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   EuGH, 14.10.2008 - C-353/06   

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https://dejure.org/2008,405
EuGH, 14.10.2008 - C-353/06 (https://dejure.org/2008,405)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - C-353/06 (https://dejure.org/2008,405)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - C-353/06 (https://dejure.org/2008,405)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit In einem Mitgliedstaat geborenes und wohnhaftes ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Grunkin und Paul

    Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat geborenes und ...

  • EU-Kommission PDF

    Grunkin und Paul

    Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat geborenes und ...

  • EU-Kommission

    Grunkin und Paul

    Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen − Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit − In einem Mitgliedstaat geborenes ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 18, 234; EGBGB Art. 10
    Nach Wohnsitzrecht in anderem EU-Mitgliedstaat für dort geborenes Kind bestimmter und eingetragener Name muss auch von Heimatstaat anerkannt werden

  • Wolters Kluwer

    Recht zur Regelung der Nachnamen als unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Regelung; Beschränkung der jedem Unionsbürger zustehenden Freiheiten aus Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag durch eine nationale Regelung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Doppelnamen - EU: Deutsche Behörden müssen Doppelnamen anerkennen

  • opinioiuris.de

    Grunkin-Paul

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 18

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR und Europarecht: Internationales Namensrecht (Art. 10 EGBGB) und Freizügigkeit (Art. 18 EGV)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Standesamt Niebüll. Namensrecht und unionsbürgerliche Freizügigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 12; EG Art. 18
    Unionsbürgerschaft: Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS VERWEIGERN, DER IM GEBURTS- UND WOHNSITZMITGLIEDSTAAT BEREITS EINGETRAGEN WURDE

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Grunkin und Paul

    Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat geborenes und ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Doppelnamen für Kinder - EU-Namensrecht geht vor

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EU-Namensrecht geht vor

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland muss Doppelnachnamen, die für im EU-Ausland geborene Kinder eingetragen wurden, anerkennen - EuGH zur Anerkennung eines im Wohn- und Geburtsmitgliedstaat eingetragenen Doppelnamens

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR und Europarecht: Internationales Namensrecht (Art. 10 EGBGB) und Freizügigkeit (Art. 18 EGV)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Flensburg (Deutschland) eingereicht am 28. August 2006 - in der Standesamtssache Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul, weitere Verfahrensbeteiligte: Leonhard Matthias Grunkin-Paul, Standesamt Niebüll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Flensburg (Deutschland) - Auslegung der Artikel 12 EG und 18 EG - Nationale Kollisionsregel, nach der das für die Bestimmung des Familiennamens einer Person geltende Recht allein an die Staatsangehörigkeit anknüpft -Weigerung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 135
  • DNotZ 2009, 449
  • EuZW 2008, 694
  • FamRZ 2008, 2089
  • DVBl 2008, 1436
  • DÖV 2009, 82
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
    Zwar fällt das Recht zur Regelung der Nachnamen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten, sofern es sich nicht um einen internen Sachverhalt handelt, der keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein solcher Bezug zum Gemeinschaftsrecht bei Kindern besteht, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten (vgl. Urteil Garcia Avello, Randnr. 27).

    Wie der Gerichtshof in Bezug auf Kinder mit der Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten bereits festgestellt hat, können unterschiedliche Familiennamen für die Betroffenen zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen, die insbesondere aus den Schwierigkeiten resultieren können, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige diese Kinder sind, rechtliche Wirkungen von Urkunden oder Schriftstücken in Anspruch zu nehmen, die auf den Namen ausgestellt wurden, der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen (Urteil Garcia Avello, Randnr. 36).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-96/04

    Familiensache : Standesamt Stadt Niebüll - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
    In seinem Urteil vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll (C-96/04, Slg. 2006, I-3561), stellte der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Niebüll, welches in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen worden war, als Verwaltungsbehörde handelte, ohne dass es gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es eine Rechtsprechungstätigkeit ausübte.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
    23 bis 28 des vorliegenden Urteils beschrieben sind, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

    DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER

    Auszug aus EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Insbesondere lägen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, die eine Verletzung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und schwerwiegende Nachteile für die Beschwerdeführerin bewirkten, wie sie im Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, Slg. 2008, I-7639), beschrieben seien.

    Da der Gerichtshof im Urteil Grunkin und Paul, in dem er festgestellt habe, dass eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit allenfalls dann gerechtfertigt sei, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stehe, keinen Anlass gehabt habe, über Fragen des Ordre public zu befinden, fragt sich der Verwaltungsgerichtshof, ob im vorliegenden Fall eine mögliche Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Beschwerdeführerin infolge der Änderung ihres Nachnamens im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende Verbot der Führung von Adelstiteln dennoch gerechtfertigt sein könnte, da österreichischen Staatsangehörigen nach diesem Verbot das Führen dieser Titel selbst dann untersagt sei, wenn sie dazu nach deutschem Recht berechtigt seien.

    Das Recht zur Regelung des Nachnamens einer Person und des Führens von Adelstiteln fällt zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 16).

    Es steht fest, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 21 AEUV im Zusammenhang mit dem Urteil Grunkin und Paul sowie der Nichtanerkennung des in einem Mitgliedstaat erworbenen Nachnamens durch einen anderen Mitgliedstaat fragt, unabhängig davon, ob die betroffene Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht.

    Nach dem Urteil Grunkin und Paul führten die Nichtanerkennung eines in einem Mitgliedstaat erworbenen Namens durch einen anderen Mitgliedstaat und der daraus resultierende Zwang, in diesen beiden Mitgliedstaaten verschiedene Namen zu führen, zu einer Beeinträchtigung des Rechts aller Unionsbürger auf Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV.

    Nach Ansicht der österreichischen und der deutschen Regierung unterscheidet sich zum einen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von der im Urteil Grunkin und Paul als Beeinträchtigung qualifizierten Verpflichtung einer Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch gemacht habe, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehöre, einen anderen Namen als den zu führen, der ihr bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und dort eingetragen worden sei.

    Im vorliegenden Fall sei keiner der Nachteile zu erwarten, die im Rahmen der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache festgestellt worden seien.

    Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass keiner der Nachteile, die im Urteil Grunkin und Paul als potenziell nachteilige Folgen der Unterschiedlichkeit der ein und derselben Person von verschiedenen Mitgliedstaaten zugewiesenen Nachnamen genannt worden seien, im Ausgangsverfahren vorzuliegen scheine.

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnr. 21, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 35, sowie vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 73).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährten Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn einer Person, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, die Verpflichtung auferlegt wird, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (Urteil in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnrn.

    Die österreichische und die deutsche Regierung sind der Ansicht, dass sich das Ausgangsverfahren von der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache unterscheide, da es dort um die Weigerung gegangen sei, den in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß von der Personenstandsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit eingetragenen Namen anzuerkennen.

    Anders als in der dem Urteil Grunkin und Paul zugrunde liegenden Rechtssache hätten die verschiedenen nationalen Behörden nicht divergierende Familiennamen in ihre jeweiligen Personenstandsbücher eingetragen.

    Ebenso wie in der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache sich der Name Grunkin-Paul von den Namen Grunkin und Paul unterschied, sind im Ausgangsverfahren die Namen Fürstin von Sayn-Wittgenstein und Sayn-Wittgenstein nicht identisch.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Name nicht dem Namen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Name steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 28).

    Auch wenn diese Gefahr möglicherweise nicht so schwerwiegend ist wie die Nachteile, die das Kind zu befürchten hatte, um das es in der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache ging, ist die konkrete Gefahr, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aufgrund der Verschiedenheit der Namen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, ein Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts zu behindern.

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 94, Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 74).

    Mit der öffentlichen Ordnung verbundene objektive Erwägungen können es rechtfertigen, dass es ein Mitgliedstaat ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 38).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Diese Vorschrift wurde auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin in das deutsche Recht eingeführt.

    Das Amtsgericht Karlsruhe führt insoweit aus, dass in der deutschen Fachliteratur die Frage des Anwendungsbereichs des auf das Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin erlassenen Art. 48 EGBGB , nach dem eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, einen während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen führen kann, insbesondere in dem Fall diskutiert werde, dass dieser Name unabhängig von einer familienrechtlichen Statusänderung erworben worden sei.

    So beträfen die Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), und vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), Fälle, in denen die in den betreffenden Mitgliedstaaten anerkennungsfähigen Namen von der Geburt der Betroffenen an unterschiedlich gewesen seien.

    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Nachname nicht demjenigen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Nachname steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81).

    Der Gerichtshof hat jedoch in den Rn. 30 und 31 des Urteils vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), das in einer Rechtssache ergangen ist, in der die Grundsätze der Gewissheit und der Kontinuität von den deutschen Behörden dafür angeführt wurden, dass bei der Bestimmung des Namens einer Person an deren Staatsangehörigkeit anzuknüpfen sei, bereits befunden, dass diese Grundsätze, so berechtigt sie als solche auch sein mögen, es für sich genommen doch nicht verdienen, dass ihnen eine solche Bedeutung beigemessen wird, dass sie eine Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könnten, den Namen der betroffenen Person so anzuerkennen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig bestimmt und eingetragen wurde.

    Diese Vorschrift, die auf das Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin erlassen worden sei, schaffe eine Rechtsgrundlage dafür, dass eine dem deutschen Recht unterliegende Person einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen und eingetragenen Namen wählen könne, sofern dies nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.

    Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), auf das Vorbringen der deutschen Regierung hin, dass das deutsche Recht die Erteilung zusammengesetzter Nachnamen aus praktischen Gründen zur Begrenzung der Namenslänge nicht zulasse, bereits befunden, dass derartige auf Verwaltungsvereinfachung ausgerichtete Erwägungen nicht ausreichen können, um eine Beschränkung der Freizügigkeit zu rechtfertigen.

    Nach ständiger Rechtsprechung können mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängende objektive Erwägungen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat es ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 85).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im

    Dieser Artikel wurde im Anschluss an das Urteil Grunkin und Paul(3) eingeführt.

    Wie aus den Materialien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hervorgehe, habe der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil Grunkin und Paul(6) umsetzen wollen und sei sich dessen bewusst gewesen, dass die Vorschrift nicht alle denkbaren Sachverhalte "hinkender Namensführung" erfasse.

    Aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts (im Folgenden: Begründung zu Art. 48 EGBGB) geht hervor, dass die deutsche Regierung mit dem Erlass dieser Vorschrift dem Urteil Grunkin und Paul(8) nachkommen wollte, wobei sie das Bestreben hervorhebt, die Kohärenz des auf der Anknüpfung des Namens an die Staatsangehörigkeit beruhenden deutschen Systems zu wahren(9).

    Nach der deutschen Lehre wurden zur Umsetzung der Verpflichtung aus dem Urteil Grunkin und Paul(10) "in Deutschland im Wesentlichen drei Optionen diskutiert, die im Bereich von Verwaltungsrecht und -praxis, des materiellen Zivilrechts(11) und des Kollisionsrechts angesiedelt waren"(12).

    Dieser Ansatz wurde in der Folge im Urteil Grunkin und Paul(29) bestätigt, in dem der Gerichtshof über die Weigerung der deutschen Behörden zu entscheiden hatte, den Familiennamen eines Kindes anzuerkennen, der in Dänemark(30), wo das Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, geboren wurde und seit seiner Geburt wohnte, bestimmt und eingetragen worden war.

    3 - Urteil vom 14. Oktober 2008 (C-353/06, EU:C:2008:559).

    4 - Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 39).

    6 - Urteil vom 14. Oktober 2008 (C-353/06, EU:C:2008:559).

    8 - Urteil vom 14. Oktober 2008 (C-353/06, EU:C:2008:559).

    10 - Urteil vom 14. Oktober 2008 (C-353/06, EU:C:2008:559).

    21 - Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    29 - Urteil vom 14. Oktober 2008 (C-353/06, EU:C:2008:559).

    31 - Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 7).

    32 - Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 39).

    38 - Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    39 - Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 22), sowie vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-438/14

    Bogendorff von Wolffersdorff - Unionsbürgerschaft - Weigerung der Behörden eines

    Diese Rechtssache fügt sich in die nicht kurze Reihe von Rechtssachen ein, die die Unionsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Familiennamen betreffen und in denen folgende Urteile ergingen: Konstantinidis (C-168/91, EU:C:1993:115), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) und Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291).

    Der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe legt sein Hauptaugenmerk auf den Unterschied zwischen der Sache des Ausgangsverfahrens und der Rechtssache, in der das Urteil Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559) erging.

    Wenn dieser Grundsatz im Fall von Personen gilt, die - wie es in den Rechtssachen, in denen die Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559) und Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) ergingen, der Fall war - die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzen, so gilt er erst recht im Fall von Personen, die wie Herr Bogendorff von Wolffersdorff die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten innehaben.

    Zu dem vom Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe in seinen schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Ersteintragungsprinzip ist zu betonen, dass es in der Rechtsprechung und namentlich im Urteil Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559) keinerlei Stütze findet.

    Der Gerichtshof hat jedoch in den Rn. 30 und 31 des Urteils Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559) entschieden, dass es, "[s]o berechtigt [die Grundsätze der Sicherheit und der Kontinuität], die für die Anknüpfung der Bestimmung des Namens einer Person an deren Staatsangehörigkeit angeführt werden, als solche auch sein mögen, ... doch keiner von ihnen [verdient], dass ihm eine solche Bedeutung beigemessen wird, dass er ... die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könnte, den [Namen der betroffenen Person] anzuerkennen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde".

    Wie der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559) entschieden hat, "[genügen d]erartige auf Verwaltungsvereinfachung ausgerichtete Erwägungen ... nicht, um eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit zu rechtfertigen".

    Vgl. auch Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38).

    6 - Vgl. Urteile Uecker und Jacquet (C-64/96 und C-65/96, EU:C:1997:285, Rn. 23), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 26) sowie Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16).

    15 - Vgl. Urteile De Cuyper (C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 39), Nerkowska (C-499/06, EU:C:2008:300, Rn. 32), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21), Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 67 und 68) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53).

    16 - Vgl. Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21 und 22) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 54).

    19 - Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 25) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 61).

    20 - Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 26 und 28) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 55 und 69).

    22 - Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76) unter Bezugnahme auf die Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 36), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23 bis 28) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 67, 69, 70).

    29 - Vgl. Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 36) sowie Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 22 und 23).

    31 - Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Zwar fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59, sowie vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16).

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Allerdings kann eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit, die wie im Ausgangsverfahren von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig ist, nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Wie aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens hervorgehe, habe der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), umsetzen wollen und sei sich dessen bewusst gewesen, dass die Vorschrift nicht alle denkbaren Sachverhalte einer "hinkenden Namensführung" erfasse.

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden

    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. "Garcia Avello"; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. "Bogendorff von Wolffersdorff" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. "Sayn-Wittgenstein").
  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

    Denn der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Art. 21 AEUV dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung ihres nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind geboren wurde und seitdem wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 39).
  • BGH, 20.07.2016 - XII ZB 489/15

    Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheit eines jeden Unionsbürgers, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art. 21 Abs. 1 AEUV), eine Verpflichtung für die Behörden eines Mitgliedstaats enthalten, den Namen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem das Kind geboren wurde (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 21 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 30 ff. "Garcia Avello"; vgl. auch EuGH NJW 2016, 2093 Rn. 35 ff.).

    Die unzulässige Beschränkung der Grundfreiheiten liegt in der Verpflichtung des Betroffenen, gegen seinen Willen einen anderen Namen tragen zu müssen als den, der in dem Mitgliedstaat, in dem er geboren wurde, eingetragen wurde und den er dort führt (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 45 "Garcia Avello") oder den er in einem Mitgliedstaat lange Zeit mit Billigung der Behörden dieses Staats geführt hat (EuGH FamRZ 2011, 1486 Rn. 67 ff. "Sayn-Wittgenstein").

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    aa) Es ist im Ausgangspunkt freilich zutreffend, dass die Einführung des Art. 48 EGBGB unmittelbar durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Grunkin und Paul" veranlasst worden ist, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in Dänemark lebendes Kind deutscher Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089, Grunkin/Paul).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter

  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17

    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll")

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13

    Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister:

  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

  • KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15

    Auslandsgeburt: Eintragung eines von einem französischen städtischen Bediensteten

  • OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 11 W 4194/19

    Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung - Kollision mit Europarecht bei

  • OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14

    Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname

  • OLG München, 19.05.2014 - 31 Wx 130/14

    Name des Kindes: Eintragung des aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten

  • OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19

    Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • EuGH, 02.10.2014 - C-101/13

    U - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

  • KG, 23.09.2010 - 1 W 70/08

    Personenstandsrecht: Anspruch auf Berichtigung von Eintragungen im Geburtenbuch

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15

    Geburtseintrag für ein in Dänemark geborenes Kind deutscher Staatsbürger in

  • VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
  • AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15

    Verpflichtung der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Anerkennung der

  • KG, 14.10.2014 - 1 W 554/13

    Ehe von Personen gleichen Geschlechts nach niederländischem Recht: Bestimmung

  • OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13

    Ehename: Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten

  • VG Berlin, 28.02.2019 - 23 K 777.17

    Keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in deutschen Personalausweis

  • KG, 14.09.2015 - 1 W 473/13

    Wirksamkeit der Namenserteilung der nicht verheirateten Eltern eines in Spanien

  • OVG Saarland, 26.11.2018 - 2 D 137/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einen frei gewählten Namen - deed poll -

  • OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09

    Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-28/08

    Kommission / Bavarian Lager - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • KG, 08.02.2022 - 1 W 277/21

    Kindesname bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • BGH, 18.04.2023 - II ZR 184/21

    Auswirkung der Begründung eines Verwaltungssitzes in England und der dortigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-434/09

    McCarthy - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der

  • OLG Nürnberg, 28.05.2015 - 11 W 2151/14

    Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung

  • VG Berlin, 15.06.2010 - 23 A 242.08

    Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft

  • EGMR, 17.01.2023 - 40792/10

    FEDOTOVA AND OTHERS v. RUSSIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13

    U - Reisepässe - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Mindestsicherheitsstandards für

  • VGH Bayern, 17.09.2014 - 5 ZB 13.1366

    Familienname; Melderegister

  • KG, 15.05.2014 - 1 W 75/14

    Familienname des in Spanien geborenen Kindes deutsch-spanischer Eltern: Wirksamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2010 - C-208/09

    Sayn-Wittgenstein - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in

  • OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11

    Personenstandssache: Unmittelbare Beachtung einer behördlichen

  • EGMR, 05.12.2013 - 32265/10

    HENRY KISMOUN c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-363/11

    Epitropos tou Elegktikou Synedriou - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 16 A 631/12

    Bestehen eines Prüfungsrechts der Meldebehörde bei Zweifeln an der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2012 - 16 A 2346/11

    Anspruch auf Namensänderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 EG 2191/12
  • AG Berlin-Schöneberg, 18.02.2013 - 71 III 240/12

    Namensrecht: Familienname eines in Spanien geborenen Kindes deutscher Eltern

  • VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820

    Namensänderung; Doppelname aus den Namen beider Eltern

  • AG Berlin-Schöneberg, 24.01.2012 - 70 III 472/11

    Name des Kindes: Anerkennung des im luxemburgischen Geburtseintrag eines

  • VG München, 18.02.2009 - M 7 K 08.577
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