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   BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06   

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https://dejure.org/2007,1478
BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06 (https://dejure.org/2007,1478)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2007 - IV R 14/06 (https://dejure.org/2007,1478)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2007 - IV R 14/06 (https://dejure.org/2007,1478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines Mitunternehmers

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers als Sondervergütung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Atypisch stille Beteiligung eines Arbeitnehmers am Betrieb seines Arbeitgebers ? Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers als dessen Sondervergütungen ? Vergütungen für Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialversicherung als Sondervergütung?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einer gewerblichen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern ; Einordnung der von der Personengesellschaft aufgebrachten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers als Sonderbetriebseinnahmen; ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers als Sondervergütungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 19 Abs 1 Nr 1
    Arbeitgeberanteil; Gewerbebetrieb; Mitunternehmer; Sondervergütung; Sozialversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 36
  • NJW 2008, 398
  • BB 2007, 2383
  • DB 2007, 2401
  • BStBl II 2007, 942
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    a) Letzteres entspricht der durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70 (BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177) begründeten Rechtsprechung.

    Entsprechend diesen Regelungsanliegen ist es für den Ansatz der Sonderbetriebseinnahmen --d.h. deren Bezug i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG-- ohne Bedeutung, ob die einzelnen Vergütungsteile dem Mitunternehmer zufließen (§ 11 Abs. 1 EStG) oder bilanzrechtlich (§§ 4, 5 EStG) zu erfassen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil in BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196).

    Sie stimmt im Kern mit den Erwägungen des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177 überein.

    Vielmehr stellt diese Rechtsprechung zum einen sicher, dass --ebenso wie in den genannten Vergleichsfällen-- die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten und --aus der maßgeblichen Sicht des (Mit-)Unternehmers-- für Zwecke der privaten Vorsorge verwendeten (d.h. aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommenen) Arbeitgeberanteile im Rahmen der nicht gekürzten Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG 1998 bis 2001 (Streitjahre) als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; zum AltEinkG s. oben).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Der VI. Senat hat sich hierbei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juni 2000 B 4 RA 57/98 R (BSGE 86, 262) gestützt, in dem --im Zusammenhang mit einer begehrten Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch --SGB VI-- (Gesetzliche Rentenversicherung)-- u.a. ausgeführt wird, dass der Arbeitgeberanteil in dem seit 1969 geltenden Umlageverfahren eine (ausschließlich) zugunsten der aktuellen Rentenbezieher (und Rehabilitationsbedürftigen) fremdnützige ("systemnützige") Abgabe sei, die dem Arbeitgeber als öffentliche Verpflichtung aus sozialen Gründen auferlegt worden sei.

    Auf diese --vom BSG (im Urteil in BSGE 86, 262, 308) verneinte-- Frage kommt es im Rahmen der Zwecksetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG ebenso wenig an wie auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Arbeitgeberanteile.

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98

    Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Auch im Rahmen dieser zweistufigen (additiven) Bestimmung des Anteils des Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Gewinnanteil zuzüglich/abzüglich Sonderbetriebsergebnisse) zielt die Vorschrift zum einen darauf, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339); zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Arbeitsleistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines Dienstvertrags, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612; vom 23. April 1996 VIII R 53/94, BFHE 180, 371, BStBl II 1996, 515).

    Mit Rücksicht auf die angestrebte Gleichstellung des Mitunternehmers, der aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung für die Gesellschaft tätig wird, mit einem Einzelunternehmer (Vergleichsfall 1) sowie einem Mitunternehmer, der anstelle eines eigenständigen Dienstleistungsentgelts Anspruch auf einen erhöhten Gewinnanteil hat (Vorabgewinn; --Vergleichsfall 2--), ist es --im Einklang mit der wirtschaftlichen Deutung des Begriffs "im Dienst" i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (dazu BFH-Urteil in BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339) sowie des Merkmals der "Förderung des Gesellschaftszwecks" (s. dazu Abschn. II.2. der Gründe dieses Urteils)-- für den Ansatz einer Sonderbetriebseinnahme im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag ausreichend, dass der in Frage stehende Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten ist.

  • BFH, 20.07.1982 - VIII R 143/77

    Sozialversicherung - Arbeitgeberanteil - Betriebsausgaben - Hausgewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Diese Beurteilung ist vom BFH (z.B. Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196 einschließlich Abgrenzung, und vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237) nicht nur bestätigt, sondern zudem mit Urteil in BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812 dahin erläutert und ergänzt worden, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG für einen Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer der KG ist, nicht zum Tragen komme (zustimmend BFH-Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 38/92, BFH/NV 1993, 599).

    Entsprechend diesen Regelungsanliegen ist es für den Ansatz der Sonderbetriebseinnahmen --d.h. deren Bezug i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG-- ohne Bedeutung, ob die einzelnen Vergütungsteile dem Mitunternehmer zufließen (§ 11 Abs. 1 EStG) oder bilanzrechtlich (§§ 4, 5 EStG) zu erfassen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil in BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.II.3. der Gründe; vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a bb der Gründe) auch solche Leistungen, die nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern auf einer eigenständigen schuldrechtlichen Grundlage, wie beispielsweise einem Dienstvertrag (§ 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), beruhen.

    Unberührt hiervon bleibt jedoch die Hinzurechnung der Vergütung als Sonderbetriebseinnahme beim betreffenden Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (vgl. dazu --einschließlich des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.II.3.

  • BFH, 08.04.1992 - XI R 37/88

    Arbeitgeberanteile eines Kommanditisten als Vergütungen

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Ein Dienstleistungsentgelt ist demnach unabhängig von der Höhe der Beteiligung (BFH-Urteile in BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, 522; vom 8. April 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192) und unabhängig davon, ob im Einzelfall bei wertender Betrachtung die Mitunternehmerstellung oder die Arbeitnehmereigenschaft "überwiegt", jedenfalls dann den Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG) zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer einen Mitunternehmeranteil am Betrieb erwirbt und im Anschluss hieran --entsprechend dem Willen der Beteiligten-- beide Rechtsverhältnisse (Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis) nicht nur kurzfristig nebeneinander bestehen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).

    Diese Beurteilung ist vom BFH (z.B. Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196 einschließlich Abgrenzung, und vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237) nicht nur bestätigt, sondern zudem mit Urteil in BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812 dahin erläutert und ergänzt worden, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG für einen Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer der KG ist, nicht zum Tragen komme (zustimmend BFH-Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 38/92, BFH/NV 1993, 599).

  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG ist deshalb auch anzuwenden, wenn --wie vorliegend-- Leistungsbeziehungen zwischen einer GmbH und dem an ihrem Handelsgewerbe atypisch still Beteiligten zu beurteilen sind (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773), vorausgesetzt, es handelt sich um eine Tätigkeit, die wirtschaftlich zur Förderung des Zwecks der (stillen) Gesellschaft in dem Sinne beiträgt, dass die Leistung und die Mitunternehmerschaft nicht nur zufällig zusammentreffen (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, unter 1.b der Gründe; zu Einzelheiten s. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 562, m.w.N.).

    Ein Dienstleistungsentgelt ist demnach unabhängig von der Höhe der Beteiligung (BFH-Urteile in BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, 522; vom 8. April 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192) und unabhängig davon, ob im Einzelfall bei wertender Betrachtung die Mitunternehmerstellung oder die Arbeitnehmereigenschaft "überwiegt", jedenfalls dann den Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG) zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer einen Mitunternehmeranteil am Betrieb erwirbt und im Anschluss hieran --entsprechend dem Willen der Beteiligten-- beide Rechtsverhältnisse (Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis) nicht nur kurzfristig nebeneinander bestehen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 13/99

    Abbruchverpflichtung des Grundstückspächters

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Auch im Rahmen dieser zweistufigen (additiven) Bestimmung des Anteils des Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Gewinnanteil zuzüglich/abzüglich Sonderbetriebsergebnisse) zielt die Vorschrift zum einen darauf, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339); zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Arbeitsleistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines Dienstvertrags, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612; vom 23. April 1996 VIII R 53/94, BFHE 180, 371, BStBl II 1996, 515).

    Tragend (und hinreichend) ist allein, dass die Aufwendungen dem Dienstverhältnis zuzuordnen sind und die hiermit verbundene Vergütung --ungeachtet des Zeitpunkts ihres Zuflusses oder ihrer bilanzrechtlichen Konkretisierung-- als Gegenleistung für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft zu werten ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 betreffend Verpflichtung des Pächters zur Beseitigung selbst errichteter Bauwerke).

  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Demgemäß ist die Sache ungeachtet dessen spruchreif, ob die für die Klägerin zu 2. geltende Begrenzung ihres Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 3 EStG 1998 bis 2001 verfassungsgemäß ist (vgl. hierzu z.B. den Vorlagebeschluss des BFH vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312; s. auch die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 325/07 betreffend BFH-Urteil vom 8. November 2006 X R 45/02, Deutsches Steuerrecht 2007, 147, und 2 BvR 1220/04 betreffend BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245).
  • BFH, 26.08.1993 - IV R 35/92

    Krankentagegeldversicherungsprämien einer Anwaltssozietät (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06
    Zum anderen entspricht nur diese Wertung der ständigen Rechtsprechung, nach der Beiträge für die Versicherung privater Risiken vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 53/94

    Abfindungen, die einem bisher angestellten Kommanditisten gewährt werden, sind

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05

    Klagebeschränkung; Teilbestandskraft; Eigenkapitalvermittlungsprovision

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R

    Postversorgung DDR - rentenwirksamer Arbeitsverdienst - Höchstbetragsregelung -

  • BFH, 27.05.1981 - I R 112/79

    Beiladung - Aufhebung - Finanzgericht

  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BFH, 27.04.1993 - VIII B 38/92
  • BFH, 13.11.1985 - VIII R 263/80

    Minderung des Gewerbeertrages um dem Arbeitnehmer-Kommanditisten gezahlte

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05

    Sozialversicherungsbeiträge als Sondervergütungen; Darlegung der grundsätzlichen

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 62/97

    Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH & atypisch Still

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 14.01.2003 - VIII B 108/01

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Dem Einkommensteuergesetz liegt - jedenfalls historisch - der Gedanke zugrunde, dass Einzel- und Mitunternehmer gleich zu behandeln sind (vgl. BVerfGE 26, 327 ; 116, 164 ; BFHE 164, 260 ; 192, 534 ; 194, 97 ; 219, 36 ; 248, 28 ).
  • BFH, 12.02.2015 - IV R 29/12

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Keine

    Danach wird bei Sondervergütungen der Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird (z.B. BFH-Urteile vom 12. Januar 2012 IV R 3/11, BFH/NV 2012, 779; vom 30. August 2007 IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942; vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559).

    Der Grundsatz korrespondierender Bilanzierung ergibt sich aus den mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG verfolgten Zielen, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann, und zudem das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistung des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung abgegolten wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942).

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des

    aa) Der Bezug einer Vergütung setzt nicht deren Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) voraus (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 21); ausreichend ist vielmehr, dass eine Aufwendung im Interesse des Gesellschafters liegt und ihm einen geldwerten Vorteil verschafft (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.a).

    Zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Arbeitsleistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines Dienstvertrags, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (BFH-Urteil in BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.c aa, m.w.N.).

    Entsprechend diesen Regelungsanliegen ist es für den Ansatz der Sonderbetriebseinnahmen --d.h. deren Bezug i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG-- ohne Bedeutung, ob die einzelnen Vergütungsteile dem Mitunternehmer zufließen (§ 11 Abs. 1 EStG) oder bilanzrechtlich (§§ 4, 5 EStG) zu erfassen sind (BFH-Urteil in BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.c aa, m.w.N.).

    Tragend (und hinreichend) ist allein, dass die Aufwendungen einem Dienst- oder Auftragsverhältnis zuzuordnen sind und die hiermit verbundene Vergütung --ungeachtet des Zeitpunkts ihres Zuflusses oder ihrer bilanzrechtlichen Konkretisierung-- als Gegenleistung für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft zu werten ist (BFH-Urteil in BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.c aa, m.w.N.).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Dementsprechend hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06 (BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942) erkannt, dass es bei der Beurteilung des Arbeitgeberanteils im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag als Sonderbetriebseinnahme ausreichend sei, den in Frage stehenden Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten.
  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

    Dementsprechend hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06 (BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942) erkannt, dass es bei der Beurteilung des Arbeitgeberanteils im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag als Sonderbetriebseinnahme ausreichend sei, den in Frage stehenden Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten.
  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

    Dementsprechend hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06 (BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942) erkannt, dass es bei der Beurteilung des Arbeitgeberanteils im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag als Sonderbetriebseinnahme ausreichend sei, den in Frage stehenden Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten.
  • BFH, 18.11.2009 - X R 9/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

    Dementsprechend hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06 (BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942) erkannt, dass es bei der Beurteilung des Arbeitgeberanteils im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag als Sonderbetriebseinnahme ausreichend sei, den in Frage stehenden Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten.
  • FG Hamburg, 20.04.2009 - 1 K 48/09

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die eine KG für einen angestellten

    Er ist der Auffassung, die Bescheide seien rechtmäßig und verweist hierfür auf das Urteil des BFH vom 30.08.2007, IV R 14/06, BStBl II 2007, 942, wonach die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Mitunternehmern als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen seien.

    Dieser ist im Anspruch des Gesellschafters auf Leistungen aus der Sozialversicherung zu sehen; Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bilden zusammen die Kosten dieses Versicherungsschutzes (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.08.2007 IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942 m. w. N.; BFH-Urteil vom 08.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; BFH-Beschluss vom 25.03.2008 VIII B 133/07, juris).

    Ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, wie es § 3 Nr. 62 EStG voraussetzt, liegt aufgrund der vorrangigen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht vor, unabhängig von den zivil- oder sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.08.2007 IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942; BFH-Urteil vom 08.04.1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812; BFH-Urteil vom 08.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06

    Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus

    aa) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören --unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen-- zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat (Senatsurteil vom 30. August 2007 IV R 14/06, BStBl II 2007, 942, m.w.N.).

    Die Grundsätze dieses Urteils lassen sich jedoch auf den Streitfall nicht übertragen (s. dazu im Einzelnen das Senatsurteil in BStBl II 2007, 942, unter II. 3. c der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 45/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

    Dementsprechend hat auch der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06 (BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942) erkannt, dass es bei der Beurteilung des Arbeitgeberanteils im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag als Sonderbetriebseinnahme ausreichend sei, den in Frage stehenden Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten.
  • BFH, 20.01.2015 - X R 49/13

    Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Einzelunternehmen und einer

  • OLG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Ws 75/15

    Strafverfahren: Weiteren Beschwerde gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung

  • FG Hamburg, 27.08.2009 - 2 K 27/08

    Einkommensteuer: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bei freiberuflicher

  • BFH, 25.03.2008 - VIII B 133/07

    Darlegung von Zulassungsgründen bei kumulativer Urteilsbegründung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2007 - 6 K 1332/03

    Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages der atypisch stillen Gesellschaft für

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