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   OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07   

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https://dejure.org/2007,2456
OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07 (https://dejure.org/2007,2456)
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2007 - 29 W 2325/07 (https://dejure.org/2007,2456)
OLG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 29 W 2325/07 (https://dejure.org/2007,2456)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Presserechtliche Warnschreiben - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und zum grundrechtlichenSchutz anwaltlicher Schriftsätze (hier: presserechtliche Warnschreiben)

  • markenmagazin:recht

    § 97 Abs. 1 UrhG; § 1004 Abs. 1 BGB
    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes

  • Telemedicus

    Zitate von Anwaltsschriftsätzen

  • aufrecht.de

    Abmahnschreiben darf veröffentlicht werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wiedergaben aus Rechtsanwalts-Schriftsätzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sogenannter presserechtlicher Warnschreiben durch deren nicht alltäglichen Charakter und besondere Eigenarten im Aufbau der Darstellung; Aus dem grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit und des allgemeinen ...

  • foren-und-recht.de
  • datenschutz.eu

    Veröffentlichung von Abmahnschreiben

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Anwaltschriftsatz

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; UrhG § 97 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit anwaltlicher Schriftsätze - "presserechtliches Warnschreiben"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Veröffentlichung von Abmahnschreiben rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Abmahnschreiben rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 768
  • GRUR 2008, 337
  • MIR 2007, Dok. 402
  • ZUM 2008, 991
  • afp 2008, 79
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    cc) Aus dem sowohl für die Berufsfreiheit als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geltenden Gebot der Einzelfallabwägung ergibt sich, dass ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht in Betracht kommt (vgl. KG NJW-RR 2007, 842 im Verfahren über die Berufung gegen das vom Antragsteller angeführte Urteil des Landgerichts Berlin).

    bb) Der Antragsteller begehrt nicht nur das Verbot einer bestimmten Äußerung in einem konkreten Zusammenhang, wie es etwa Gegenstand des erwähnten Urteils des Kammergerichts (NJW-RR 2007, 842) war, sondern schlechthin jede Veröffentlichung.

  • LG Berlin, 06.04.2006 - 27 O 162/06

    Anwalt durch Veröffentlichung eines presserechtlichen Informationsschreibens in

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Es liege auch eine Verletzung seines - des Antragstellers - allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor; zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2006 - 27 O 162/06, wonach ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines anwaltlichen Abmahnschreibens, das dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dessen Verfassers vorginge, nicht gegeben sei.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein an sich geringes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über leichte Verfehlungen durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 11 m. w. N.).
  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsverfahren, erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859 [1860] m. w. N.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Allerdings reicht auch der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322 [1323] - Helnwein).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3619 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Insoweit bedarf es einer Güterabwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590 [591] m. w. N.).
  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83

    Anwaltschriftsatz

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1986, 739 [740] - Anwaltsschriftsatz m. w. N.).
  • BVerfG, 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Gysi

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information die Freiheit der beruflichen Tätigkeit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt sein könnten, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfG NJW 2000, 2416 [2417]).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07
    Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt allerdings kein Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie man gesehen werden möchte oder wie man sich und seine Produkte selber sieht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2621 [2622] - Glykolwein).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1987 - 20 U 30/87
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95

    Geschäftsschädigende Äußerungen über Finanzdienstleister in kritischer

  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 12/19

    Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

    In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung allerdings den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts weder durch die Veröffentlichung von Zitaten aus Geschäftsbriefen, die der Autor selbst aus der Hand gegeben hat, berührt gesehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 204/60, BGHZ 36, 77, 83 f.) noch durch die Veröffentlichung eines zwanzig Jahre zuvor gefertigten Anwaltsschriftsatzes als Zeitdokument (BVerfG NJW 2000, 2416, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1587 Rn. 24 zu der Veröffentlichung eines anwaltlichen Schreibens; OLG München NJW 2008, 768, juris Rn. 29 f. sowie Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4; KG NJW-RR 2007, 842 Rn. 12).
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    cc) Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 Abs. 1 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen wäre.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Wird - wie hier - über einen möglichen Verdacht gegen einen Prominenten identifizierend berichtet, liegt generell auch eher fern, dass schriftliche Ausführungen zur Sache durch einen Rechtsanwalt, dessen Belange allenfalls in wesentlich geringeren Maße berührt werden als die des unmittelbar betroffenen Mandaten, strengere Maßstäbe zu gelten hätten als für eine Äußerung (nur) über den Standpunkt des Mandanten selbst (so auch für ähnlichen Fall OLG München v. 16.10.2007 - 29 W 2325/07, NJW 2008, 768, 769).

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

  • OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 4 U 24/10

    Urheberrechtsschutzfähigkeit eines qualifizierten Mietspiegels - Mietspiegel

    (2) Bei deren Beantwortung ist das Landgericht von zutreffenden, der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Grundsätzen ausgegangen (LGU S. 11), allerdings ohne in Bezug auf die Textteile ausdrücklich darauf abzuheben, dass bei Schriftgut, das Gebrauchszwecken dient, für die Annahme eines Schriftwerkes i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerklichen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials erforderlich ist (BGH GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung ; BGH GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz ; siehe auch BGH GRUR 1984, 659, 661 - Ausschreibungsunterlagen : erforderlich sei eine durchschnittliches Ingenieursschaffen deutlich überragende individuelle Eigenart des Werks; aus der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG München GRUR 2008, 337 - Presserechtliches Warnschreiben - zu einem Anwaltsschriftsatz und OLG Düsseldorf ZUM 2003, 496, 498 f.: die kurze Vorstellung und Beschreibung zweier neuer Softwareprodukte in einem in einer Fachzeitschrift erschienenen Artikel als Gebrauchstext sei nur bei deutlichem, erheblichem Überragen der Durchschnittsgestaltung schutzfähig).
  • LG Berlin, 11.02.2014 - 15 O 58/14

    Schutzfähigkeit eines BMI-Gutachtens - fragdenstaat.de

    Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH - I ZR 213/83 -, Urteil vom 17. April 1986 - Anwaltsschriftsatz; OLG München - 29 W 2325/07 -, Beschluss vom 16. Oktober 2007).
  • BPatG, 14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17

    Bösgläubige Markenanmeldung bei bewusstem Hinwegsetzen über vertragliche,

    Dabei muss die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes zu verwenden, nicht der einzige Beweggrund sein, es reicht aus, dass diese Absicht jedenfalls ein wesentliches Motiv ist (GRUR 2008, 337 Rn. 26 - AKADEMIKS).
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