Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.07.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05   

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BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 (https://dejure.org/2008,225)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 (https://dejure.org/2008,225)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 (https://dejure.org/2008,225)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Ausübung gestaltenden Einflusses des Gesetzgebers durch steuerrechtliche Begünstigungsnormen; Berücksichtigung des deutlich weiteren Aufgabenfeldes einer politischen Partei im Verhältnis zu kommunalen Wählervereinigungen im Rahmen von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; PartG § 2; ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18; ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Behandlung von Spenden an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände; Entscheidungserheblichkeit eine für verfassungswidrig gehaltenen Steuernorm

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigung; Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen ? Zulässigkeit von Richtervorlagen bei steuerlichen Begünstigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kommunale Wählervereinigungen sind bis auf Weiteres von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Befreiung von Steuern bei Zuwendungen an Wählervereinigungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch kommunale Wählervereinigungen sind bis auf Weiteres von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.6.2008)

    Zuwendungen an Wählervereinigungen müssen von Steuer befreit werden // Karlsruhe stoppt Bevorzugung politischer Parteien

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 100 GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG
    Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 121, 108
  • NJW 2008, 2978 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 998
  • DVBl 2008, 910
  • DB 2008, 1304
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (66)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
    Liegt ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 61, 43 ; 73, 40 ; 78, 350 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 95, 267 ; 101, 54 ; 103, 310 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfGE 75, 108 ; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; 105, 73 ; 110, 412 ).

    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ).

    Er muss aber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

    Neben der Orientierung einer steuerlichen Förderung am Gemeinwohl muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl.BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ; 117, 1 ).

    Alle Verfahren, in denen die für unvereinbar erklärte Norm entscheidungserheblich ist, sind so lange auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung vorgenommen hat (vgl.BVerfGE 37, 217 ; 52, 369 ; 82, 126 ; 100, 59 ; 100, 104 ; 105, 73 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Auch ein Dachverband kommunaler Wählervereinigungen kann sich auf das Recht auf Chancengleichheit berufen, und zwar auch dann, wenn er nicht selbst an Wahlen teilnimmt (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählervereinigungen zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Wenn aber eine steuerliche Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern, ist die verfassungsrechtlich zulässige Grenze überschritten (vgl. BVerfGE 69, 92 ;*85, 264 ; 99, 69 ).

    Werden kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände im Gegensatz zu den politischen Parteien allein deshalb steuerlich belastet, weil sie Einkommen erzielen und Vermögen haben, werden sie bei der finanzwirtschaftlichen Vorbereitung auf den Wettbewerb mit den politischen Parteien benachteiligt, ohne dass dafür ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund ersichtlich ist (vgl.BVerfGE 99, 69 ).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
    Liegt ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 61, 43 ; 73, 40 ; 78, 350 ).

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach Art. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 47, 198 ), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 1 ; 99, 69 ; 111, 382 ) und insbesondere für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 24, 300 ; 52, 63 ; 69, 92 ; 78, 350 ) sowie für die Besteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen (vgl. BVerfGE 99, 69 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählervereinigungen zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.BVerfGE 78, 350 ; 99, 69 ).

    Dem Gesetzgeber stünde es frei, die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen von entsprechenden Offenlegungspflichten abhängig zu machen (vgl.BVerfGE 78, 350 ).

    Grundsätzlich bleibt es in Fällen gleichheitswidriger Begünstigungen dem Gesetzgeber überlassen, ob er die gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe in die Begünstigung einbezieht, die Begünstigung insgesamt abschafft oder den Kreis der Begünstigten gänzlich neu definiert (BVerfGE 73, 40 ; vgl. BVerfGE 78, 350 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Nichts anderes gilt, wenn das BVerfG die Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, aber die weitere Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 35 BVerfGG anordnet (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995  2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655; vom 17. April 2008  2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108, m.w.N.).

    Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist nur, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 121, 108, unter B.I.).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07   

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BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 (https://dejure.org/2008,899)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 (https://dejure.org/2008,899)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Schutzbereichs der Religionsfreiheit; Vereinbarkeit des Erfordernisses einer förmlichen Austrittserklärung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 5 des nordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetzes (KiAustrG,NW) mit Art. 4 GG; Vereinbarkeit einer Kirchenaustrittsgebühr mit ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    KiAustrG Nordrhein-Westfalen § 6; GG Art. 4 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Kirchenaustrittserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchenaustrittsgesetzes Nordrhein-Westfalen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Erhebung einer Gebühr bei Kirchenaustritt

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gebühr für Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.8.2008)

    Kirchenaustrittsgebühren der Länder verfassungsgemäß // auf Verwaltungskosten verwiesen

  • 123recht.net (Pressebericht, 5.12.2008)

    Streit über Kirchenaustrittsgebühr nun vor Menschenrechtsgericht // Kölner Jurist klagt in Straßburg gegen Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gebühren bei Kirchenaustritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 60
  • NJW 2008, 2978
  • DVBl 2008, 1184
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    In einer früheren Entscheidung vom 31. März 1971 hat das Bundesverfassungsgericht zudem bereits klargestellt, dass die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts mit Wirkung für das staatliche Recht an ein förmliches Verfahren gebunden werden kann (vgl. BVerfGE 30, 415 ): Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich demnach durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt.

    Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung im Rahmen des im Kirchenaustrittsgesetz normierten Verfahrens rechtfertigt sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).

    Dabei handelt es sich um eine eindeutige und vom Kirchenmitglied selbst oder seinen Sorgeberechtigten zu bewirkende Handlung (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ; BayVfGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - Vf. 3-VII-99 -, JURIS; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 345; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 1., S. 156; vgl. allerdings für den Fall einer ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten durchgeführten "Nottaufe": Zapp, KuR 2007, S. 66 ).

    Danach kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf an, ob und inwieweit er sonst - etwa durch Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in Steuererklärungen und durch Kirchensteuerzahlungen - zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass er sich zu der Religionsgemeinschaft bekannt hat, aus der er mit Wirkung für den staatlichen Bereich austreten will (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Austrittserklärung nicht in den inneren Bereich der Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts eingreift (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    a) Die Grundsätze für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine staatliche Regelung des Kirchenaustritts sind zum einen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 niedergelegt (BVerfGE 44, 37 ): Danach gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (vgl. BVerfGE 12, 1 ).

    Denn Art. 4 Abs. 1 GG schließt die Freiheit ein, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

    Insoweit zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

    Die in Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG gewährleistete Mitwirkung des Staates bei der Erhebung der Kirchensteuern bezieht sich darauf, dass der Staat den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Besteuerungsrecht verleiht, dass er die Erhebung gesetzlich regelt ("nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen"), sich in dem durch diese Regelungen bestimmten Umfang an deren Vollzug beteiligt und dabei auch den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 44, 37 m.w.N.).

    Soweit diese verfassungsrechtliche Verpflichtung es erfordert, kann dies insoweit zu einer Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit führen, freilich nur unter der Voraussetzung, dass die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Bei dem erhobenen Betrag von 30,-- EUR handelt es sich - den Merkmalen des anerkannten Gebührenbegriffes entsprechend (vgl. BVerfGE 108, 1 ) - um eine öffentlichrechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, der Bearbeitung des Kirchenaustritts, dem Austrittswilligen als Gebührenschuldner auferlegt wird.

    Die Kostendeckung ist nicht nur ein allgemein zulässiger (vgl. BVerfGE 108, 1 ), sondern auch in Ansehung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) legitimer Gebührenzweck.

    Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 ).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der auch durch Art. 9 EMRK verbürgten Religionsfreiheit beruft, gilt es zu beachten, dass die Europäische Menschenrechtskonvention innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes steht (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Ein Beschwerdeführer kann vor dem Bundesverfassungsgericht daher nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Der Text der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Bei der Kirchensteuererhebung handelt es sich nicht nur um ein Recht der Kirche, sondern um eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 73, 388 ).

    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).

  • BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne III

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint es zudem ausgeschlossen, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 GG, letztlich bei einer erneuten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 93, 381 ; Gehle, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn. 31, 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1998 - 25 A 871/95

    Verwaltungsakt; Meldepflicht; Melderegister; Fortschreibung; Berichtigung;

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Im Sinne dieses rechtfertigenden Zwecks ging auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs zum Kirchenaustrittsgesetz im Jahre 1981 davon aus, dass alle vorgesehenen Formalisierungen der Rechtsklarheit dienten und in diesem Umfang notwendig seien (vgl. LTDrucks 9/461, zu § 3, S. 7; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1998 - 25 A 871/95 -, JURIS; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2002 - 16 Wx 165/02, 166/02 -, JURIS).
  • OLG Köln, 18.09.2002 - 16 Wx 165/02

    Wirksamwerden des Kirchenaustritts

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Im Sinne dieses rechtfertigenden Zwecks ging auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs zum Kirchenaustrittsgesetz im Jahre 1981 davon aus, dass alle vorgesehenen Formalisierungen der Rechtsklarheit dienten und in diesem Umfang notwendig seien (vgl. LTDrucks 9/461, zu § 3, S. 7; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1998 - 25 A 871/95 -, JURIS; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2002 - 16 Wx 165/02, 166/02 -, JURIS).
  • BFH, 24.03.1999 - I R 124/97

    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).
  • VerfGH Bayern, 22.11.2000 - 3-VII-99
    Auszug aus BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07
    Dabei handelt es sich um eine eindeutige und vom Kirchenmitglied selbst oder seinen Sorgeberechtigten zu bewirkende Handlung (vgl. dazu BVerfGE 30, 415 ; BayVfGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - Vf. 3-VII-99 -, JURIS; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 345; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 1., S. 156; vgl. allerdings für den Fall einer ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten durchgeführten "Nottaufe": Zapp, KuR 2007, S. 66 ).
  • BVerwG, 09.07.1965 - VII C 16.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Diesen Willensakt, namentlich die Taufe muss sich der Betroffene zurechnen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 C 7.12

    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft;

    Das schließt die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - NJW 2008, 2978).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Europäischen Menschenrechtskonvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ; 10, 66 ; 11, 153 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, S. 1300 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 ).
  • EGMR, 17.02.2011 - 12884/03

    Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte: Kein Verstoß gegen

    Diese Pflicht kann jedoch das in Artikel 4 GG verankerte Recht nur unter der Voraussetzung einschränken, dass die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (z. B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977, 1 BvR 329/71 u.a., Sammlung 44, S. 37; und vom 2. Juli 2008, 1 BvR 3006/07).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09

    Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des

    Derartige landesgesetzliche Zusatzverbote begegnen auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978, unter III.2.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17, und die Parallelentscheidung vom selben Tage - 7 C 37/78 -, NJW 1979, 2322 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18, jeweils unter II.2.d.).
  • BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07

    Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer;

    Das schließt die Freiheit, einer Kirche fern zu bleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu befreien (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 ; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - juris Rn. 20).
  • VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 131/10

    Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer von ehemaligen DDR-Bürgern

    Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 35; BVerfGE 30, 415 ).

    Das Verlangen einer förmlichen Austrittserklärung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Kirchensteuerpflicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 26; BVerfGE 30, 415 ).

  • VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 1746/08

    Wirksamkeit eines Kirchenaustritts

    Dabei dient der Ausschluss eines "modifizierten Kirchenaustritts" der Vermeidung von Rechtsunsicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07 -, DVBl 2008, 1184).
  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Zu diesem trotz vorhandener Unterschiede gleichwohl gemeinsamen Glaubensvollzug gehört auch die Übereinstimmung in der Bedeutung der christlichen Taufe (oben A I 8; vgl. BVerfG vom 2. Juli 2008 1 BvR 3006/07, HFR 2008, 1068, Beilage zu BFH/NV 10/2008, 303, 304, Juris Rd. 35; FG Hamburg vom 13. Mai 2008 3 K 35/08, EFG 2009, 285 m. w. N.).
  • FG Münster, 25.11.2011 - 4 K 597/10

    Erhebung von Kirchensteuer bei Mitgliedschaft in der polnischen

  • VerfGH Bayern, 11.04.2016 - 68-VI-14

    Unwirksamkeit einer Erklärung, "im meldeamtlichen Sinne" aus einer Kirche

  • AG Münster, 06.10.2008 - 28.27

    Rechtmäßigkeit der Höhe der für die Überlassung von Entscheidungsabschriften

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 2 B 20.07

    Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes; Abzug bei nicht nachteilig

  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 7 ZB 14.373

    Darf nach den maßgeblichen Bestimmungen der Austritt aus einer Kirche, einer

  • VerfGH Thüringen, 22.02.2023 - VerfGH 113/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2012 - L 9 SO 383/12
  • VG Freiburg, 15.07.2009 - 2 K 257/08

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts zur Beendigung der

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2021 - 10 K 2756/20

    Verfassungsmäßigkeit der staatlichen Verwaltung der römisch-katholischen

  • VG Berlin, 22.03.2021 - 4 K 286.19
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