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   BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08   

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https://dejure.org/2009,678
BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08 (https://dejure.org/2009,678)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08 (https://dejure.org/2009,678)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08 (https://dejure.org/2009,678)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Kein Nutzungsausfallschaden bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeitpunkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs; Allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut

  • Judicialis

    BGB § 249

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Zeitliche Grenzen der Nutzungsausfallentschädigung bei einer bereits vor dem Unfall erfolgten Fahrzeugbestellung durch den Geschädigten

  • captain-huk.de

    Nutzungsersatz - Ersatz der Kosten für ein Interimsfahrzeug

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs; Allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine fiktiven Kosten für Interimsfahrzeug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lieferzeiten nach Verkehrsunfall

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Verhältnis von Nutzungsausfallentschädigung zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Neuwagenbestellung vor dem Unfall - was nun?

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Verhältnis von Nutzungsausfallentschädigung zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftlichkeit ist entscheidend - Bei Entschädigung Einzelfall untersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1663
  • MDR 2009, 625
  • NZV 2009, 334
  • VersR 2009, 697
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre abschließend zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 Rn. 10 mwN und vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aaO Rn. 32 ff.).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16

    Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

    Die Reparaturbescheinigung wäre - ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt - dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 90) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198, Tz. 6 ff. m.w.N.; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663, Tz. 6 m.w.N. [jeweils Kfz].; vgl. ferner BGHZ 98, 212, 216 ff. [Haus]).

    Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (vgl. etwa Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30. August 2007 - 12 U 60/07, juris, Tz. 5; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteil vom 10. März 2009, aaO, Tz. 10 m.w.N.).

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