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   BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07   

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https://dejure.org/2007,225
BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07 (https://dejure.org/2007,225)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07 (https://dejure.org/2007,225)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07 (https://dejure.org/2007,225)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezugnahme eines Vermieters auf einen qualifizierten Mietspiegel bei Erhöhung der Miete; Pflicht eines Vermieters zur Mitteilung der Angaben des Mietspiegels gegenüber einem Mieter; Angabe des für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes bei der Ausweisung einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhungsverlangen - Bezugnahme auf Mietspiegel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhungsverlangen - qualifizierter Mietspiegel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen mit qualifiziertem Mietspiegel; öffentlich zugänglich durch Amtsblattveröffentlichung; bei Rastermietspiegeln Feldangabe ausreichend; Spannenangabe nicht erforderlich; subjektive Feldeinordnung ausreichend; Mieterhöhung mit anderen ...

  • Judicialis

    BGB § 558a Abs. 1; ; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 558a Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3
    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens durch Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Mitteilung der im Mietspiegel für die Wohnung angegebenen Spanne

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine überzogenen Anforderungen bei Mieterhöhung mittels Mietspiegel

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Begründung von Mieterhöhungsverlangen bei einem qualifizierten Mietspiegel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter will mehr Geld und pocht auf Mietspiegel - Muss er im Mieterhöhungsschreiben ausdrücklich die dort angegebene Mietspanne mitteilen?

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der Vermieter muss den konkreten Spannenwert des Mietspiegelfelds bei einer Mieterhöhung nicht angeben - Oder: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Mitteilung der im Mietspiegel angegebenen Spanne

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mieterhöhungsverlangen aufgrund eines qualifizierten Mietspiegels

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mietspiegel muss nicht beiliegen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Erhöhungsverlangen und Mietspiegel

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermieter müssen in einem Mieterhöhungsverlangen nicht immer die im Mietspiegel vorgesehene Mietspanne angeben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf Mietspiegel genügt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formalien des Mieterhöhungsverlangens

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen bei qualifiziertem Mietspiegel (IMR 2008, 75)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 573
  • MDR 2008, 312
  • NZM 2008, 164
  • WM 2008, 88
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 52/03

    Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Überschreitung des im

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07
    Hierfür ist erforderlich, dass die Begründung dem Mieter "konkrete Hinweise" auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt (Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NZM 2004, 219, unter II 2 b, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG); dabei dürfen jedoch an die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 12. November 2003, aaO; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 558a Rdnr. 19: "erste Hinweise"; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558a Rdnr. 14 f.).

    Soweit demgegenüber das Senatsurteil vom 12. November 2003 (aaO) zum Begründungserfordernis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG - ohne Einschränkung - gefordert hat, dass der Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung seines Begehrens die in der entsprechenden Kategorie des Mietspiegels genannten Mietzinsspannen (in jedem Fall) anzugeben hat, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07
    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen; auf diese Weise sollen überflüssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, Tz. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 10 m.w.N.; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 8).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 41/05

    Vergleichsmaßstab bei einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07
    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen; auf diese Weise sollen überflüssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, Tz. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 10 m.w.N.; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 8).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

    Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer

    Das Erhöhungsverlangen muss aber - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, aaO Rn. 18; vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, NJW 2016, 1385 Rn. 11; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12

    Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung

    Allerdings muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Im Übrigen ist die von der Revision angeführte Senatsrechtsprechung überholt; in nachfolgenden Entscheidungen hat der Senat seine zunächst vertretene Auffassung, eine in formeller Hinsicht ausreichende Begründung im Sinne von § 558a Abs. 1 BGB liege im Fall der Bezugnahme auf einen Mietspiegel nur bei (objektiv) zutreffender Einordnung in eines der Mietspiegelfelder vor (Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, aaO), dahingehend geändert, dass insoweit die Angabe des nach Auffassung des Vermieters einschlägigen Mietspiegelfelds genüge (Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, WuM 2008, 88 Rn. 16; vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667 Rn. 8; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 263/12, NZM 2013, 612 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 54/15, aaO).
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