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   VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08   

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VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08 (https://dejure.org/2008,16821)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.08.2008 - VerfGH 22/08 (https://dejure.org/2008,16821)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. August 2008 - VerfGH 22/08 (https://dejure.org/2008,16821)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3491
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Deren Auslegung und Anwendung obliegt den Zivilgerichten, die hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen haben (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 74 ff. und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 27).Dies erfordert, im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts eine einzelfallbezogene Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit demjenigen Rechtsgut vorzunehmen, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 185 und Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 - juris Rn. 23).Auch insoweit hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsanwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Fachgericht dabei die Bedeutung des Grundrechts ausreichend beachtet hat, nicht dagegen, wie es den Grundrechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358 Rn. 15).

    Es bleibt in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der presserechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit zu schützen, hierzu die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen sowie einander gegenüberstehende Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (vgl. zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 74).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u. a. - a.a.O. Rn. 72 unter Hinweis auf BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 77, 346 ).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Da diesem Aspekt der Meinungsfreiheit als objektivem Prinzip Verfassungsrang zukommt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 57, 295 ), mag es - neben dem auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zustehenden zivilrechtlichen Ehrenschutz (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - juris Rn. 28) - ein Gegendarstellungsrecht staatlicher Stellen verfassungsrechtlich rechtfertigen.

    Dabei liegt es nahe, auf diejenigen Kriterien und Maßstäbe zurückzugreifen, die der Bundesgerichtshof jüngst zum zivilrechtlichen Anspruch juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Richtigstellung in den Medien entwickelt und ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - a.a.O.).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Das berechtigte Interesse des Betroffenen an dem Abdruck einer Gegendarstellung entfällt allein dann, wenn die Presse zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts die offensichtliche Unrichtigkeit der begehrten Gegendarstellung dargetan hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a .a. O.), oder in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (BVerfGE 97, 125 ).

    Zutreffend weist das Kammergericht zwar darauf hin, dass das Gegendarstellungsrecht zugleich der grundrechtlich garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute komme (vgl. BVerfGE 57, 295 ), weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt werde (BVerfGE 97, 125 ).

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Zwar kann es, wenn - wie hier mit der Versagung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung - eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, nach dem Grundsatz der Subsidiarität geboten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten; dies gilt jedoch nur, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 275 ).

    Deren Auslegung und Anwendung obliegt den Zivilgerichten, die hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen haben (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 74 ff. und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 27).Dies erfordert, im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts eine einzelfallbezogene Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit demjenigen Rechtsgut vorzunehmen, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 185 und Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 - juris Rn. 23).Auch insoweit hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsanwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Fachgericht dabei die Bedeutung des Grundrechts ausreichend beachtet hat, nicht dagegen, wie es den Grundrechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358 Rn. 15).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Der grundrechtliche Schutz der Presse umfasst namentlich auch die Befugnis zu bestimmen, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 26).

    Deren Auslegung und Anwendung obliegt den Zivilgerichten, die hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen haben (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 74 ff. und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 27).Dies erfordert, im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts eine einzelfallbezogene Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit demjenigen Rechtsgut vorzunehmen, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 185 und Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 - juris Rn. 23).Auch insoweit hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsanwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Fachgericht dabei die Bedeutung des Grundrechts ausreichend beachtet hat, nicht dagegen, wie es den Grundrechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358 Rn. 15).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Zutreffend weist das Kammergericht zwar darauf hin, dass das Gegendarstellungsrecht zugleich der grundrechtlich garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute komme (vgl. BVerfGE 57, 295 ), weil dem Leser neben der Information durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt werde (BVerfGE 97, 125 ).

    Da diesem Aspekt der Meinungsfreiheit als objektivem Prinzip Verfassungsrang zukommt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 57, 295 ), mag es - neben dem auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zustehenden zivilrechtlichen Ehrenschutz (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - juris Rn. 28) - ein Gegendarstellungsrecht staatlicher Stellen verfassungsrechtlich rechtfertigen.

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u. a. - a.a.O. Rn. 72 unter Hinweis auf BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 77, 346 ).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u. a. - a.a.O. Rn. 72 unter Hinweis auf BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 77, 346 ).
  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u. a. - a.a.O. Rn. 72 unter Hinweis auf BVerfGE 20, 162 ; 66, 116 ; 77, 346 ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08
    Im Konflikt zwischen berechtigten Interessen staatlicher Einrichtungen und der Presse ist ferner das Gewicht der Meinungs- und Pressefreiheit auch "insofern besonders hoch zu veranschlagen, als das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet" (so zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00 u.a. - juris Rn. 49).
  • LG Berlin, 10.04.2008 - 27 O 76/08
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93

    Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch die

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

    Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422 ; Berl-VerfGH, NJW 2008, 3491, 3493 f.).
  • KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09

    Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters

    7 a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich - unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird - nicht auf den Grundrechtsschutz berufen(BVerfGE 21, 362 ff. = NJW 1967, 1411 ff. zu Tz. 23 ff.; VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22 ff.).

    Dabei ist zu beachten, dass eine Behörde gerade in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt ist und in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat steht (VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 25).

    Dem ist angesichts der Richtigstellung hinreichend Rechnung getragen worden, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht darauf gestützt werden kann, die Richtigstellung vom 27. November 2009 habe den verfahrensgegenständlichen Satz nicht enthalten (vgl. VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 26 a. E.).

  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 22 A/08

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines Gegendarstellungsanspruchs

    Am 7. Februar 2008 hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde - VerfGH 22/08 - erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und beantragt gleichzeitig.
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde â€" Fehlerhafte Annahme von Schmähkritik

    Danach erscheint es zwar möglich, dass Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung eine dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vergleichbare grundrechtliche Position zusteht, die den Schutz ihrer Ehre umfasst (vgl. Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 22/08 - für das Bundesrecht: BVerfG NJW 1989, 3269; BVerwGE 82, 76 ; BGH NJW 1981, 675).
  • LG Hamburg, 11.10.2019 - 324 O 657/17

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in einem Buch seitens der Katholischen

    Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422; BerlVerfGH, NJW 2008, 3491, 3493 f.).
  • KG, 21.10.2011 - 10 W 138/11

    Zum presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch einer Behörde

    Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt in ähnlich gravierender Weise wie bei Einzelpersonen in ihre RechtssteIlung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden (BerlVerfGH, NJW 2008, 3491).
  • KG, 17.03.2009 - 9 W 48/09

    Anspruch einer Behörde auf Gegendarstellung

    Dem steht im vorliegenden Fall nach dessen konkreten Umständen auch nicht die Entscheidung des BerlVerfGH (NJW 2008, 3491) entgegen.
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