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   BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08   

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BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08 (https://dejure.org/2008,2052)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08 (https://dejure.org/2008,2052)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 (https://dejure.org/2008,2052)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 522 Abs. 3 ZPO mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unanfechtbarkeit der Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unanfechtbarkeit der Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Nicht verfassungswidrig! (IBR 2008, 618)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 8
  • NJW 2008, 3419
  • MDR 2008, 991
  • FamRZ 2008, 2103
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geldentschädigung bei Verletzung des

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    In Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO ist der Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659 sowie 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 [1195]), denn in diesen Fällen geht es um eine Unterscheidung nach Sach- und nicht nach Personengruppen.

    Gerade das Erfordernis der Einstimmigkeit des Spruchkörpers, das im zivilprozessualen Rechtsmittelrecht sonst nicht gilt, bietet danach eine verfahrensrechtliche Sicherung, die die Sonderregelung des § 522 Abs. 3 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (so bereits in anderem Zusammenhang BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 [1195]).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Unterscheidungen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; - 88, 87 [96]; - 101, 54 [101]; - 107, 27 [45 f.]; - 112, 164 [174]).

    Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 [110 f.]; - 106, 166 [176]; - 112, 164 [174]).

  • OLG Koblenz, 20.02.2003 - 10 U 883/02

    Anforderungen an die Verwerfung der Berufung durch Beschluss;

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Ob dies zutrifft oder die Voraussetzung der "Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat", in vollem Umfang der abschließenden, umfassenden richterlichen Entscheidungsfindung bei vollständiger Spruchreife entspricht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 10 U 883/02 -, NJW 2003, S. 2100 [2101]), kann hier offen bleiben.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 [110 f.]; - 106, 166 [176]; - 112, 164 [174]).
  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 173/04

    Verfassungsmäßigkeit der Beschlussverwerfung der Berufung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    In Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO ist der Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659 sowie 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 [1195]), denn in diesen Fällen geht es um eine Unterscheidung nach Sach- und nicht nach Personengruppen.
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 wird in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Gebot gleichen Rechtsschutzes abgeleitet (vgl. BVerfGE 52, 131 [144, 156 f.] sowie 69, 248 [254] zur Waffengleichheit).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 [110 f.]; - 106, 166 [176]; - 112, 164 [174]).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Unterscheidungen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; - 88, 87 [96]; - 101, 54 [101]; - 107, 27 [45 f.]; - 112, 164 [174]).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Unterscheidungen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; - 88, 87 [96]; - 101, 54 [101]; - 107, 27 [45 f.]; - 112, 164 [174]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Unterscheidungen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; - 88, 87 [96]; - 101, 54 [101]; - 107, 27 [45 f.]; - 112, 164 [174]).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15

    Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen

    Der Umstand, dass einer Berufung von vornherein die Erfolgsaussicht fehlt, stellt dabei eine verfahrensrechtliche Sicherung dar, von der die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt (BVerfG, NJW 2008, 3419 f.; NJW 2011, 3356, 3357 zu § 522 Abs. 2 ZPO aF).
  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits Stellung genommen und entgegen einzelner Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dies gilt auch im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Berufung durch einstimmig gefasstes Urteil zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dem Interesse des Berufungsklägers an einer zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits hat der Gesetzgeber durch hinreichende verfahrensrechtliche Sicherungen Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dabei darf nicht im Beschlussweg entschieden werden, wenn die Berufung nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS).

  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10

    Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO -

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Wie bereits die 1. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK) ausgeführt hat, ist die in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Abgrenzung, die für die Zurückweisung einer Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss neben der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dem Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsrechtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) die Einstimmigkeit des Spruchkörpers verlangt, in den Grenzen des Willkürverbotes sachgerecht und genügt damit den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Instanzenzuges (siehe auch schon Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ).

    Maßgebliches Differenzierungsmerkmal ist in diesem Fall, dass im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits nach Eingang der Berufungsbegründung, spätestens aber nach Vorliegen der Berufungserwiderung und gegebenenfalls einer Replik innerhalb des Spruchkörpers Einvernehmen über die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und das Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung herrschen muss, dies hingegen bei dem einstimmig gefassten Urteil entsprechenden Inhaltes regelmäßig erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Fall ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 227/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Verfassungsmäßigkeit der

    Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 2003/11

    Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu Gericht erfordern

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ).
  • OLG Köln, 17.12.2008 - 6 U 197/08

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage nach Abgabe einer

    3.) Soweit die Beklagte schließlich Zweifel an der Verfassungskonformität des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 und 3 ZPO andeutet, sind diese, wie aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.6.2008 (NJW 08, 3419) hervorgeht, unbegründet.
  • OLG Köln, 23.09.2008 - 4 UF 23/08

    Familienrecht/Verfahrensrecht - Nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiertes Vorbringen

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 03.07.2008 - 1 BvR 1525/08 - sowie vom 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08 - festgestellt hat.
  • BGH, 30.03.2011 - IV ZB 31/09

    Zugang zum BGH nur in bestimmten Fällen aufgrund der Neuregelung des

    Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2005, 659; NJW 2005, 1931; NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572).
  • KG, 20.09.2011 - 19 U 88/11

    Anhörungsrüge: Rügefähige Gehörsverletzung bei Zurückweisung der Berufung durch

    § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2008, 3419).
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