Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.10.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,250
BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 (https://dejure.org/2009,250)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 (https://dejure.org/2009,250)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 (https://dejure.org/2009,250)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen Abschiebung bei mangelnder Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Berücksichtigung der familären Bindungen bei einer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus den Schutzwirkungen des Art. 6 GG; Aufenthaltsrechte eines Ausländers bei Bestehen einer Umgangsberechtigung bzgl. ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; AufenthG § 60 a Abs. 2
    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Umgangsrecht, Vaterschaftsanerkennung

  • Judicialis

    GG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1
    Berücksichtigung familiärer Bindungen bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1135
  • NVwZ 2009, 387
  • FamRZ 2009, 579
 
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Wird zitiert von ... (365)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 ; 56, 363 ; 64, 180 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, [...]).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 ; 56, 363 ; 64, 180 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfGK 7, 49 m.w.N.).

    Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (BVerfGK 7, 49 , vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, Umdr. S. 10-14).

    Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeutet indes gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Beschränkungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, Umdr. S. 15, im Anschluss an BVerfGK 7, 49 ).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (BVerfGK 7, 49 , vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, Umdr. S. 10-14).

    Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, Umdr. S. 15).

    Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeutet indes gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Beschränkungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, Umdr. S. 15, im Anschluss an BVerfGK 7, 49 ).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ; BVerfGK 2, 190 ), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ; Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 ; 56, 363 ; 64, 180 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 ).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ; BVerfGK 2, 190 ), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ; Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ).
  • BVerfG, 20.03.1997 - 2 BvR 260/97

    Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, [...]).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ).
  • BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ; BVerfGK 2, 190 ), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ; Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14).

    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 16 f.).

    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15).

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.).

    Die familiäre (Lebens-) Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 16 m. w. N.).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.).

    Auch im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils wird in der Regel von einer (schützenswerten) familiären Gemeinschaft auszugehen sein (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 16 m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die im Einzelfall vorhandenen Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Eltern-Kind-Beziehung gelebt wird (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, a. a. O., juris Rn. 20 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20

    Begründeter Eilantrag auf Änderung der in der Duldung vermerkten Wohnsitzauflage

    Die familiäre Gemeinschaft, in der ein ausländischer Elternteil regelmäßigen Umgang mit seinem Kind hat, der dem auch sonst Üblichen entspricht, ist von Art. 6 GG geschützt (BVerfG, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 16).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1491
BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08 (https://dejure.org/2008,1491)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2008 - V ZR 14/08 (https://dejure.org/2008,1491)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08 (https://dejure.org/2008,1491)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 139, 138
    Nur ausnahmsweise quantitative Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel (hier: Belastungsverbot und Verfallklausel für verkauftes Unternehmen bei Rentenzahlungspflicht an Verkäufer)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Grundstückskaufvertrag mit einer Abrede zur Zahlung einer wertgesicherten monatlichen Rente durch den Käufer; Wirksamkeit eines Belastungsverbots und einer Verfallsklausel in einem ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Quantitative Teilbarkeit eines Belastungsverbots und einer Verfallklausel in Grundstückskaufvertrag nur bei Feststellung eines entsprechenden Parteiwillens anhand objektiver Umstände

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sitttenwidrigen Vertragsklausel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrige Klausel, quantitative Teilbarkeit

  • Judicialis

    BGB § 139

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) wegen Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ("Knebelung"); Sittenwidrigkeit einer Verfallklausel; Voraussetzungen der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) bei sittenwidrigen Vertragsklauseln; quantitative Teilbarkeit; Grenzen richterlicher ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 139
    Teilbarkeit einer sittenwidrigen Vertragsklausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel möglich?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 139, 138
    Nur ausnahmsweise quantitative Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel (hier: Belastungsverbot und Verfallklausel für verkauftes Unternehmen bei Rentenzahlungspflicht an Verkäufer)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vertragsteilung bei Teilnichtigkeit gem. § 138 BGB

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) wegen Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ("Knebelung"); Sittenwidrigkeit einer Verfallklausel; Voraussetzungen der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) bei sittenwidrigen Vertragsklauseln; quantitative Teilbarkeit; Grenzen richterlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1135
  • MDR 2009, 73
  • DNotZ 2009, 214
  • NJ 2009, 113
  • WM 2009, 181
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

    Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (BGHZ 105, 213, 220 ff.; 107, 351, 355 ff.; 146, 37, 47 f.).

    Wo dieser Wille nicht zu ermitteln ist, weil mehrere Möglichkeiten zur Ersetzung der nichtigen Bestimmung gegeben sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche von ihnen die Parteien gewählt hätten, ist der Regelungsbereich der Vorschrift überschritten (BGHZ 107, 351, 356).

    Der Grenze zwischen der Verwirklichung des hypothetischen Parteiwillens und einer unzulässigen richterlichen Vertragsgestaltung (vgl. dazu BGHZ 107, 351, 357) kommt bei sittenwidrigen Regelungen besondere Bedeutung zu.

    Dort waren anderen Rechtsbeziehungen der Parteien oder einer gesetzlichen Regelung konkrete Anhaltspunkte für das zu entnehmen, worauf sich die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung verständigt hätten (sog. Vorregelung, vgl. BGHZ 107, 351, 358).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (BGHZ 105, 213, 220 ff.; 107, 351, 355 ff.; 146, 37, 47 f.).

    Könnte ein Gericht bereits daraus, dass eine von ihm erwogene Aufspaltung in einen wirksamen und einen nichtigen Teil zu einem vernünftigen Interessenausgleich führt, folgern, diese entspräche dem hypothetischen Willen der Parteiwillen, verlören sittenwidrige Rechtsgeschäfte das Risiko, mit dem sie infolge der gesetzlich angeordneten Nichtigkeitssanktion behaftet sind (vgl. BGHZ 146, 37, 47 f.).

    Im Fall der sittenwidrigen Überforderung einer Ehefrau durch einen Schuldbeitritt konnte aus den bisherigen Rechtsverhältnissen der Beteiligten geschlossen werden, dass die Ehefrau dem Schuldbeitritt zugestimmt hätte, soweit dieser über den Geschäftskredit ihres Ehemanns hinaus die Haftung für gemeinsame, wirksam begründete Verbindlichkeiten der Eheleute betraf (BGHZ 146, 37).

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    a) Das Belastungsverbot beschränkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Kläger in einem Maße, dass diese ihre Selbständigkeit und wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil eingebüßt haben, und stellt sich damit als sittenwidrige Knebelung dar (vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar 1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1588 m.w.N.).

    Sie lässt sich insbesondere nicht auf die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wonach es einer Vertragspartei verwehrt ist, sich unter Berufung auf § 139 BGB ihrer Vertragspflichten insgesamt zu entledigen, wenn lediglich eine allein den anderen Teil begünstigende, abtrennbare Regelung unwirksam ist und dieser andere Teil am Vertrag festhalten will (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 686; Urt. v. 7. Januar 1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 1588; Urt. v. 25. April 1985, III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994).

  • BGH, 08.10.1992 - IX ZR 98/91

    Haftung des Rechtsanwalts bei Vertragsprüfung - Sittenwidrige Verfallklausel in

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Eine solche einseitige und völlig unverhältnismäßige Regelung verstößt gegen die guten Sitten und ist damit nichtig (vgl. BGH Urt. v. 8. Oktober 1992, IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, 247).
  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Beispiele für die Reduzierung einer Klausel auf das nach der gesetzlichen Regelung zulässige Maß sind ferner die teilweise Aufrechterhaltung einer über drei Monatsmieten hinausgehenden Kautionsabrede (BGH, Urt. v. 30. Juni 2004, VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045) und des Kündigungsverzichts eines Mieters im Rahmen eines Staffelmietvertrages (BGH, Urt. v. 16. Juni 2006, VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696) sowie die Befristung der Laufzeit einer Rückverkaufsverpflichtung (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608, 1610).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (BGHZ 105, 213, 220 ff.; 107, 351, 355 ff.; 146, 37, 47 f.).
  • BGH, 27.01.1983 - IX ZR 95/81

    Zustimmungsbedürftigkeit der Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Regelung allein die andere Vertragspartei begünstigt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1983, IX ZR 95/81, WM 1983, 267, 268) oder wenn sie bei der Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist (vgl. BGHZ 112, 288, 296).
  • BGH, 08.10.1990 - VIII ZR 176/89

    Rückabwicklung von der Nichtigkeit widerrufener Verträge erfaßter Verträge

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Regelung allein die andere Vertragspartei begünstigt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1983, IX ZR 95/81, WM 1983, 267, 268) oder wenn sie bei der Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist (vgl. BGHZ 112, 288, 296).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 243/03

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung in einem Mietvertrag; Umfang der

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Beispiele für die Reduzierung einer Klausel auf das nach der gesetzlichen Regelung zulässige Maß sind ferner die teilweise Aufrechterhaltung einer über drei Monatsmieten hinausgehenden Kautionsabrede (BGH, Urt. v. 30. Juni 2004, VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045) und des Kündigungsverzichts eines Mieters im Rahmen eines Staffelmietvertrages (BGH, Urt. v. 16. Juni 2006, VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696) sowie die Befristung der Laufzeit einer Rückverkaufsverpflichtung (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608, 1610).
  • BGH, 30.01.1997 - IX ZR 133/96

    Behandlung eines teilweise formunwirksamen Bürgschaftsvertrages

    Auszug aus BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08
    Sie lässt sich insbesondere nicht auf die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wonach es einer Vertragspartei verwehrt ist, sich unter Berufung auf § 139 BGB ihrer Vertragspflichten insgesamt zu entledigen, wenn lediglich eine allein den anderen Teil begünstigende, abtrennbare Regelung unwirksam ist und dieser andere Teil am Vertrag festhalten will (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 686; Urt. v. 7. Januar 1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 1588; Urt. v. 25. April 1985, III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994).
  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 260/06

    Zulässigkeit der Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks nach ZGB/DDR

  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 27/84

    Bestehen eines vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruchs - Zu-Stande-Kommen

  • BGH, 13.03.1986 - III ZR 114/84

    Vereinbarung eines Gesamthonorars für Rechtsanwalts- und Notartätigkeit

  • BGH, 17.06.2020 - VIII ZR 81/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen

    Letzteres ist bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft immer dann der Fall, wenn die nach Abtrennung des von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils des Rechtsgeschäfts verbleibenden Regelungen ein selbständiges Rechtsgeschäft bilden und davon auszugehen ist, dass die Parteien dieses Rechtsgeschäft bei Kenntnis der teilweisen Nichtigkeit des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäfts abgeschlossen hätten (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, WuM 2012, 278 Rn. 15; vom 8. Februar 2019 - V ZR 176/17, NJW 2019, 2016 Rn. 25) .

    Ausnahmsweise kann die Trennbarkeit selbständiger Teile eines Rechtsgeschäfts - unabhängig vom tatsächlichen oder hypothetischen Willen der Parteien - deshalb ausgeschlossen sein, weil die Trennung in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil gegen gesetzliche Wertungen verstieße (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2012 - V ZR 217/11, NJW 2012, 3424 Rn. 12 [zum RBerG]; vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, aaO Rn. 12 ff. [zu den Grenzen quantitativer Teilung bei § 138 Abs. 1 BGB]).

  • BGH, 18.12.2008 - VII ZR 201/06

    Spekulativ überhöhter Einheitspreis im Bauvertrag

    Eine Aufspaltung einer sittenwidrigen Vereinbarung in einen wirksamen und unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, bei [...]).
  • LAG Nürnberg, 19.05.2020 - 7 Sa 11/19

    Zweites Arbeitsverhältnis - Überschreiten der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit -

    In diesen Fällen kommt die Annahme einer geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht, sondern nur eine Streichung der nichtigen Bestimmung als Ganzes oder die Gesamtnichtigkeit des Vertrages, BGH, Urteil vom 17.10.2008, Az: V ZR 14/08, Rn. 12, 13, zitiert nach juris.
  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 122/11

    Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines

    bb) Die Rechtsprechung sieht in solchen Verfügungsbeschränkungen indessen eine wesentliche Einschränkung bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines übernommenen Betriebs, zu der auch die Aufnahme von Krediten und deren dingliche Absicherung gehört (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 8 - zu einem Rentenkaufvertrag; OLG Celle, RdL 2002, 45 - zu einem Hofübergabevertrag).

    Ein Verfügungsverbot, das dem Erwerber ohne Ausnahme jede Verfügung über das Vermögen des Betriebs oder über dessen Grundvermögen untersagt, beschränkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Übernehmers in einem Maße, dass dieser seine Selbständigkeit und wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil einbüßt, und stellt sich damit als sittenwidrige Knebelung dar (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, aaO).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11

    Zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen

    Weder anderen Rechtsbeziehungen der Parteien des Kaufvertrags noch einer gesetzlichen Regelung lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, worauf sich die Parteien des Kaufvertrags bei - unterstellter - Nichtigkeit der Kaufpreisvereinbarung verständigt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 Rn. 17).

    Ist aber nicht eindeutig, welche Bestimmung die Parteien an die Stelle einer nichtigen Regelung gesetzt hätten, so ist es dem Gericht verwehrt, in Anwendung der Ersetzungsklausel eine bestimmte, ihm interessengerecht erscheinende Klausel zum Vertragsinhalt zu machen (vgl. BGH, NJW 2009, 1135 Rn. 16).

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 336/13

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters: Teilnichtigkeit einer vertraglichen

    Eine Teilnichtigkeit einer Vertragsbestimmung kann nach § 139 BGB nur angenommen werden, wenn ein verbleibender Teil als selbständige Regelung Bestand haben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 Rn. 10; vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47; vom 4. Februar 1994 - V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    (1) Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).
  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (vgl. BGH, 19. September 1988, II ZR 329/87, NJW 1989, 834 ; 17. Oktober 2008, V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 ).
  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 939/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Vergütung bei Arbeit auf Abruf

    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (vgl. BGH, 19. September 1988, II ZR 329/87, NJW 1989, 834 ; 17. Oktober 2008, V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 ).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21

    Schiedsfähigkeit IV

    Konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte müssen darüber hinaus den Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 355 f. [juris Rn. 16]; Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 Rn. 14; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 51 = WRP 2011, 768 - Jette Joop; Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 176/17, NJW 2019, 2016 Rn. 25).
  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

  • LG Rostock, 02.12.2020 - 1 S 54/20

    Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 280/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsanspruch für Arbeit auf Abruf

  • LG München I, 23.06.2014 - 1 S 13821/13

    Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei baulicher Veränderung?

  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 U 12/18

    Zur Sittenwidrigkeit durch Ausnutzung einer Vertrauensstellung zur Erlangung

  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19

    Keine Jahresabrechnung vorab übersendet - keine Beschlussfassung!

  • LG Düsseldorf, 18.12.2013 - 25 S 78/13

    Umfang der Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage für das

  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 4 U 26/19

    Berufung gegen ein Schlussurteil: Übergang von durch Teilanerkenntnisurteil

  • BVerwG, 25.08.2021 - 4 B 3.21

    (Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 12/21

    GmbH-Gesellschaftsvertrag: Teilnichtigkeit einer Schiedsklausel; Entscheidung

  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16

    Soll für die nach der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten statt den

  • LG Köln, 09.02.2023 - 22 O 279/22
  • LG Frankfurt/Main, 23.07.2015 - 13 S 172/14

    Teilbarkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung;

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 9 S 5/14

    Abrechnungsschlüssel: Umfassen Müllkosten auch die anteiligen Hausmeisterkosten?

  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 143/18

    Abbuchungen für eigene Zwecke machen Verwalter ungeeignet!

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2009 - 21 U 239/06

    Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Bindung an einen bestimmten Architekten bei

  • OLG Köln, 25.11.2016 - 6 U 92/16

    Abgrenzung zwischen Schuldanerkenntnis und Anerkenntnisvertrag

  • OLG Hamm, 24.04.2009 - 11 U 55/08

    Unbegründetheit der Amtshaftungsklage gegen einen Notar wegen anderweitiger

  • LG München I, 02.05.2019 - 36 S 8087/17

    Unbestimmter Grundlagenbeschluss mangels tatsächlicher Umsetzbarkeit

  • LG Berlin, 17.12.2019 - 85 S 26/17

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ladungsmangel bezüglich des

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