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   BGH, 30.04.2008 - VIII ZR 240/07   

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https://dejure.org/2008,1883
BGH, 30.04.2008 - VIII ZR 240/07 (https://dejure.org/2008,1883)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - VIII ZR 240/07 (https://dejure.org/2008,1883)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07 (https://dejure.org/2008,1883)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Regelung für die Zugrundelegung eines jährlichen Zeitraums für die Vorauszahlungen für Betriebskosten; Freiheit der Wahl des Abrechnungszeitraums des Vermieters bei Nichtvorliegen einer vertraglichen Regelung darüber; Beginn der Frist für die Abrechnung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung - verbrauchsabhängige Betriebskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht deckungsgleiche Abrechnungszeiträume unterschiedlicher Betriebskosten in einer Gesamtbetriebskostenabrechnung; verbrauchsabhängige Betriebskosten; Fristbeginn der Abrechnungsfrist; unterschiedliche Abrechnungszeiträume; Heizkosten; Vorauszahlungen; gemeinsame ...

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3
    Anforderungen an die Einhaltung von Abrechnungszeiträumen in der Betriebskostenabrechnung; Beginn der Frist zur Abrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    "Kalte" Betriebskosten und Heizkosten können auch bei unterschiedlichen Abrechnungsperioden zusammen abgerechnet werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Einheitliche Abrechnungsfrist bei Gesamtabrechnung

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Abrechnungszeiträume Betriebskosten in einer Gesamtabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Identischer Abrechnungszeitraum für alle Kosten notwendig? (IMR 2008, 262)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2328
  • MDR 2008, 852
  • NZM 2008, 520
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - VIII ZR 240/07
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass §§ 556 ff. BGB den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip festlegen; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip, bei dem es nicht auf den Verbrauchszeitraum ankommt, ist grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300, zu einer Wasserabrechnung).

    Auch ist der Vermieter, der die Betriebskosten - wie hier - in zulässiger Weise nach dem Kalenderjahr abrechnet, nicht verpflichtet, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vorgenommene Verbrauchsabrechnung des Versorgungsunternehmens im Wege einer Schätzung oder mit Hilfe einer zusätzlichen Verbrauchserfassung auf das Kalenderjahr umzurechnen; der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Februar 2008, aaO, Tz. 24, zur Wasserabrechnung).

  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei

    Insbesondere in Fällen, in denen die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht innerhalb einer angemessenen Frist - die nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung in der Regel drei bis sechs Monate beträgt (OLG Zweibrücken, OLGR 2007, 608, 609 mwN; LG Mühlhausen, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 T 109/06, juris Rn. 41; Becker in Bärmann, WEG, 13. Aufl. § 28 Rn. 105 mwN; Erman/Grziwotz, aaO, § 28 WEG Rn. 4; Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 138 f.) - erstellt wird oder über die Jahresabrechnung längere Streitigkeiten geführt werden, verlöre die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Funktion und würde sowohl rechtlich als auch tatsächlich "ausgehebelt", zumal der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB auch nicht zu einer Teilabrechnung derjenigen Betriebskosten, für die ihm die erforderlichen Informationen bereits vorliegen, verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07, aaO Rn. 18).
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur

    Hiervon ausgehend hat der Beklagte, was auch die Revision einräumt, für das Jahr 2016 - in 2017 wurden keine Betriebskosten gezahlt - einen Anspruch auf Rückzahlung, da das Mietverhältnis noch vor dem Ablauf der Abrechnungsperiode (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB) - welche vorliegend mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen in Übereinstimmung mit dem Parteiwillen mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07, NJW 2008, 2328 Rn. 10) - endete.
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11

    BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im

    Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass grundsätzlich auch verbrauchsabhängige Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürften (Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07); dabei habe der Bundesgerichtshof jedoch die Frage offen gelassen, ob dies auch für Kosten gelte, die nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen seien (Urteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07).

    In einer späteren Entscheidung, die eine gegenüber dem abgerechneten Kalenderjahr lediglich zeitlich verschobene, aber dennoch nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermittelte Heizkostenabrechnung zum Gegenstand hatte, hat der Senat offen gelassen, ob auch Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürfen (Senatsurteil vom 30. April 2008 - VIII ZR 240/07, NJW 2008, 2328 Rn. 16).

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