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   VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06   

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https://dejure.org/2008,2250
VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06 (https://dejure.org/2008,2250)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 (https://dejure.org/2008,2250)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. September 2008 - 2 S 1500/06 (https://dejure.org/2008,2250)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesamtschuldnerische Haftung einzelner Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben bei Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Willentliche gemeinsame Inanspruchnahme der gebotenen grundstücksbezogenen Leistung einer öffentlichen Einrichtung als ...

  • Judicialis

    KAG § 2 a.F.; ; KAG § 9 a.F.; ; LAbfG § 8 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 2 (a.F.); KAG § 9 (a.F.); LAbfG § 8 (a.F.)
    Benutzungsgebühren: Abfallgebühr; Grundbesitzabgaben; Wohnungseigentümergemeinschaft; gesamtschuldnerische Haftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtschuldnerische Haftung im Abgabenrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern für Kommunalabgaben

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für Abfallgebühren

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundstücksbezogene Gebühren: Gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für Abfallgebühren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Abfallgebühren! (IMR 2009, 53)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 59, 128
  • NJW 2009, 1017
  • NZM 2009, 286
  • ZMR 2009, 160
  • VBlBW 2009, 103
  • DÖV 2009, 171
  • BauR 2009, 290
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06
    Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - NJW 2006, 791).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf.

  • BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05

    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06
    Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - NJW 2006, 791).

    So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.

  • VG Stuttgart, 20.06.2007 - 2 K 3733/07

    Haftung für Müllgebühr bei Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06
    Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29).

    Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06
    d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs-bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen.
  • VGH Bayern, 17.06.1993 - 23 B 91.1350
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06
    Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung "leerlaufen" lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
  • VGH Bayern, 17.07.2003 - 4 B 99.510
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06
    Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05

    Abwassergebühr; Wohnungseigentum; Teileigentum; gesamt schuldnerische Haftung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 1500/06
    Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 127/09

    Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentum: Rangordnung für

    Die einzelnen Wohnungseigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks (§ 3 Abs. 1 WEG; vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1017; OLG Hamm NJW-RR 2009, 1463, 1464; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. § 24 Rn. 12).

    In Baden-Württemberg besteht für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer (vgl. VGH Mannheim ZMR 2006, 818, 819; NJW 2009, 1017, 1019); hingegen ruht eine dingliche Last nur entsprechend dem Miteigentumsanteil auf dem Grundstück (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 letzter Halbs., § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 KAG Baden-Württemberg).

  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13

    Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige

    Denn sie weisen diesen Grundstücksbezug jedenfalls durch den mit dem Sondereigentum zwingend und untrennbar (vgl. § 1 Abs. 2 und 3, § 6 WEG) verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück auf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O; vgl. auch dens., Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 ff. zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

    Denn der Bundesgesetzgeber wollte an der zuvor in der Rechtsprechung bereits anerkannten Möglichkeit zur landesrechtlichen Begründung einer persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft für Kommunalabgaben nichts ändern, als er im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 02.06.1995 - V ZB 32/05 - a.a.O.) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die zum 01.07.2007 erfolgte Änderung des § 10 WEG nachvollzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - a.a.O.; Commichau a.a.O.; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, WEG, § 10 Rn. 282; s. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren).

  • VG Neustadt, 11.12.2014 - 4 K 777/14

    Grundbesitzabgaben bei Wohnungseigentumsgemeinschaft - Grundstücksbegriff

    Aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung folgt für das Wohnungseigentum, dass nicht dieses in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil der einzelnen Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2008 - 2 S 1500/06 -, juris m.w.N.).

    Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2008 - 2 S 1500/06 -, juris; Bay.VGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 B 99.501 -, NVwZ-RR 2004, 145).

  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11

    Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des

    Auf dieser Grundlage hat etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (ZMR 2006, 818 und NJW 2009, 1017) die entsprechenden landesgesetzlichen Normen für die Abwasser- bzw. Abfallgebühren dahin ausgelegt, dass sie eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer begründen.
  • OVG Bremen, 23.11.2018 - 2 B 194/18

    Gesamtschuldnerische Haftung eines Eigentümers einer Wohnung in einem

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 10 Abs. 8 WEG einer im kommunalen Abgabenrecht angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht entgegensteht (BGH, Urteile vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 -, BGHZ 181, 304 -310, Rn. 16 - 18; vom 11.05.2010 - IX ZR 127/09 -, Rn. 14, juris; vom 14.02.2014 - V ZR 100/13 -, Rn. 8, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 -, Rn. 15, juris; OVG NW, Beschluss vom 19.08.2013 - 9 E 398/13 -, Rn. 4 -6, juris; VGH BW, Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 -, Rn. 26, juris; Abramenko in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz , 5. Aufl. 2017, § 10 WEG , Rn. 196 ff.; Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB , 8. Aufl. 2017, § 10 WEG , Rn. 271).
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10

    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer

    Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06

    Satzungsrechtliche Regelung zum maschinellen Pressen von Abfällen

    Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2008 - 2 S 1500/06 - Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2009 - 4 M 448/08

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für

    Mehrere Wohnungseigentümer bilden insoweit eine rechtliche Zweckgemeinschaft und nehmen deshalb die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch (VGH BW, Urt. v. 26.09.2008 - 2 S 1500/06 -, zitiert nach juris).
  • KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten haben die Verwaltungsgerichte eine solche akzessorische Haftung aus den landesrechtlichen Bestimmungen des kommunalen Abgabenrechts hergeleitet (vgl. BVerwG NJW 2006, 791f. [BVerwG 11.11.2005 - BVerwG 10 B 65/05] ; VGH Mannheim NJW 2009, 1017f. - jeweils zum Abfallrecht - und OVG Magdeburg Beschluss vom 05.03.2009 - 4 M 448/08 - BeckRS 2009 32638).
  • VG München, 24.09.2009 - M 10 K 08.5267

    Abfallgebühren; WEG; Gesamtschuld

    Dieser Auffassung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angeschlossen (Entscheidung v. 26.9.2008 Az. 2 S 1500/06).
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