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   BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08   

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BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08 (https://dejure.org/2008,2482)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08 (https://dejure.org/2008,2482)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 (https://dejure.org/2008,2482)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des als erstes angerufenen Oberlandesgerichts für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Allgemeiner Gerichtsstand eines der Streitgenossen im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts als Voraussetzung einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Gerichtsstands mehrerer Streitgenossen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstandsbestimmung bei Klage gegen Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstandbestimmung bei Streitgenossen (IBR 2009, 1005)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3789
  • MDR 2009, 46
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Dieser übergeordnete Grundsatz, wie er in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (vgl. BGHZ 71, 69, 74).
  • BGH, 16.11.1962 - III ARZ 123/62

    Gerichtliche Zuständigkeit bei nachträglicher Prorogation

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Dieser übergeordnete Grundsatz, wie er in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (vgl. BGHZ 71, 69, 74).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Dieser übergeordnete Grundsatz, wie er in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (vgl. BGHZ 71, 69, 74).
  • OLG Hamburg, 30.03.2006 - 13 AR 1/06

    Zuständigkeit für Anträge auf Zuständigkeitsbestimmung für noch nicht anhängige

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht Celle jedenfalls von derjenigen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, nach der, wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, das "im Rechtszuge zunächst höhere Gericht" nur eines derjenigen Gerichte sein kann, bei denen die Antragsgegner ihre allgemeinen Gerichtsstände haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.10.2005, OLGR 2006, 357 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2006, OLGR 2006, 567, 568; BayObLG, Beschl. v. 08.09.1998, MDR 1999, 115).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Besteht im Fall der parteierweiternden Widerklage bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand für den bislang nicht am Verfahren Beteiligten, kann der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden, auch wenn keiner der widerbeklagten Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    So kann das für einen Streitgenossen ausschließlich zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    So kann das für einen Streitgenossen ausschließlich zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).
  • BGH, 19.02.2002 - X ARZ 334/01

    Finanzprodukte für Kindergärtnerin - § 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    III. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (Sen.Beschl. v. 19.02.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 15 AR 44/05

    Gerichtsstandsbestimmung wegen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht Celle jedenfalls von derjenigen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, nach der, wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, das "im Rechtszuge zunächst höhere Gericht" nur eines derjenigen Gerichte sein kann, bei denen die Antragsgegner ihre allgemeinen Gerichtsstände haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.10.2005, OLGR 2006, 357 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2006, OLGR 2006, 567, 568; BayObLG, Beschl. v. 08.09.1998, MDR 1999, 115).
  • BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 76/98

    Bestimmung des mit einer Sache zu befassenden Eingangsgerichts im

  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
  • BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08

    Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes mehrerer Beklagter in der Insolvenz

    Wie sich aus dem nach dem Vorlagebeschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ergibt, ist die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zutreffend, dass es für seine Zuständigkeit nicht darauf ankommt, ob in dem Bezirk des angerufenen Amtsgerichts (oder demjenigen des übergeordneten Landgerichts) einer der Streitgenossen seinen Wohnoder Geschäftssitz hat.
  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    An dessen Stelle ist zur Entscheidung über das Gesuch das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil ein in Bayern gelegenes Gericht bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung angegangen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 101 AR 113/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 8).

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch besondere Sachgründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, eine Ausnahme von dem Grundsatz zulassen (vgl. BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11; Beschluss vom 9. Oktober 1986, I ARZ 487/86, NJW 1987, 439 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [159 f., juris Rn. 9 f.]; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 17).

    Den anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn - wie hier - ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat und zudem den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 30; Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 2/20, juris Rn. 17, 27; Beschluss vom 15. März 1999, 1Z AR 15/99, NJW-RR 2000, 1592 [juris Rn. 7]; NJW-RR 2020, 763 Rn. 47; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 8]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 2020, 32 Sa 21/20, juris Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24 m. w. N.).

    Zumutbarkeit ist in Fällen bejaht worden, in denen eine über die Bürgschaft hinausgehende enge Verbundenheit zwischen dem durch die Prorogation gebundenen Hauptschuldner und dem nicht gebundenen Bürgen dergestalt bestanden hatte, dass der Bürge zugleich als gesetzlicher Vertreter der Hauptschuldnerin den die Gerichtsstandklausel enthaltenden Vertrag für diese unterzeichnet hatte und die Hauptschuldnerin ohnehin im Prozess vertrat (BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8; allgemein: BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11; zur Zumutbarkeit des im Verhältnis zur Gesellschaft prorogierten Gerichts für das als Streitgenossen unter dem Gesichtspunkt des Delikts mitverklagten Vorstandsmitglied: BGH, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8 f.]).

  • BayObLG, 12.02.2020 - 1 AR 94/19

    Gerichtsstandvereinbarung bei ausschließlichem Gerichtsstand

    An dessen Stelle befindet das Bayerische Oberste Landesgericht über den Antrag auf Bestimmung des für das beabsichtigte selbständige Beweisverfahren zuständigen Gerichts, weil es im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10).

    c) Der Umstand, dass die Antragstellerin nicht beabsichtigt, das selbständige Beweisverfahren vor einem Gericht zu führen, bei dem zumindest eine der Streitgenossinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, stünde einer Zuständigkeitsbestimmung ebenfalls nicht von vornherein entgegen, weil besondere Gründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, die Bestimmung eines anderen als eines Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands erlauben kann (BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11).

  • OLG Dresden, 02.03.2010 - 3 AR 96/09

    Voraussetzungen der Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands durch das

    Hat keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des vor Rechtshängigkeit angerufenen Oberlandesgerichts, ist dieses für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ohne weiteres zuständig (entgegen KG, Beschluss vom 12.02.2010 - 18 AR 10/10; Abgrenzung BGH NJW 2008, 3789).

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Hat keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des vor Rechtshängigkeit angerufenen Oberlandesgerichts, ist dieses für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ohne weiteres zuständig (entgegen KG, Beschluss vom 12.02.2010 - 18 AR 10/10; Abgrenzung BGH NJW 2008, 3789).

    a) Allerdings teilt der Senat, dem bei seiner antragsgemäßen Abgabe des Bestimmungsverfahrens die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (insbesondere BGH NJW 2008, 3789) vertraut war (Beschluss vom 14.05.2009 - 3 AR 35/09, juris), nicht die Sichtweise des Kammergerichts.

    So lagen die Dinge ursprünglich auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof in NJW 2008, 3789 entschieden hat.

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2012 - 5 Sa 27/12
    Ist noch kein Gericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO mit der Sache befasst, so ist für die Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich das zuerst angerufene Oberlandesgericht zuständig; dabei ist gleichgültig, ob einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts hat (vgl. BGH NJW 2008, 3789).

    Diesem Sinn der Vorschrift entspricht es am ehesten, dass die Bestimmung durch das Oberlandesgericht erfolgt, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist, wenn eine Klage noch nicht erhoben worden ist und es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht gibt (BGH NJW 2008, 3789 m. w. N.).

    Das widerspräche aber nicht nur dem geschilderten Sinn der Vorschrift, sondern auch dem in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden, allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der im öffentlichen Interesse vermeiden soll, dass sich mehrere Gerichte mit dem gleichen Rechtsstreit befassen (vgl. BGHZ 173, 47 Rn. 10; NJW 2008, 3789).

    Dieser Grundsatz beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (BGH NJW 2008, 3789).

  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 AR 112/19

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

    Dass keine der Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand in Bayern hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 27).

    a) Auszuwählen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 24).

    Aus sachlich vorrangigen Gründen kann ausnahmsweise auch ein Gericht am (lediglich) besonderen Gerichtsstand bestimmt werden, selbst wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 [juris Rn. 11]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 25).

  • BayObLG, 13.06.2023 - 102 AR 13/23

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer

    Unerheblich ist, dass kein Antragsgegner seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern hat, denn im Hinblick auf das auf der Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1) beruhende Ansinnen der Antragstellerin, das Landgericht München I oder II als zuständiges Gericht zu bestimmen, besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11 f.).

    Auszuwählen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; NJW 2008, 3789 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29; Toussaint in BeckOK ZPO, 48. Ed. Stand: 1. März 2023, § 36 Rn. 24).

    a) Zwar kann es gerechtfertigt sein, das Gericht zu bestimmen, bei dem für einen von mehreren Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11).

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    Besondere Sachgründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, können vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz zulassen, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11; Beschluss vom 9. Oktober 1986, I ARZ 487/86, NJW 1987, 439 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [159 f., juris Rn. 9 f.]).

    Das mit einem Streitgenossen als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht, das dem durch die Prorogation Begünstigten durch eine Gerichtsstandsbestimmung nicht entzogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]), kann danach unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, sofern den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 8]; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 24).

    Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden könnte (vgl. BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8), weil der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) zugleich faktischer Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) sei, die die Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert hat, muss nicht vertieft werden.

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 Sa 1/20

    1. Aus Sinn und Zweck des § 36 ZPO, jedem langwierigen Streit der Gerichte

  • BayObLG, 05.08.2022 - 101 AR 54/22

    Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlichem Gerichtsstand eines Streitgenossen

  • OLG München, 05.08.2022 - 101 AR 54/22

    Insolvenzverwalter, Gerichtsstand, Beweisantrag, Ersatzvornahme,

  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 67/22

    Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich

  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13

    Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Frankfurt, 17.07.2017 - 13 SV 8/17

    Zuständigkeitsbestimmung durch "fremdes" Oberlandesgericht

  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 32 Sa 5/12

    Verfahrensrecht - Unterschiedliche Gerichtsstände: Örtliche Zuständigkeit?

  • OLG München, 13.09.2012 - 34 AR 232/12

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Oberlandesgericht bei einer Klage gegen

  • OLG München, 11.11.2011 - 34 AR 277/11

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei einer Prospekthaftungsklage

  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21

    Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen in einem anderen Mitgliedstaat

  • OLG Hamm, 30.12.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 34/10

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts für die Inanspruchnahme in

  • OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22

    Örtliche Zuständigkeit bei Streit über Vermächtnisanordnung

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 5 Sa 51/13
  • OLG Köln, 15.11.2021 - 8 AR 50/21

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Balsabäume in Brasilien Bestimmung des

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2015 - 5 Sa 81/14

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 79/20

    Voraussetzungen für die Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts

  • BayObLG, 16.12.2020 - 101 AR 113/20

    Coronapandemie: Ersatzansprüche wegen Umsatzeinbußen gegen Staat und Gemeinde

  • BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 6/19

    Gerichtsstand bei Klagen gegen mehrere Rechtsanwälte einer überörtlichen Kanzlei

  • BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei verklagten Streitgenossen mit allgemeinem

  • OLG München, 02.05.2018 - 34 AR 69/18

    Bestimmung eines zuständigen Gericht

  • OLG Hamm, 31.08.2015 - 32 Sa 33/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters

  • OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 1 AR 34/19

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • BayObLG, 19.08.2022 - 102 AR 77/22

    Antragsgegner, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Allgemeiner Gerichtsstand,

  • OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der

  • BayObLG, 26.05.2023 - 101 AR 157/22
  • OLG Saarbrücken, 21.12.2021 - 5 Sa 3/21

    Beabsichtigt der Grundstückserwerber, mehrere in unterschiedlichen

  • OLG Hamm, 20.09.2018 - 32 SA 31/18

    Begriff des "zunächst höheren Gerichts" i.S. von § 36 Abs. 1 u. 2 ZPO

  • OLG Brandenburg, 30.05.2016 - 1 (Z) Sa 39/15

    Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

  • OLG Hamm, 08.04.2013 - 32 Sa 6/13

    Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Anlageberater/-vermittler und

  • OLG Naumburg, 14.12.2010 - 1 AR 33/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Hauptsacheverfahren nach vorangegangenem

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2016 - W (Kart) 3/16

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 5 Sa 64/15

    Vorlage des Verfahrens zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts an den

  • OLG Hamm, 11.12.2014 - 2 SAF 17/14

    Begriff des nächsthöheren Gerichts i.S.von § 36 Abs. 2 ZPO

  • OLG Brandenburg, 08.08.2013 - 1 (Z) Sa 47/13

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges OLG im Bestimmungsverfahren;

  • OLG Brandenburg, 04.06.2019 - 9 AR 7/19

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Lasten eines Elternteils

  • OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 1 AR 29/23
  • OLG Brandenburg, 02.11.2022 - 1 AR 23/22

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts Fehlende Kenntnis bei Klageerhebung von der

  • OLG Brandenburg, 19.09.2013 - 1 (Z) Sa 53/13

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zuständigkeit des zuerst angerufenen

  • OLG Brandenburg, 30.08.2023 - 1 AR 24/23
  • OLG Köln, 10.01.2023 - 8 AR 24/22

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess;

  • OLG Stuttgart, 15.12.2021 - 2 AR 6/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Geltendmachung kartellrechtlicher

  • OLG Brandenburg, 25.04.2013 - 1 (Z) Sa 10/13

    Ausschließlicher Gerichtsstand für Schadenersatzklagen aus einer

  • BayObLG, 13.03.2023 - 101 AR 139/22

    Gerichtsstandsbestimmung bei unzulässiger Streitgenossenschaft

  • OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 SV 4/22

    Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gem. Art 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO für

  • OLG Brandenburg, 26.11.2018 - 1 AR 17/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit

  • OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14

    Gewährleistungsanspruch, Gewährleistungsbürgschaften, Mängelansprüche,

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