt, dass das bei der Flugabwicklung präsente Unternehmen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen der VO zu erfüllen und diesem daher auch die Pflichten auferlegt werden (BGH NJW 2008, 2119 ff. mwN zur Entstehungsgeschichte der VO; BGH NVZ 2010, 137 ff.).

    Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die von der Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen tatsächlich vor Ort effektiv erfüllt werden (BGH NJW 2008, 2119 ff. mwN zur Entstehungsgeschichte der VO; BGH NVZ 2010, 137 ff.).

    Denn das ausführende Luftfahrtunternehmen kann gemäß Art. 13 bei seinen (internen) Vertragspartnern nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung Rückgriff nehmen und sich schadlos halten (zu diesem Gedanken: BGH NJW 2008, 2119 ff.).

  • LG Düsseldorf, 28.10.2016 - 22 S 139/16

    Ausgleichsansprüche wegen einer großen Verspätung eines Fluges von mehr als drei

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass für den Begriff des " ausführenden Luftfahrtunternehmens " i. S. d. VO allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743).

    Es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des BGH zum Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" i. S. v. Art. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 261/2004 (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743; NJW 2010, S. 1522) auch in den Fällen des sog. Wet-Lease gilt und ob sich nicht ausnahmsweise der vertragliche Luftfahrtführer, welcher den Flug nicht selbst mit eigenem Personal und Flugzeug ausgeführt hat, dann als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 Buchst. b) behandeln lassen muss, wenn er seiner Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht nachgekommen ist und dadurch die Fluggäste zur Erhebung einer Klage gegen den falschen Anspruchsgegner veranlasst (so etwa Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23.4.2014 - 11 C 413/13k-16, BeckRS 2014, 81598; zustimmend Staudinger/Röben , NJW 2014, S. 2839 f.; Staudinger in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, Art. 2 Rn. 4 f.; Führich , Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 38 Rn. 36; LG Bremen, NJW-RR 2014, S. 239; AG Rüsselsheim, RRa 2015, S. 84; ähnlich LG Hamburg, Urteil v. 8.2.2012 - 318 S 84/11, Rz. 47 (juris): Berufung auf fehlende Passivlegitimation rechtsmissbräuchlich).

  • KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes: Umbuchung ohne Kenntnis des

    Gegenteiliges ist auch nicht dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2008 -X ZR 49/07- zu entnehmen, denn im dortigen Fall handelte es sich um Ansprüche gegen die Veranstalterin einer Pauschalreise als Reiseunternehmerin, die nicht als Luftfahrtunternehmerin anzusehen ist.
  • LG Düsseldorf, 28.10.2016 - 22 S 90/16

    Ausgleichsansprüche wegen einer großen Verspätung eines Fluges von mehr als drei

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass für den Begriff des " ausführenden Luftfahrtunternehmens " i. S. d. VO allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743).

    Es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des BGH zum Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" i. S. v. Art. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 261/2004 (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743; NJW 2010, S. 1522) auch in den Fällen des sog. Wet-Lease gilt und ob sich nicht ausnahmsweise der vertragliche Luftfahrtführer, welcher den Flug nicht selbst mit eigenem Personal und Flugzeug ausgeführt hat, dann als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 Buchst. b) behandeln lassen muss, wenn er seiner Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht nachgekommen ist und dadurch die Fluggäste zur Erhebung einer Klage gegen den falschen Anspruchsgegner veranlasst (so etwa Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23.4.2014 - 11 C 413/13k-16, BeckRS 2014, 81598; zustimmend Staudinger/Röben , NJW 2014, S. 2839 f.; Staudinger in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, Art. 2 Rn. 4 f.; Führich , Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 38 Rn. 36; LG Bremen, NJW-RR 2014, S. 239; AG Rüsselsheim, RRa 2015, S. 84; ähnlich LG Hamburg, Urteil v. 8.2.2012 - 318 S 84/11, Rz. 47 (juris): Berufung auf fehlende Passivlegitimation rechtsmissbräuchlich).

  • BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18

    Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung

    Wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt, ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wenn es die ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 21.02.2019 - 24 S 143/18

    Fluggastrechteverordnung - Anspruchsgegner für Ausgleichsanspruch

  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2017 - 24 O 30/15

    Kreuzfahrtreise / Preisminderung / Programmänderung

  • LG Düsseldorf, 13.12.2013 - 22 S 234/12

    Gerichtliche Überprüfung der Verneinung einer Passivliegitimation durch ein

  • LG Frankfurt/Main, 28.02.2023 - 24 S 180/22

    Fluggastrechte-Verordnung - Nachweis des rechtzeitigen Erscheinens zur

  • AG Düsseldorf, 17.02.2016 - 54 C 176/15

    Voraussetzungen einer Fluggastentschädigung wegen einer eingetretenen

  • LG Landshut, 08.07.2022 - 13 S 3467/21

    Haftung des Luftfahrtunternehmens für sämtliche, einheitlich gebuchte Flüge bei

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2023 - 24 S 202/22
  • AG Düsseldorf, 07.04.2016 - 47 C 390/15

    Voraussetzungen einer Fluggastentschädigung wegen einer eingetretenen

  • AG Gießen, 23.04.2013 - 49 C 381/12

    Fluggastrechte: Geltendmachung einer Ausgleichsentschädigung am Gericht des

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 13385/16

    Fluggastrechtrechteverordnung - Entschädigungsanspruch für nutzlos aufgewendete

  • AG Erding, 29.05.2017 - 12 C 2809/16

    Ausgleichsansprüche wegen Annullierung eines Fluges

  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.09.2014 - 218 C 163/14

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung: Haftung des

  • AG Köln, 22.05.2019 - 131 C 407/18
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