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   BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08   

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https://dejure.org/2008,270
BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,270)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,270)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,270)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    Berufungsbegründung per E-Mail

    ZPO § 130 Nr. 6, § 130a

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Berufungsbegründung per E-Mail - Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, wenn demGericht ein Ausdruck der als Anhang einer E-Mail übermittelten, die vollständige(eingescannte) Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • LawCommunity.de

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • verkehrslexikon.de

    Elektronische Form der Berufungsbegründung per E-Mail

  • webshoprecht.de

    Elektronische Form der Berufungsbegründung per E-Mail

  • IWW
  • JurPC

    ZPO § 130 Nr. 6, § 130a
    Berufungsbegründung per E-Mail

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Die Übermittlung einer PDF-Datei per E-Mail reicht zur Berufungsfristwahrung dann aus, wenn die PDF-Datei beim Gericht vor Fristende ausgedruckt wurde.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Berufungsbegründung in schriftlicher Form bei einer dem Berufungsgericht vorliegenden, als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei); Einhaltung des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründung in schriftlicher Form; Unterschriftserfordernis; eingescannte Unterschrift; Anhang einer elektronischen Nachricht; elektronische Übermittlung von Schriftsätzen

  • Betriebs-Berater

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    Berufungsbegründung per Ausdruck einer PDF-Datei

  • Judicialis

    ZPO § 130 Nr. 6; ; ZPO § 130a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6 § 130a
    "Berufungsbegründung per E-Mail"; Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung per E-Mail

  • rechtsportal.de

    ZPO § 130 Nr. 6 § 130a
    "Berufungsbegründung per E-Mail"; Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung per E-Mail

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungsbegründung per E-Mail

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine wirksame Klageerhebung durch Übermittlung einer PDF-Datei

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufung - Einreichung der Berufungsbegründung per E-Mail möglich

  • BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)

    Unterschriebener Schriftsatz als PDF-Datei per E-Mail ist fristwahrend

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2008, 212

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 130 ZPO
    Berufungsbegründung per Ausdruck einer PDF-Datei

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterschriebener Schriftsatz als PDF-Datei per E-Mail ist fristwahrend

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Mailen und Drucken = Zugang

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berufung - Einreichung der Berufungsbegründung per E-Mail möglich

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterschriebener Schriftsatz als PDF-Datei per E-Mail ist fristwahrend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2649
  • MDR 2008, 1176
  • GRUR 2008, 838
  • MMR 2008, 666
  • MIR 2008, Dok. 242
  • BB 2008, 1741
  • K&R 2008, 535
  • AnwBl 2008, 219
  • AnwBl 2008, 718
  • AnwBl Online 2008, 143
 
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Wird zitiert von ... (111)

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    E-Mail mit eingescanntem Schriftsatz ist kein elektronisches Dokument!

    Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 10; BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 13).

    Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einzuhaltende Frist trotzdem bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, beruht auf der Erwägung, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193, 1194; BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 11).

    (2) Demgegenüber besteht eine E-Mail sowie eine ihr beigefügte PDF-Datei allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 10) und fällt daher in den Anwendungsbereich des § 130 a ZPO.

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649).

    Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 13; ebenso BAG NZA 2013, 983 Rn. 12; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16. August 2012 - L 3 R 801/11 - juris Rn. 39).

    Dieser Fall ist mit dem bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649) vergleichbar.

    In beiden Fällen fehlt es an der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 19).

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    cc) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des GmS-OGB, deren Grundlage durch die Regelungen in den §§ 52a FGO, 130a ZPO nicht berührt wird, weil die damit geschaffenen Sondervorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr unabhängig neben die Vorschriften zur Schriftform getreten sind (vgl. BAG-Urteil in NJW 2009, 3596; BGH-Beschluss vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, NJW 2008, 2649), hat die Rechtsprechung.

    - die Einlegung eines Rechtsbehelfs (BGH-Beschluss in NJW 2008, 2649; Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 10. August 2004  1 Sa 165/03, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2005 I-9 U 30/05, juris).

    Der damit verbundene Hinweis auf den ausschließlichen Zweck des Schriftformerfordernisses, Inhalt, Urheber und Erklärungswille sicher feststellen zu können und auf die hinreichende Erfüllung dieses Zwecks durch eine nur eingescannte Unterschrift rechtfertigen ersichtlich keine Differenzierung zwischen den Wegen, auf denen das jeweilige Dokument mit der eingescannten Unterschrift übermittelt wird (so auch BGH-Beschluss in NJW 2008, 2649; zur wechselseitigen Unabhängigkeit der Schriftformerfordernisse für Klagen in elektronischer Form nach § 52a FGO einerseits sowie in schriftlicher Form nach § 64 FGO andererseits s. oben unter II.1.d cc).

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