Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.11.2007

Rechtsprechung
   EuG, 12.09.2007 - T-36/04   

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EuG, 12.09.2007 - T-36/04 (https://dejure.org/2007,3800)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2007 - T-36/04 (https://dejure.org/2007,3800)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2007 - T-36/04 (https://dejure.org/2007,3800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird

  • Europäischer Gerichtshof

    API / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird

  • EU-Kommission PDF

    API / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN RECHTSSACHEN VOR DEN GEMEINSCHAFTSGERICHTEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    API / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Interessenabwägung, Internationale Beziehungen

  • kartellblog.de (Auszüge und Zusammenfassung)

    Kein Zugang zu Kommissionsakten, wenn Verfahren bei EuGH anhängig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH erleichtert den Zugang zu Dokumenten in Rechtssachen vor den Gemeinschaftsgerichten - Kommission muss Inhalte der jeweiligen Dokumente konkret prüfen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.9.2007)

    Zugang zu Kommissions-Dokumenten erleichtert // Eingaben vor Gericht nur bis zur Verhandlung tabu

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Association de la Presse Internationale a.s.b.l. ("API") gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 über die Zurückweisung eines Antrags der Klägerin auf Zugang zu Schriftsätzen, die die Kommission in bestimmten beim Gerichtshof und beim Gericht anhängigen Verfahren eingereicht hat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 502 (Ls.)
  • EuZW 2007, 680 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    Da die Dokumente, zu denen die Klägerin Zugang begehre, ausschließlich für die beiden fraglichen Verfahren erstellt worden seien, fielen sie unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren (Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission, T-92/98, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: Urteil Interporc II).

    Viertens trägt die Klägerin vor, dass die Kommission ihre Weigerung nicht auf den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu dieser Frage stützen könne, da es in den Urteilen Svenska Journalistförbundet/Rat und Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, um den Verhaltenskodex von 1993 gegangen sei, während die Verordnung Nr. 1049/2001 enger auszulegen sei.

    Auch das Urteil Interporc II sei nicht einschlägig, da die Feststellung des Gerichts in Randnr. 40 des Urteils, der Schutz des öffentlichen Interesses stehe einer Weitergabe des Inhalts von Dokumenten entgegen, die die Kommission nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt habe, ein bloßes obiter dictum gewesen sei, während es in jener Rechtssache um die Frage gegangen sei, ob der Zugang zu Dokumenten, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erstellt worden seien, mit der Begründung habe verweigert werden können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Gerichtsverfahren gestanden hätten.

    Das Gericht habe außerdem entschieden, dass die fragliche Ausnahme "zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten" solle (Urteil Interporc II, Randnr. 41).

    Die Feststellung in Randnr. 40 des Urteils Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, sei später vom Gerichtshof bestätigt worden, der entschieden habe, das Gericht habe im Urteil vom 19. März 1998, van der Wal/Kommission (T-83/96, Slg. 1998, II-545, Randnr. 50), die Ausnahme rechtsirrig dahin ausgelegt, dass sie die Kommission verpflichte, den Zugang zu den von ihr allein für ein Gerichtsverfahren erstellten Dokumenten zu verweigern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 30).

    Im Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt (Randnrn. 40 und 41), habe das Gericht festgestellt, dass die Kategorie von Dokumenten, auf die die Ausnahme für Gerichtsverfahren anwendbar sei, alle Dokumente erfasse, die von der Kommission nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden seien.

    Das Urteil Interporc II habe den Anwendungsbereich der Ausnahme für Gerichtsverfahren also festgelegt, ohne aber diese Dokumente als Kategorie vom Recht auf öffentlichen Zugang auszunehmen, und das Urteil Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt (Randnrn. 27 bis 30), habe bestätigt, dass es keine generelle Ausnahme für diese Dokumente gebe, die die Kommission dazu verpflichte, sie nicht freizugeben.

    Das Urteil Interporc II bleibe daher rechtlich relevant, und ihm hätte im vorliegenden Fall gefolgt werden müssen, da die Kommission keineswegs eine generelle Absage erteilt, sondern jedes einzelne Dokument geprüft habe.

    Zweitens hat das Gericht bereits entschieden, dass der Begriff der Gerichtsverfahren, der im Rahmen des Verhaltenskodex von 1993 dahin ausgelegt wurde, dass er die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, und die Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei umfasst (Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 41), auch im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gilt (vgl. Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 90).

    Drittens vermag der Umstand allein, dass alle Dokumente, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme fallen (Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 40, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 88 und 89), und insbesondere die von den Organen eingereichten Schriftsätze, nicht die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen.

    Mangels dafür vorgesehener Sonderregelungen kommt es daher nicht in Betracht, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Argument einzuschränken, dass die oben in Randnr. 87 genannten Verfahrensordnungen den Zugang Dritter nicht regelten und als lex specialis eingriffen (zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 vgl. in diesem Sinne Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 37, 44 und 46).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 112; zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 39, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    Zudem müsse sie den Zugang zu allen Dokumenten eines Vertragsverletzungsverfahrens verweigern, wenn die Freigabe den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde, der, wie das Gericht im Urteil vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677), festgestellt habe, darin bestehe, eine gütliche Beilegung des Streits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat zu erreichen.

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).

    Dieser Standpunkt stimme mit dem Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, überein, in dem das Gericht entschieden habe, dass die von der Kommission vor Erhebung der Vertragsverletzungsklage verfassten Dokumente, d. h. im Vorverfahren ergangene Mahnschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen, vom Zugang der Öffentlichkeit ausgenommen gewesen seien.

    Solange der Gerichtshof nicht entschieden habe, sei daher eine gütliche Beilegung möglich, was einen durch Vertraulichkeit geschützten Dialog voraussetze, wie das Gericht im Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt (Randnr. 68), anerkannt habe.

    Das Vorbringen der Klägerin, dieses Urteil betreffe nur das Vorverfahren, weil die in jener Rechtssache angeforderten Dokumente Mahnschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen gewesen seien, entbehre jeder Grundlage, da das Gericht betont habe, dass sich das Vertraulichkeitserfordernis auf das gesamte Vertragsverletzungsverfahren bis zum Stadium das Urteils beziehe (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

    Nach der zur Zeit der Geltung des Verhaltenskodex von 1993 entwickelten Rechtsprechung zu dieser Ausnahme hat die Kommission sie zu Recht angeführt, um den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die sich auf die Untersuchung eines etwaigen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht beziehen, die zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 226 EG führen konnte (Urteile WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, und Bavarian Lager/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt) oder tatsächlich zur Einleitung eines solchen Verfahrens geführt hat (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt).

    In diesen Fällen ist die Zugangsverweigerung als gerechtfertigt angesehen worden, weil die Mitgliedstaaten von der Kommission erwarten dürfen, dass sie die Vertraulichkeit hinsichtlich der Untersuchungen wahrt, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, auch wenn seit dem Abschluss dieser Untersuchungen einige Zeit verstrichen ist (Urteil WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 63), und selbst nach Anrufung des Gerichtshofs (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

    Die Wahrung dieses Zwecks - die gütliche Beilegung des Streits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs - rechtfertigt es, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 226 EG verfasst wurden (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

    Die Klägerin tritt der Ansicht der Kommission entgegen und trägt vor, dass das Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil es Dokumente betroffen habe, die vor Erhebung der Klage beim Gerichtshof verfasst worden seien, und dass außerdem die Anrufung des Gerichtshofs impliziere, dass die Bemühungen um eine gütliche Beilegung gescheitert seien.

    Erstens ist festzustellen, dass dem Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, nicht entnommen werden kann, dass allein die vor Anrufung des Gerichtshofs erstellten Dokumente dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen werden können.

    Im Übrigen hat das Gericht in eben diesem Sinne entschieden, als es festgestellt hat, dass das Vertraulichkeitserfordernis selbst nach der Anrufung des Gerichtshofs fortbesteht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, mit denen erreicht werden soll, dass dieser freiwillig den Anforderungen des Vertrags nachkommt, während des Gerichtsverfahrens und bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs fortgesetzt werden (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    - Honeywell/Kommission, T-209/01, und General Electric/Kommission, T-210/01;.

    Hingegen wurde der Zugang zu den Dokumenten der Rechtssachen T-209/01 und T-210/01, T-342/99 und C-203/03 sowie der "Open skies"-Rechtssachen verweigert.

    Erstens führte die Kommission zur Weigerung, Zugang zu ihren Schriftsätzen in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, und General Electric/Kommission, T-210/01, zu gewähren, in der angefochtenen Entscheidung aus, die Freigabe ihrer Schriftsätze beeinträchtige ihre Position als Beklagte in diesen Verfahren, da diese Rechtssachen noch anhängig seien.

    Daher gelte die für die Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, und General Electric/Kommission, T-210/01, gegebene Begründung auch für diese Rechtssache.

    In dieser Weise habe sie sich geweigert, ihre Schriftsätze in den Rechtssachen General Electric/Kommission, T-210/01, und Honeywell/Kommission, T-209/01, die vor dem Gericht anhängig gewesen seien, freizugeben.

    51 bis 63 entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie angenommen hat, dass die Verweigerung der Freigabe der von ihr in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, Kommission/Österreich, C-203/03, und Airtours/Kommission, T-342/99, eingereichten Schriftsätze von der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren gedeckt wird, im vorliegenden Fall einen Fehler begangen hat.

    - Zur Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in den Rechtssachen T-209/01, T-210/01 und C-203/03.

    Als Zweites ist zu untersuchen, ob die Kommission aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls von einer konkreten Prüfung des Inhalts der in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, eingereichten Schriftsätze absehen durfte.

    Zum anderen hat die Kommission die Verweigerung des Zugangs zu den in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, eingereichten Schriftsätzen im Wesentlichen auf die Notwendigkeit gestützt, ihre Position als Partei zu schützen, unabhängig davon, ob sie als Beklagte oder Klägerin auftrete, und sie hat geltend gemacht, dass deren Freigabe ein Ungleichgewicht zwischen ihr und den anderen Verfahrensbeteiligten schaffen könne, der Ausgewogenheit der Gerichtsverhandlungen schade und der Vorgehensweise des Gemeinschaftsrichters zuwiderlaufe.

    Aus alledem folgt, dass die Kommission nicht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, als sie die Schriftsätze betreffend die Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, nicht konkret geprüft hat, und dass sie keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie ein öffentliches Interesse am Schutz dieser Schriftsätze bejaht hat.

    Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, und Kommission/Österreich, C-203/03, zurückzuweisen.

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    - Airtours/Kommission, T-342/99;.

    Hingegen wurde der Zugang zu den Dokumenten der Rechtssachen T-209/01 und T-210/01, T-342/99 und C-203/03 sowie der "Open skies"-Rechtssachen verweigert.

    Zweitens wies die Kommission hinsichtlich der Weigerung, Zugang zu den Dokumenten der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, darauf hin, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 (Slg. 2002, II-2585), mit dem diese Rechtssache abgeschlossen worden sei, eine Schadensersatzklage gegen die Kommission nach sich gezogen habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03), in deren Rahmen das Vorbringen der Kommission in der Rechtssache T-342/99 zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung erörtert werde.

    Die Verweigerung des Zugangs sei noch unverständlicher bei Dokumenten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, wie dies bei der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, der Fall sei, das aber einen Zusammenhang mit einem anderen, noch anhängigen Verfahren aufweise.

    Die Weigerung, Zugang zu den Schriftsätzen in der bereits durch ein Urteil des Gerichts abgeschlossenen Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, sei auf einen solchen Grund gestützt, da dieselbe Klägerin anschließend eine Schadensersatzklage erhoben habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03), die noch immer anhängig sei.

    51 bis 63 entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie angenommen hat, dass die Verweigerung der Freigabe der von ihr in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, Kommission/Österreich, C-203/03, und Airtours/Kommission, T-342/99, eingereichten Schriftsätze von der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren gedeckt wird, im vorliegenden Fall einen Fehler begangen hat.

    - Zur Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in der Rechtssache T-342/99.

    Zur Weigerung, Zugang zu den Schriftsätzen in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, die mit Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 abgeschlossen wurde, also etwa eineinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, hat die Kommission in dieser ausgeführt, dass die Schutzbedürftigkeit von Gerichtsverfahren fortbestanden habe, weil sich an jenes Urteil eine Schadensersatzklage gegen sie angeschlossen habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03).

    Die Gründe, die die Kommission zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen betreffend die Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, anführt, könnten - würden sie zugelassen - auch in all jenen Fällen gelten, in denen die in den Schriftsätzen einer abgeschlossenen Rechtssache enthaltene Argumentation geeignet ist, auch in einer anhängigen Rechtssache vorgetragen zu werden.

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie den Zugang zu den Schriftsätzen der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, verweigert hat.

    Die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu den Schriftsätzen verweigert worden ist, die die Kommission beim Gerichtshof in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, C-466/98, Kommission/Dänemark, C-467/98, Kommission/Schweden, C-468/98, Kommission/Finnland, C-469/98, Kommission/Belgien, C-471/98, Kommission/Luxemburg, C-472/98, Kommission/Österreich, C-475/98, und Kommission/Deutschland, C-476/98, und beim Gericht in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, eingereicht hat.

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).

    Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 115).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 73, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 117).

    Zweitens hat das Gericht bereits entschieden, dass der Begriff der Gerichtsverfahren, der im Rahmen des Verhaltenskodex von 1993 dahin ausgelegt wurde, dass er die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, und die Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei umfasst (Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 41), auch im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gilt (vgl. Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 90).

    Drittens vermag der Umstand allein, dass alle Dokumente, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme fallen (Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 40, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 88 und 89), und insbesondere die von den Organen eingereichten Schriftsätze, nicht die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen.

    Aus diesem Grund können die verschiedenen Untersuchungshandlungen auch weiterhin unter die fragliche Ausnahme fallen, solange dieser Zweck nicht erreicht worden ist, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die zu dem Dokument geführt hat, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 110, und entsprechend für die Anwendung des Verhaltenskodex von 1993, Urteil des Gerichts vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 112; zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 39, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 73, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 117).

    Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten nach Kategorien statt nach den in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits für grundsätzlich unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil VKI, Randnrn.

    Bei der Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, handelt es sich um eine grundsätzliche Verpflichtung (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn.

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang zugänglich sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 75).

    Sollte dies bejaht werden, ist sodann zu prüfen, ob die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren, wie sie im vorliegenden Fall von der Kommission angewandt wurde, die Dokumente dieser Kategorie deshalb tatsächlich und vollständig erfasst, weil sie tatsächlich, wie geltend gemacht, des Schutzes bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn.

    Denn das Fehlen einer konkreten Prüfung kann nur gerechtfertigt werden, wenn offenkundig ist, dass die geltend gemachte Ausnahme tatsächlich auf alle in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Informationen anwendbar ist (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 75).

    Die von der Kommission geäußerten Bedenken gehen nicht über bloße Behauptungen hinaus und sind daher zu hypothetisch (vgl. in diesem Sinne Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03

    DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    - MyTravel/Kommission, T-212/03;.

    Mit Schreiben vom 27. August 2003 teilte die Kommission der API mit, dass der Antrag in Bezug auf die Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03, verfrüht sei, und bat sie außerdem, zu präzisieren, ob sich ihr Antrag nur auf die Schriftsätze oder auch auf die dazugehörigen Anlagen beziehe.

    Zweitens wies die Kommission hinsichtlich der Weigerung, Zugang zu den Dokumenten der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, darauf hin, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 (Slg. 2002, II-2585), mit dem diese Rechtssache abgeschlossen worden sei, eine Schadensersatzklage gegen die Kommission nach sich gezogen habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03), in deren Rahmen das Vorbringen der Kommission in der Rechtssache T-342/99 zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung erörtert werde.

    Die Weigerung, Zugang zu den Schriftsätzen in der bereits durch ein Urteil des Gerichts abgeschlossenen Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, sei auf einen solchen Grund gestützt, da dieselbe Klägerin anschließend eine Schadensersatzklage erhoben habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03), die noch immer anhängig sei.

    Zur Weigerung, Zugang zu den Schriftsätzen in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, die mit Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 abgeschlossen wurde, also etwa eineinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, hat die Kommission in dieser ausgeführt, dass die Schutzbedürftigkeit von Gerichtsverfahren fortbestanden habe, weil sich an jenes Urteil eine Schadensersatzklage gegen sie angeschlossen habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03, am 28. Februar 2004 eingereicht hat, die angefochtene Entscheidung aber am 20. November 2003 erlassen wurde.

    Diese Argumentation, die es entgegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch unmöglich macht, einen teilweisen Zugang in Betracht zu ziehen, zeigt, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Freigabe des Inhalts der von der Klägerin angeforderten Schriftsätze den ordnungsgemäßen Ablauf des noch beim Gericht anhängigen Verfahrens MyTravel/Kommission, T-212/03, beeinträchtigen würde.

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    Wie der Gemeinschaftsrichter festgestellt habe (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289), hätten die Parteien nach dem allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege das Recht, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten.

    Viertens trägt die Klägerin vor, dass die Kommission ihre Weigerung nicht auf den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu dieser Frage stützen könne, da es in den Urteilen Svenska Journalistförbundet/Rat und Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, um den Verhaltenskodex von 1993 gegangen sei, während die Verordnung Nr. 1049/2001 enger auszulegen sei.

    Das Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat habe einen Sonderfall betroffen, da die fragliche Vereinigung eine kommentierte Version der Klagebeantwortung des Rates über das Internet verbreitet und die Öffentlichkeit dazu aufgefordert habe, eigene Anmerkungen direkt an die Bediensteten des Rates zu senden, deren Telefon- und Telefaxnummern angegeben gewesen seien, während die API, die an keinem der fraglichen Verfahren beteiligt sei, nicht vorhabe, in dieser Weise vorzugehen.

    Das Gericht habe den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege, dass die Parteien das Recht hätten, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten, bestätigt und auf Verfahrensschriftstücke angewandt (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 136).

    Die Tatsache, dass die Klägerin an keinem der Verfahren, auf die sich die Dokumente, deren Freigabe beantragt worden sei, bezögen, beteiligt sei und dass weder sie noch ihre Mitglieder die Absicht hätten, Druck auf die Kommission auszuüben, nehme dem Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Randnr. 15 angeführt, nichts von seiner Relevanz.

    Wie das Gericht außerdem im Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Randnr. 15 angeführt (Randnrn. 136 bis 138), festgestellt hat, haben die Parteien das Recht, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten.

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 insbesondere in Verbindung mit deren viertem Erwägungsgrund dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Organe befinden, größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61).

    Aus dieser Verordnung, insbesondere dem elften Erwägungsgrund, Art. 1 Buchst. a und Art. 4, der ein System von Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten vorsieht, ergibt sich aber auch, dass dieses Recht aufgrund öffentlicher oder privater Interessen gleichwohl gewissen Einschränkungen unterliegt (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 62).

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die allgemeine Form der Begründung für eine Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter nur dann ein Indiz dafür sein können, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 65).

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, wird das an die Organe gerichtete Gebot, keine Informationen mitzuteilen, die mittelbar die Interessen beeinträchtigen würden, die mit den genannten Ausnahmeregelungen gerade geschützt werden sollen, u. a. durch Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterstrichen (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 83).

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-36/04
    Die Feststellung in Randnr. 40 des Urteils Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, sei später vom Gerichtshof bestätigt worden, der entschieden habe, das Gericht habe im Urteil vom 19. März 1998, van der Wal/Kommission (T-83/96, Slg. 1998, II-545, Randnr. 50), die Ausnahme rechtsirrig dahin ausgelegt, dass sie die Kommission verpflichte, den Zugang zu den von ihr allein für ein Gerichtsverfahren erstellten Dokumenten zu verweigern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 30).

    Das Urteil Interporc II habe den Anwendungsbereich der Ausnahme für Gerichtsverfahren also festgelegt, ohne aber diese Dokumente als Kategorie vom Recht auf öffentlichen Zugang auszunehmen, und das Urteil Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt (Randnrn. 27 bis 30), habe bestätigt, dass es keine generelle Ausnahme für diese Dokumente gebe, die die Kommission dazu verpflichte, sie nicht freizugeben.

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).

    Denn wie der Gerichtshof zum Verhaltenskodex von 1993 bereits entschieden hat, kann die dem Schutz des öffentlichen Interesses im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens dienende Ausnahme nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission ihretwegen verpflichtet ist, den Zugang zu allen von ihr allein für dieses Verfahren erstellten Dokumenten zu verweigern (Urteil Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 30).

    Diese Bestimmungen schreiben den Organen auch nicht vor, in Bezug auf die Anwendung der Regelungen über den Zugang zu Dokumenten der Vorgehensweise des Gerichts zu folgen, bei dem die Rechtssache anhängig ist, auf die sich die Dokumente beziehen, zu denen Zugang begehrt wird, da der Gerichtshof unter Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 bereits entschieden hat, dass sich aus dem Recht jeder Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht nicht zwingend ergibt, dass allein das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, befugt ist, den Zugang zu den fraglichen Verfahrensunterlagen zu gewähren, zumal die Risiken einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Gerichts durch den Verhaltenskodex von 1993 und den auf Gemeinschaftsebene gewährten gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen der Kommission über die Gewährung des Zugangs zu den ihr vorliegenden Dokumenten hinreichend berücksichtigt werden (Urteil Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 14.10.1999 - T-309/97

    Bavarian Lager / Kommission

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 03.04.2000 - C-376/98

    Deutschland / Parlament und Rat

  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/86

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 25.01.2007 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

  • EuG, 19.03.1998 - T-83/96

    INSTITUTIONNELLES RECHT

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

  • EGMR, 27.10.1993 - 14448/88

    DOMBO BEHEER B.V. v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 22.02.1984 - 8209/78

    Sutter ./. Schweiz

  • EGMR, 26.09.1995 - 18160/91

    DIENNET v. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05

    Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe -

    8 - Als Hinweis aus jüngster Zeit vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat (C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 63), Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission (T-36/04, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 53).

    12 - Das Gericht hat im Übrigen ausdrücklich so entschieden: vgl. Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 89), und API/Kommission, Randnr. 60.

    23 - Als Hinweis auf diese Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Beurteilung vgl. zuletzt Urteil API/Kommission, Randnrn.

    77 und 80 bis 83, und API/Kommission, Randnrn.

    29 - Vgl. insbesondere Urteile Sison/Rat, Randnr. 83, und API/Kommission, Randnr. 67.

    37 - Urteile vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 85, und API/Kommission, Randnr. 57.

    40 - Vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, Randnr. 54.

    45 - Vgl. Urteil API/Kommission, Randnr. 54.

  • EuG, 27.02.2015 - T-188/12

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen

    41 Sodann umfasst der Begriff "Dokument", der in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 weit definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 59), "Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen".

    43 Schließlich ist bereits entschieden worden, dass sich aus der weiten Definition des Dokumentenbegriffs in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 so- wie aus der Formulierung und dem bloßen Bestehen der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren nicht vom Zugangsrecht der Bürger ausschließen wollte, sondern hierfür vorgesehen hat, dass sie die Freigabe von Dokumenten aus einem Gerichtsverfahren dann verweigern, wenn eine solche Freigabe das Verfahren, auf das sich die Dokumente beziehen, beeinträchtigen würde (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 59).

    76 Sodann hat das Gericht auf der Grundlage dieser Definition des Begriffs "Gerichtsverfahren" entschieden, dass die von der Kommission beim Unionsrichter eingereichten Schriftsätze insofern unter die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren fallen, als sie ein geschütztes Interesse betreffen (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 60).

    93 Was schließlich das Vorbringen zur Befugnis des Mitgliedstaats, über seine für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätze zu verfügen, betrifft, ist zwar darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gibt, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, und dass es abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, den Parteien grundsätzlich freisteht, ihre eigenen Schriftsätze zugänglich zu machen (Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg, EU:C:2000:181, Rn. 10, und Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 88).

    Nach dem Abschluss des Gerichtsverfahrens ist nämlich das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen zumindest in Form einer Zusammenfassung bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, da ihr Inhalt möglicherweise in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert worden ist und gegebenenfalls auch Eingang in das abschließende Urteil gefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 106).

    Mangels entsprechender Sonderregelungen kommt es daher nicht in Betracht, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Argument einzuschränken, dass die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnungen der Unionsgerichte den Zugang Dritter zu den Dokumenten nicht regeln (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 89, vgl. auch entsprechend in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission, T-92/98, Slg, EU:T:1999:308, Rn. 37, 44 und 46).

  • EuG, 13.09.2013 - T-111/11

    ClientEarth / Kommission

    Zudem sollen mit dieser Ausnahme, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche geschützt werden, sondern deren Zweck (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnrn. 105 und 109, und vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 127).

    Im Rahmen einer Untersuchung im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren besteht dieser Zweck darin, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu bewegen, seine Vertragspflichten freiwillig zu erfüllen, oder es ihm gegebenenfalls zu ermöglichen, seine Auffassung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, Randnrn. 121 und 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesen Fällen ist die Verweigerung des Zugangs als gerechtfertigt angesehen worden, weil die betreffenden Mitgliedstaaten von der Kommission erwarten dürfen, dass sie die Vertraulichkeit hinsichtlich der Untersuchungen wahrt, auch wenn seit deren Abschluss einige Zeit verstrichen ist (vgl. Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrung dieses Zwecks - die gütliche Beilegung des Streits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs - rechtfertigt es, den Zugang zu diesen Dokumenten zu verweigern (vgl. Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 58).

    Nach der Rechtsprechung muss jedoch das in Art. 4 Abs. 2 a. E. und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführte überwiegende öffentliche Interesse, das die Offenlegung eines Dokuments, die durch die Ausnahmen nach diesen Bestimmungen geschützte rechtliche Interessen beeinträchtigt oder ernstlich beeinträchtigt, rechtfertigen kann, von den oben genannten der Verordnung zugrunde liegenden Grundsätzen verschieden sein (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 97).

    Denn die Berufung auf diese Grundsätze kann angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls so dringend sein, dass sie die Schutzbedürftigkeit der streitigen Dokumente überwiegt (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 97).

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Folglich konnte sich die Kommission grundsätzlich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten bezieht, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 113, und vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnrn. 121, 133 und 134).

    Vor dem Hintergrund, dass jede Ausnahme vom Zugangsrecht nach gefestigter Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden ist, kann der Umstand allein, dass das angeforderte Dokument eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, nicht die Anwendung dieser Ausnahme rechtfertigen, da diese nur anwendbar ist, wenn die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Kommission bezüglich der fraglichen Vertragsverletzungen tatsächlich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 105 und 109, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 127).

    Außerdem bezweckt diese Ausnahme, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht den Schutz der Untersuchungstätigkeiten an sich, sondern den Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten, der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu anzuhalten, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 127 und 133 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne außerdem Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 109 bis 115).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 58).

  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

    Das Gericht hat jedoch in den Rn. 75 bis 80 des angefochtenen Urteils aus seiner eigenen Rechtsprechung (Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 bis 90, vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, EU:T:2007:258, Rn. 60, und vom 3. Oktober 2012, Jurasinovic/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und 67) sowie aus der des Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94) hergeleitet, dass diese Schriftsätze, obgleich sie Teil der Rechtsprechungstätigkeit der Unionsgerichte seien, nicht aufgrund von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vom Recht auf Zugang zu Dokumenten ausgeschlossen seien.
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Königreich Schweden, die Association de la presse internationale ASBL (im Folgenden: API) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007, API/Kommission (T-36/04, Slg. 2007, II-3201, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung des Antrags der API auf Zugang zu den von der Kommission beim Gerichtshof und beim Gericht im Rahmen bestimmter Gerichtsverfahren eingereichter Schriftsätze teilweise für nichtig erklärt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    45 - Siehe zum Beschluss 94/90 die Urteile WWF UK/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnr. 63), vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission (T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 46), und vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 68), sowie zur Verordnung Nr. 1049/2001 das Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission (T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 120).

    48 - Siehe die in Fn. 45 zitierten Urteile des Gerichts Bavarian Lager/Kommission, Randnr. 46, und API/Kommission, Randnr. 121.

    62 - Soweit das Gericht im Urteil API/Kommission (zitiert in Fn. 45, Randnr. 98) die ausreichende Transparenz aufgrund einer Veröffentlichung diskutiert hat, handelte es sich um eine andere Prüfungsstufe, nämlich die Rückausnahme aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung von Dokumenten.

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    Aus diesem Grund können die zu den verschiedenen Untersuchungshandlungen gehörenden Aktenstücke, solange dieser Zweck nicht erreicht worden ist, auch dann noch unter die fragliche Ausnahme fallen, wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion abgeschlossen ist, aus der das Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, hervorgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 133; vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 110, und - zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 - vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 140; vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 112).

  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Aus diesem Grund können die auf die verschiedenen Untersuchungshandlungen bezüglichen Dokumente der Akte auch weiterhin unter die fragliche Ausnahme fallen, solange dieser Zweck nicht erreicht worden ist, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die zu dem Dokument geführt hat, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 133; vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 110, und zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 Urteil des Gerichts vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48).

    Dabei ist außerdem zu beachten, dass, da jede Ausnahme vom Zugangsrecht eng auszulegen und anzuwenden ist, der Umstand allein, dass die angeforderten Dokumente ein geschütztes Interesse betreffen, nicht die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme rechtfertigen kann, sondern die Kommission nachweisen muss, dass deren Verbreitung den Schutz des Zwecks ihrer Untersuchungstätigkeiten bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung tatsächlich beeinträchtigen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 127).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 140; vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 112).

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Hierzu ist festzustellen, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme nach der Rechtsprechung nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche schützen soll, sondern deren Zweck, der im Fall eines Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu bewegen, das Gemeinschaftsrecht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnrn. 127 und 133, sowie Bavarian Lager, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 149).

    Um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zu rechtfertigen, muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Freigabe der betreffenden Dokumente den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Kommission bezüglich der fraglichen Vertragsverletzungen tatsächlich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnrn. 105 und 109, sowie API/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 02.09.2014 - T-538/13

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung Nr. 1049/2001 und Verordnung

  • EuG, 07.06.2013 - T-93/11

    Stichting Corporate Europe Observatory / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 21.09.2010 - C-528/07

    API / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe

  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • EuG, 25.03.2015 - T-456/13

    Sea Handling / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2011 - C-204/09

    Flachglas Torgau - Zugang zu bei Behörden vorhandenen Umweltinformationen -

  • EuG, 28.04.2017 - T-264/15

    Gameart / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8403
BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07 (https://dejure.org/2007,8403)
BVerfG, Entscheidung vom 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07 (https://dejure.org/2007,8403)
BVerfG, Entscheidung vom 20. November 2007 - 1 BvR 2482/07 (https://dejure.org/2007,8403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gestalterische Anforderungen an Kanzleibriefbögen mit dem Zusatz "& Kollegen"

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BORA § 10 Abs. 1 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit eines belehrenden Hinweises der Rechtsanwaltskammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 502
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.08.2007 - AnwZ (B) 51/06

    Zulässigkeit eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen eines belehrenden

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2007 - AnwZ(B) 51/06 -,.
  • BVerfG, 13.06.2002 - 1 BvR 736/02

    Das aus RABerufsO § 10 Abs 1 resultierende Gebot, alle in einer Sozietät

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07
    Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information ist ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertigt den auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a und Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung beruhenden Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2002, - 1 BvR 736/02 -, NJW 2002, S. 2163).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 24.03.2009 - 1 BvR 144/09

    Pflicht aus § 10 Abs 1 S 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte zur namentlichen

    Die angegriffene Regelung dient der Transparenz sowie der Information des rechtsuchenden Publikums und damit hinreichenden Belangen des Gemeinwohls (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2007 - 1 BvR 2482/07 -, NJW 2008, S. 502 ).
  • LG Arnsberg, 03.03.2011 - 8 O 32/11

    Briefbogen einer Rechtsanwaltssozietät verstößt gegen § 10 Abs. 2 S. 3 BORA bei

    Dieser Eingriff genügt aber den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkenden Gesetzen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, 502, und ausführlicher 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2009, 2587; BGH NJW 2007, 3349).
  • LG Arnsberg, 02.12.2010 - 8 O 128/10

    Wechsel vom Beschwerdeverfahren zum Erkenntnisverfahren und Entscheidung durch

    Dieser Eingriff genügt aber den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkenden Gesetzen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, 502, und ausführlicher 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2009, 2587; BGH NJW 2007, 3349).
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