Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 20.06.2008

Rechtsprechung
   BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07   

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BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07 (https://dejure.org/2008,965)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - IX ZB 182/07 (https://dejure.org/2008,965)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - IX ZB 182/07 (https://dejure.org/2008,965)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von weiteren Anträgen auf Eröffnung des Verfahrens über ein bereits insolvenzbefangenes Vermögen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dieses Vermögen; Anwendbarkeit von § 230 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die dem Schuldner nach Eingang eines ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Weitere Insolvenzanträge nach Verfahrenseröffnung

  • Judicialis

    InsO § 20 Abs. 2; ; InsO § 287 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2
    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Stellung eines Gläubigerantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrens eröffnet: Weitere Eröffnungsanträge unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verspäteter Eigenantrag kann Restschuldbefreiung vereiteln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verspäteter Eigenantrag kann Restschuldbefreiung vereiteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3494
  • NJW-RR 2009, 549 (Ls.)
  • ZIP 2008, 1976
  • MDR 2008, 1304
  • NZI 2008, 609
  • WM 2008, 1748
  • Rpfleger 2008, 661
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

    Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186).

    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).

    bb) Die Unzulässigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, denn § 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwenden (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154).

    Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181, 185).

    Denn die Setzung der richterlichen Frist für den Eigenantrag geschieht auch im Interesse des Schuldners, dem die Chance auf die Restschuldbefreiung auch dann erhalten bleiben soll, wenn zunächst nur ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt (BGHZ 162, 181, 186).

    b) Das Amtsgericht wird deshalb - nach Eingang der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO - zu prüfen haben, ob der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ausnahmsweise zulässig ist, obwohl sein Eigenantrag durch die Verfahrenseröffnung unzulässig geworden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 186).

    Das rechtliche Gehör des Schuldners darf nicht durch einen fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweis verletzt werden (BGHZ 162, 181, 186).

  • BGH, 18.05.2004 - IX ZB 189/03

    Zum rechtlich geschützten Interesse eines Neugläubigers an der Eröffnung eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 IX ZB 189/03, WM 2004, 1589).

    Ein weiteres Insolvenzverfahren zu ihren Gunsten, welches das vom Schuldner neu erworbene Vermögen zum Gegenstand hat, ist unter Geltung der Insolvenzordnung - vom Ausnahmefall des § 35 Abs. 2 InsO abgesehen - nicht möglich (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589).

    Der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004, aaO).

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).
  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).
  • LG Dresden, 01.03.2006 - 5 T 82/06

    Gesetzliche Sanktionierung einer Versäumung der richterlich gesetzten Frist

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    bb) Die Unzulässigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, denn § 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwenden (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154).
  • BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2008 (gemeint offenbar: IX ZB 182/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 3494) sei zu folgern, dass der BGH das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners als eine eigenständige Haftungsmasse ansehe, die von der vom Insolvenzbeschlag betroffenen Haftungsmasse getrennt sei.

    Etwas anderes lässt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus dem Beschluss des BGH in NJW 2008, 3494 herleiten.

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt, ist bis zum Abschluss des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

    Nur dann, wenn das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt hat und das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden ist, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ausnahmsweise ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; vgl. a. BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609).

    Der Kläger hätte den Antrag vielmehr wirksam bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen können (vgl. BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609).

    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt - wie bereits ausgeführt - nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, NZI 2004, 593, 594; NJW-RR 2006, 551 = NZI 2006, 181; NJW 2008, 3494, 3495; ZInSO 2009, 1171).

    Auch folgte die Unzulässigkeit eines Eigenantrags nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, weil letztere Vorschrift auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist nicht anzuwenden (BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609).

    Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

    Diesem Zweck wird bereits dadurch genügt, dass das Insolvenzverfahren nach Ablauf der Frist dann, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind, jederzeit eröffnet werden kann (BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

    Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung kann deshalb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, NJW 2008, 3494, 3495; ZInSO 2009, 1171).

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Neugläubiger auch dann, wenn der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609 Rn. 10).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens jedoch unzulässig, weil --ohne Freigabe von Vermögen-- wegen §§ 35 Abs. 1, 36 InsO kein weiteres insolvenzrechtlich verwertbares Vermögen vorhanden wäre (BGH-Beschlüsse vom 18. Mai 2004 IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; vom 3. Juli 2008 IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924; vom 9. Juni 2011 IX ZB 175/10, ZInsO 2011, 1349, unter II.2.a).
  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14

    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach

    Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511 f; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 ff [Rn. 6, 9 ff]; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8, 11, 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6).

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 8).

    Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186 f; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20).

    d) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners in den vorigen Stand abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494, Rn. 16).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über dasselbe insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; dies gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748 Rn. 8 ff).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 110/09

    Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGHZ 162, 181, 186; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 15 ff; v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6).

    Den Hinweis auf die bevorstehende Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers erhielt der Schuldner, der zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Eigenantrag hätte reagieren können (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 18), mit der Übersendung des Gutachtens.

    Zum einen kann nach Verfahrenseröffnung kein zulässiger Eröffnungsantrag mehr gestellt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2005 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; v. 3. Juli 2008 aaO S. 924 Rn. 8).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 71/15

    Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

    Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Antrag des Schuldners mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das früher eröffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens - dies gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge - über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 10).
  • BGH, 16.04.2015 - IX ZB 93/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidung des Einzelrichters über Beschwerde

  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

  • AG Göttingen, 02.09.2009 - 74 IN 34/03

    Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit einer

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07

    Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang

  • BGH, 09.12.2010 - IX ZB 207/09

    Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs wegen der fehlhaften Bewertung einer zu

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 1/08

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

  • BGH, 15.01.2009 - IX ZB 190/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 187/07

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Notwendigkeit eines zuvor gestellten

  • AG Köln, 01.07.2013 - 72 IN 224/13

    Sperrfrist für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels

  • LG Dessau-Roßlau, 06.12.2011 - 1 T 276/11

    Insolvenz: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungs- und eines die

  • FG Münster, 05.11.2018 - 14 K 2425/18
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3150
VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00 (https://dejure.org/2008,3150)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2008 - 14-VII-00 (https://dejure.org/2008,3150)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - 14-VII-00 (https://dejure.org/2008,3150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Tariftreueregelung

  • openjur.de

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit iSv Art 170 Abs 1 Verf BY und der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art 101 Verf BY durch Tariftreueregelung des Art 3 Abs 1 BauAufVG BY für öffentliche Bauaufträge - Kein Widerspruch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern (BayBauVG); Verstoß der Tariftreueregelung des Art. 3 Abs. 1 BayBauVG gegen die negative Koalitionsfreiheit sowie gegen die Handlungsfreiheit; ...

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • baysol.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bauaufträge-Vergabegesetz - Nur tariftreue Firmen kriegen den Zuschlag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tariftreueregelung des BayBauVG beinhaltet keinen Verstoß gegen die Bayerische Landesverfassung - und dann? (IBR 2008, 748)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3494 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 1403
  • EuZW 2008, 675
  • NZBau 2008, 659
  • DÖV 2008, 820
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Ob dieser faktische Anreiz unter bestimmten Umständen zum verfassungsrechtlich relevanten Organisationsdruck werden kann, wie die Antragsteller annehmen, kann dahinstehen (verneinend - zu einer ähnlichen Regelung im Berliner Vergabegesetz - BVerfG vom 11.7.2006 = BVerfGE 116, 202/218).

    Durch die Festlegung auf die zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Entgelte wird zugleich das Tarifvertragssystem als Mittel zur Sicherung sozialer Standards unterstützt (vgl. BVerfG vom 24.5.1977 = BVerfGE 44, 322/323 f.; BVerfGE 116, 202/223).

    Zudem wird insoweit auch keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers gegeben sein (BVerfGE 116, 202/225 f.).

    Auch soweit von einer marktbeherrschenden Stellung des Freistaates Bayern auf der Nachfragerseite auszugehen ist, bewirkt die Tariftreueregelung daher keine unbillige Einschränkung der Rechte aus Art. 170 Abs. 1 BV (vgl. BVerfGE 116, 202/228).

    Indem Art. 3 Abs. 1 BayBauVG als Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme am Vergabeverfahren die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zahlung der Tariflöhne durch den Auftragnehmer und von ihm beauftragte Nachunternehmer fordert, werden die Unternehmen, die sich um öffentliche Bauaufträge bewerben, zu einer bestimmten Gestaltung ihrer Verträge mit ihren Arbeitnehmern und Nachunternehmern angehalten und damit in ihrer unternehmerischen Vertragsfreiheit berührt (vgl. BVerfGE 116, 202/221).

    Auf die Ausführungen unter V. 1. wird verwiesen (vgl. auch BVerfGE 116, 202/223 ff.).

    Der Vorschrift des § 97 Abs. 4 Halbsatz 2 GWB, nach der andere oder weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer nur gestellt werden dürfen, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, ist vielmehr zu entnehmen, dass auch aus der Sicht des Bundesgesetzgebers die Regelung solcher Kriterien durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich möglich sein soll (BVerfGE 116, 202/215 ff.).

    Ein Verstoß gegen § 5 TVG, § 20 GWB oder sonstiges Bundesrecht ist ebenfalls nicht ersichtlich (BVerfGE 116, 202/227 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Sie finden ihre immanenten Grenzen dort, wo kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertordnung in die Beurteilung einzubeziehen sind (VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/9; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 6 b zu Art. 98 m. w. N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Verfassungsposition für die zu entscheidende Frage das höhere Gewicht zukommt (VerfGH 60, 1/10; Meder, RdNr. 6 b zu Art. 98).

    Er hat seine Nachprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Einschätzung und die Entscheidungen des Normgebers eindeutig widerlegbar und offensichtlich fehlerhaft sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/109; VerfGH 60, 1/10).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Garantiert ist damit auch die negative Koalitionsfreiheit; es darf insbesondere kein sozialinadäquater Zwang oder Druck ausgeübt werden, sich einer Organisation anzuschließen (VerfGH vom 22.7.1999 = VerfGH 52, 47/57; vgl. zu Art. 9 Abs. 3 GG BVerfG vom 1.3.1979 = BVerfGE 50, 290/367; BVerfG vom 15.7.1980 = BVerfGE 55, 7/21; BVerfG vom 17.2.1981 = BVerfGE 57, 220/245; BVerfG vom 14.6.1983 = BVerfGE 64, 208/213; BVerfG vom 27.4.1999 = BVerfGE 100, 271/282).

    Die negative Koalitionsfreiheit der sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligenden Unternehmen kollidiert hier mit sozialen Belangen (vgl. BVerfG vom 26.6.1991 = BVerfGE 84, 212/228; BVerfGE 100, 271/283).

    Mit der Intention, einer tief greifenden Störung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zu begegnen und für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen, bewegt sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm durch Art. 3 Abs. 1 BV zugewiesenen Gestaltungsauftrags (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 GG BVerfGE 100, 271/284).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Tariftreueregelung, wie sie im niedersächsischen Landesrecht enthalten ist (vgl. § 3 Abs. 1 LVergabeG: Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich ... verpflichten, ... mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt ... zu bezahlen.), mit der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) in Verbindung mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit unvereinbar ist (EuGH vom 3.4.2008 Rs. C-346/06).

    Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit derartiger Tariftreueregelungen war vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umstritten und noch vor kurzem vom Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof bejaht worden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.9.2007 im Verfahren Rs. C-346/06; vgl. auch BGH vom 18.1.2000 = DVBl 2000, 1056; OLG Celle vom 3.8.2006 = VergabeR 2006, 756 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224).

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV könnte nämlich allenfalls bei einem offenkundigen, schwerwiegenden, besonders krassen Widerspruch zum Europäischen Gemeinschaftsrecht verletzt sein (vgl. VerfGH vom 15.5.1997 = VerfGH 50, 76/98 f.; VerfGH 50, 226/266; 52, 47/61; VerfGH vom 18.12.2007).

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Garantiert ist damit auch die negative Koalitionsfreiheit; es darf insbesondere kein sozialinadäquater Zwang oder Druck ausgeübt werden, sich einer Organisation anzuschließen (VerfGH vom 22.7.1999 = VerfGH 52, 47/57; vgl. zu Art. 9 Abs. 3 GG BVerfG vom 1.3.1979 = BVerfGE 50, 290/367; BVerfG vom 15.7.1980 = BVerfGE 55, 7/21; BVerfG vom 17.2.1981 = BVerfGE 57, 220/245; BVerfG vom 14.6.1983 = BVerfGE 64, 208/213; BVerfG vom 27.4.1999 = BVerfGE 100, 271/282).

    Auch die unter vergleichbaren Voraussetzungen normierte - auf die Durchführung bestimmter Aufträge beschränkte - Bindung von Außenseitern an ein einzelnes Element eines Tarifvertrags, nämlich an den Tariflohn, kann nicht als unangemessener Eingriff in die Koalitionsfreiheit angesehen werden (vgl. BVerfGE 64, 208/213 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/266; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99 f.; VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224).
  • OLG Celle, 03.08.2006 - 13 U 72/06

    Gesetzliche Pflicht eines öffentlichen Auftraggebers zur Verpflichtung des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit derartiger Tariftreueregelungen war vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umstritten und noch vor kurzem vom Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof bejaht worden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.9.2007 im Verfahren Rs. C-346/06; vgl. auch BGH vom 18.1.2000 = DVBl 2000, 1056; OLG Celle vom 3.8.2006 = VergabeR 2006, 756 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 15.04.1994 - 6-VII-92

    Überprüfung der Bestimmungen zur Begrenzung des Sarghöchstgewichts und der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Diese ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/86; VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/84).
  • VerfGH Bayern, 24.07.1979 - 10-VII-77
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
    Sofern das durch Art. 101 BV garantierte allgemeine Freiheitsgrundrecht als Auffanggrundrecht nicht ohnehin hinter das speziellere Freiheitsgrundrecht des Art. 170 Abs. 1 BV zurücktritt (vgl. VerfGH vom 20.3.1973 = VerfGH 26, 18/23; VerfGH vom 24.7.1979 = VerfGH 32, 92/102), hält sich Art. 3 Abs. 1 BayBauVG im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts.
  • BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98

    Verlangen nach Abgabe von Tariftreueerklärungen bei Straßenbauaufträgen nicht

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
  • VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    (a) Zwar ist zweifelhaft, ob die Annahme, dass Verstöße von bayerischem Landesrecht gegen Bundesrecht nur dann als Verstoß gegen die Bayerische Verfassung anzusehen sind, wenn der Widerspruch offen zutage tritt und als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - Vf. 14-VII/00 -, NJW-RR 2008, S. 1403 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - Vf. 10-VII-07 -, NVwZ 2009, S. 716 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - Vf. 1-VII-10 -, NVwZ-RR 2012, S. 665 ), auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Grundgesetzes vertretbar ist, die die Verfassungsautonomie der Länder begrenzen, das heißt im Hinblick auf das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG, die Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 97, 298 ) sowie die in die Landesverfassungen hineinwirkenden Elemente des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 27, 44 ; 103, 332 ).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/138; VerfGH vom 23.10.2008 = VerfGH 61, 248/254; VerfGH vom 24.5.2012; VerfGH vom 19.12.2012).

    Die Frage, ob das Europäische Unionsrecht wie Bundesrecht über Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV mittelbar Bedeutung erlangen kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (VerfGH 61, 130/139 m. w. N.; VerfGH vom 19.12.2012).

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    Die Regelungen des Entwurfs lassen vielmehr die vom Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) umfasste Vertragsfreiheit (VerfGH vom 20.6.2008 VerfGHE 61, 130/137) bei Mietverhältnissen, die sich auf frei finanzierte Wohnungen erstrecken, grundsätzlich unberührt.
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    b) Da die Popularklage jedoch insbesondere mit den Rügen, Art. 101 und 118 Abs. 1 BV seien verletzt, in zulässiger Weise erhoben ist, erstreckt der Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133).

    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheitssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/93 f.; VerfGH vom 18.12.2007 = VerfGH 60, 234/247; VerfGH 61, 130/137).

  • VG Düsseldorf, 27.08.2015 - 6 K 2793/13

    Tariftreuegesetz im ÖPNV verfassungswidrig

    Die Frage der mittelbaren Beeinträchtigung durch die der Berliner Tariftreueregelung ähnelnde bayerische Tariftreueregelung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof letztlich offen gelassen, vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - Vf. 14-VII-00 -, juris Rn. 24 (= NJW-RR 2008, 1403-1405).
  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen

    Mit der - mittelbaren - Heranziehung von Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass ein dermaßen offensichtlicher Verstoß gegen das Grundgesetz bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur dann vorliegt, wenn der Widerspruch offen zutage tritt und als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - Vf. 14-VII-00 -, NJW-RR 2008, S. 1403 ; Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - Vf. 10-VII-07 -, NVwZ 2009, S. 716 ; Entscheidung vom 24. Mai 2012 - Vf. 1-VII-10 -, NVwZ-RR 2012, S. 665 ; anders nunmehr Entscheidung vom 29. Juni 2018 - Vf. 4-VII-13, Vf. 14-VII-16 -, juris, Rn. 66 ff.), sondern auch dann, wenn das Landesrecht Bestimmungen des Grundgesetzes missachtet, die die Verfassungsautonomie der Länder begrenzen, das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG etwa, die auch die Länder unmittelbar bindenden Grundrechte der Art. 1 bis 19 und Art. 101 bis 104 GG (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 97, 298 ) oder sonstige Vorgaben der Verfassung, zu denen auch Art. 70 ff. GG zählen.
  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 20.6.2008 VerfGHE 61, 130/138; VerfGHE 63, 220/226 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/25).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Insoweit erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/133).
  • StGH Bremen, 12.04.2013 - St 1/12

    Landesgesetzliches Umschlagverbot für Kernbrennstoffe; Zuständigkeit des

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht gleichfalls in dem landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot des Art. 3 Abs. 1 Bay.Verf. eine Grundlage für die landesverfassungsgerichtliche Kompetenzkontrolle (st. Rspr., vgl. BayVerfGH, Ent. v. 20.6.2008 - Vf. 14-VII-00, DÖV 2008, 820; Ent. v. 3.2.2009 - Vf. 111-IX-08, BayVBl. 2009, 300).

    Auch nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann ein gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoßendes Landesgesetz das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip verletzen, der Verfassungsgerichtshof beschränkt seine Überprüfung insoweit auf schwerwiegende, besonders krasse Eingriffe in die Rechtsordnung (vgl. Ent. v. 20.6.2008 - Vf. 14-VII-00 - DÖV 2008, 820; Ent. v. 3.2.2009 - Vf. 111-IX- 08 - BayVBl. 2009, 300).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

    Dieser Belang ist u. a. über das Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) in der Bayerischen Verfassung verankert (vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130/134).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

  • VerfGH Bayern, 19.12.2012 - 5-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte

  • VerfGH Bayern, 27.06.2011 - 27-VII-10

    Beamtenrechtlicher Entlassungsschutz während Mutterschutz- und Elternzeit

  • VerfGH Bayern, 27.02.2012 - 4-VII-11

    Popularklage: Regelungen über die Ermöglichung des Betriebs von Autowaschanlagen

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10

    Gemeindliche Entwässerungsanlage

  • VerfGH Bayern, 21.06.2011 - 31-VII-10

    Altersgrenze für Beamte des Krankenpflegedienstes in Bezirkskrankenhäusern

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