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   BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08   

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https://dejure.org/2009,678
BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08 (https://dejure.org/2009,678)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08 (https://dejure.org/2009,678)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08 (https://dejure.org/2009,678)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Kein Nutzungsausfallschaden bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeitpunkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs; Allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut

  • Judicialis

    BGB § 249

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Zeitliche Grenzen der Nutzungsausfallentschädigung bei einer bereits vor dem Unfall erfolgten Fahrzeugbestellung durch den Geschädigten

  • captain-huk.de

    Nutzungsersatz - Ersatz der Kosten für ein Interimsfahrzeug

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs; Allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine fiktiven Kosten für Interimsfahrzeug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lieferzeiten nach Verkehrsunfall

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Neuwagenbestellung vor dem Unfall - was nun?

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftlichkeit ist entscheidend - Bei Entschädigung Einzelfall untersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1663
  • MDR 2009, 625
  • NZV 2009, 334
  • VersR 2009, 697
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. § 249 Rn. 58 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; Vieweg in Staudinger/Eckpfeiler des BGB (2008) S. 412 f.; Wussow/Karzcewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre.

    Darüber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung einen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - aaO).

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. § 249 Rn. 58 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; Vieweg in Staudinger/Eckpfeiler des BGB (2008) S. 412 f.; Wussow/Karzcewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre.

    Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 164 f. m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Auf die Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - VersR 2008, 370 f. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Deshalb hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 2007 (- VI ZR 62/07 - aaO) entschieden, dass bei einem Unfall dem Geschädigten, der bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz über den für die Beschaffung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 164 f. m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72

    Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch Überlassung an Dritte (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.06.1991 - 13 U 55/91

    Verstoß gegen Schadensminderungspflicht; Wiederbeschaffungsdauer eines neuen

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (NZV 1990, 150), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch aus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision angeführt wird.
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Maßgebend dafür, ob der Geschädigte sich mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestaltet hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 249).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. § 249 Rn. 58 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; Vieweg in Staudinger/Eckpfeiler des BGB (2008) S. 412 f.; Wussow/Karzcewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre.
  • BGH, 07.03.1978 - VI ZR 237/76

    Schadensberechnung bei Totalschaden

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. zum Zweithandzuschlag Senatsurteil vom 7. März 1978 - VI ZR 237/76 - VersR 1978, 664 f.).
  • OLG Schleswig, 13.12.1989 - 9 U 206/87

    Wagen ; Reparatur; Ersatzwagen-Beschaffung ; Unfall; Fremdverschulden ;

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
    Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (NZV 1990, 150), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch aus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision angeführt wird.
  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre abschließend zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 Rn. 10 mwN und vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aaO Rn. 32 ff.).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16

    Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

    Die Reparaturbescheinigung wäre - ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt - dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 90) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198, Tz. 6 ff. m.w.N.; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663, Tz. 6 m.w.N. [jeweils Kfz].; vgl. ferner BGHZ 98, 212, 216 ff. [Haus]).

    Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (vgl. etwa Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30. August 2007 - 12 U 60/07, juris, Tz. 5; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteil vom 10. März 2009, aaO, Tz. 10 m.w.N.).

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