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   BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06   

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BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06 (https://dejure.org/2007,1012)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06 (https://dejure.org/2007,1012)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 (https://dejure.org/2007,1012)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als ein den Streitwert erhöhender Hauptanspruch; Übereinstimmende Erledigungserklärung eines geltend gemachten Hauptanspruchs; Ansehung von außergerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Vorprozessuale Anwaltskosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2008, 83

  • Anwaltsblatt

    § 4 ZPO
    Streitwerterhöhende Anwaltskosten?

  • Judicialis

    ZPO § 4 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1
    Streitwert bei Erledigung der Hauptsache; Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erhöhung des Streitwertes durch vorprozessuale Anwaltskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Verkehrsunfallprozess - Vorprozessuale Anwaltskosten nicht immer streitwertneutrale Nebenforderung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Streitwert - Übereinstimmende Erledigungserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 999
  • MDR 2008, 404
  • FamRZ 2008, 684
  • VersR 2008, 557
  • AnwBl 2008, 300
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    c) Wenn - wie hier im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger - ein Rechtsstreit hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ist für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rn. 4 mwN; vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, WM 1962, 1225; vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1210 unter II 2 b; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im

    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO mwN).

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