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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07   

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https://dejure.org/2008,15629
OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07 (https://dejure.org/2008,15629)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 M 286/07 (https://dejure.org/2008,15629)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 (https://dejure.org/2008,15629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; ; KiFöG LSA § 11 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; KiFöG LSA § 11 Abs. 5
    Erstattung der Kosten der auswärtigen Unterbringung im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern: Kostenerstattung; Wirkung, aufschiebende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Erstattung der Kosten der auswärtigen Unterbringung im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten der auswärtigen Unterbringung von Kindern im Bereich der Tagesbetreuung; Abgaben i.S.v.§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 11 Abs. 5 des sachsen-anhaltinischen ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Erstattung der Kosten der auswärtigen Unterbringung im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3307
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2006 - 4 M 307/05

    Zur Finanzausgleichsumlage als öffentliche Abgabe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
    Rechtlich ohne Bedeutung ist es, ob mit der Abgabe außer dieser Finanzierungsfunktion auch andere Ziele, etwa Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Strafzwecke, verfolgt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 M 307/05 - juris m. w. N.).

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabenarten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende, gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabenschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006, a. a. O.).

    Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht darin, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112) geht davon aus, dass es dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht entspreche, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2004 - 3 L 356/03

    Förderung von Kindertageseinrichtungen, Rückforderung von Pauschalen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
    Die Voraussetzungen des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO liegen hier nicht vor, da die Antragsgegnerin weder als Sozialleistungsträger angesehen werden kann noch in einer solchen Funktion oder Eigenschaft tätig geworden ist (vgl. Urt. d. Senates v. 24.11.2004 - 3 L 356/03 -).
  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 4 ZB 06.2567
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
    Eine herangezogene Rechtsgrundlage ist daraufhin auszulegen, ob sie auch die Regelungsbefugnis zum Erlass von Anordnungen gegenüber einer spezifisch als Verwaltungsträger angesprochenen juristischen Person des öffentlichen Rechts enthält (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 4 BV 04.3156 - DÖV 2007, 347 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 25.01.2007 - 4 BV 04.3156

    Teilnahme gemeindlicher Feuerwehr an Vermisstensuche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
    Eine herangezogene Rechtsgrundlage ist daraufhin auszulegen, ob sie auch die Regelungsbefugnis zum Erlass von Anordnungen gegenüber einer spezifisch als Verwaltungsträger angesprochenen juristischen Person des öffentlichen Rechts enthält (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 4 BV 04.3156 - DÖV 2007, 347 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 286/07
    Der Erstattungsanspruch nach § 11 Abs. 5 KiFöG stellt sich vielmehr auch nach dem Willen des Gesetzgebers als eines der Instrumente des interkommunalen (horizontalen) Lastenausgleiches dar ("zwischengemeindlicher Kostenerstattungsanspruch": LT-Drucksache 4/399 S. 28, "Ausgleichsanspruch": LT-Drucksache 4/1682 S. 11), wo sich die erstattungspflichtige und die erstattungsberechtigte Kommune gerade nicht wie ein abgabenpflichtiger Bürger und der Staat in einem Subordinationsverhältnis gegenüber stehen (vgl. zum interkommunalen Lastenausgleich im Rahmen der Gewässerunterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt: BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1.07 u.a. - NVwZ 2008, 314).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16

    Anforderung von Kosten für das Widerspruchsverfahren

    Der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestimmte Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage findet seine Rechtfertigung in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs; er gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 - 13 B 53/16 -, juris, RdNr. 4; OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2008 - 3 M 286/07 -, NJW 2008, 3307 [], RdNr. 8 in juris, m.w.N.).
  • VG Halle, 09.06.2017 - 3 B 99/17

    Verbandsumlagesatzung, Änderungen der Rechtsinhaberschaft im Beitragsjahr,

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).

    Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten und zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Finanzierung und Durchführung öffentlicher Aufgaben gefährdet wird (OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 -, Rn. 8, juris).

  • VG Halle, 13.06.2017 - 3 B 100/17

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Gewässerunterhaltungsbeitrag

    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).

    Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten und zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Finanzierung und Durchführung öffentlicher Aufgaben gefährdet wird (OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 -, Rn. 8, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2017 - 3 M 271/17

    Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges eines kostenfestsetzenden

    Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht darin, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 -, juris [m. w. N.]).
  • VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
    Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 M 48/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 - 4 M 307/05 - juris).
  • VG Regensburg, 11.05.2023 - RN 8 S 22.2885

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung

    Der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestimmte Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage findet seine Rechtfertigung in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs; er gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2016 - 13 B 53/16, BeckRS 2016, 44183 Rn. 4; OVG Magdeburg, NJW 2008, 3307, mwN).
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