Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08   

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https://dejure.org/2009,1367
BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08 (https://dejure.org/2009,1367)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2009 - IX ZR 36/08 (https://dejure.org/2009,1367)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - IX ZR 36/08 (https://dejure.org/2009,1367)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für Schäden durch eine nicht in der gehörigen Weise durchgeführte Zwangsvollstreckung; Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsansprüche bei pflichtwidrigem Handeln des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch nach Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil; "Begleitschäden" der Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher nicht Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsanspruch bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers; Räumung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 717 Abs. 2; ; BGB § 831

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 717; BGB § 831; BGB § 839
    Gerichtsvollzieher haftet nicht als Verrichtungsgehilfe des Vollstreckungsgläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 717 Abs. 2; BGB § 831
    Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für Schäden durch eine nicht in der gehörigen Weise durchgeführte Zwangsvollstreckung; Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsansprüche bei pflichtwidrigem Handeln des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichtwidriges Handeln des Gerichtsvollziehers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schäden des Gerichtsvollziehers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter haftet nicht für Schäden bei Zwangsräumung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsvollziehervollstreckung - Wann haftet der Gerichtsvollzieher für Vollstreckungsfehler?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2068
  • NJW-RR 2009, 658
  • MDR 2009, 651
  • NZM 2009, 275
  • VersR 2009, 1510
  • WM 2009, 664
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
    Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (BGHZ 95, 10, 14 f ; 136, 199, 204 f ; 169, 308, 314Rn. 19; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 139/07 Rn. 6, zVb).

    Eine Aufrechung mit der ursprünglich titulierten Forderung wäre damit unvereinbar (BGHZ 136, 199, 204) .

    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).

  • BGH, 09.11.2000 - III ZR 314/99

    Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
    Durch ihn übt der Staat als alleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher Weise aus (BVerfGE 61, 126, 136; BGHZ 146, 17, 19 f) .

    Die Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen von Gerichtsvollziehern ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ 87, 294, 295; 134, 178, 180; 144, 262, 263; BGHZ 146, 17, 23 ; BGH, Urt. v. 26. September 1957 - III ZR 67/56, VersR 1957, 735, 736; v. 25. Oktober 1962 - III ZR 105/61, VersR 1963, 88).

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01

    Erledigung des Schadensersatzanspruchs durch Feststellung des vorrangig geltend

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Der Gerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 142/08

    Umfang des Schadens zur Abwendung der Vollstreckung i.S. von § 717 Abs. 2 ZPO

    Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten hat (BGH, NJW-RR 2009, 658 f.).

    Vollstreckt z.B. der Gläubiger einen zu seinen Gunsten vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel, der später aufgehoben wird, ist daher grundsätzlich nicht nur der Aufwand für den Umzug, sondern auch der Aufwand für die Anmietung von Ersatzraum ein zu ersetzender Schaden nach § 717 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2009, 658, 659).

  • LG Görlitz, 16.07.2008 - 2 T 97/08

    Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zur Überprüfung der Identität bei

    Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.*) BGH, Urt. v. 5.2.2009 ­ IX ZR 36/08 ­.
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11

    Haftung des Vollstreckungsgläubigers wegen einer Verletzung des

    Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und als solches mit dem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 788; BGH NJW-RR 2009, 658 (659)).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 10 Sa 112/09

    Überstundenvergütung - Darlegungslast - Wirksamkeit einer Pfändungs- und

    Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (BGH Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 36/08 - NJW-RR 2009, 658).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,951
BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08 (https://dejure.org/2009,951)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - IX ZR 10/08 (https://dejure.org/2009,951)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08 (https://dejure.org/2009,951)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben - Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Gebührenhöhe des Abschlusschreibens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf jeweils eine Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abschlussschreiben nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine gesonderte Angelegenheit gem. § 17 RVG

  • info-it-recht.de

    Zur Gebührenhöhe Abschlussschreiben

  • Anwaltsblatt

    § 17 RVG
    Abmahnung und Abschlussschreiben zwei Angelegenheiten

  • Judicialis

    RVG § 15 Abs. 1; ; RVG § 17; ; RVG § 17; ; ZPO § 926

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    RVG § 17 Nr. 4 b; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 2300
    Gebührenrechtliche Einordnung der außergerichtlichen Tätigkeit in Wettbewerbssachen L

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben

  • kanzlei.biz

    Verschiedene Angelegenheit lösen je eine Geschäftsgebühr aus

  • sewoma.de

    Das Abschlussschreiben, Kosten & Fristen

  • rechtsportal.de

    RVG § 15 Abs. 1; RVG § 17; RVG § 17; ZPO § 926
    Anspruch eines Rechtsanwalts auf jeweils eine Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Tätigkeit bei einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    § 17 Nr. 4 lit b) RVG, Nr. 2300 VV RVG
    Doppelte Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit vor einstweiliger Verfügung und dem Hauptsacheverfahren

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zweimal Geschäftsgebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außergerichtliche Tätigkeit und einstweiliger Rechtsschutz

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2300 VV RVG, § 15 RVG
    Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2068
  • MDR 2009, 772
  • VersR 2010, 496
  • MIR 2009, Dok. 090
  • AnwBl 2009, 462
  • Rpfleger 2009, 414
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Sie wird durch die in jenem Verfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand ( BGH, Urt. v. 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901).

    Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten sind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 2008, aaO Rn. 6).

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Sie wird durch die in jenem Verfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand ( BGH, Urt. v. 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Sie lag schon dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde.
  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 45/04

    Umfang der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Berufungsgericht damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, sondern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selbständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die genannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361 ; BGH, Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Berufungsgericht damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, sondern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selbständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die genannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361 ; BGH, Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716).
  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 259/81

    Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel;

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Eine Beschränkung ist daher auf den Anspruchsgrund zulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann ( BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177).
  • BGH, 29.01.2004 - V ZR 244/03

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Berufungsgericht damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, sondern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selbständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die genannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361 ; BGH, Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03

    Überleitung eines Schadensersatzanspruchs der Mutter gegen den Arzt wegen des

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Eine Beschränkung ist daher auf den Anspruchsgrund zulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann ( BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177).
  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08
    Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts stützt (KGR Berlin 2006, 850, 853), handelte es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insgesamt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Abschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dienten.
  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

    Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171).

    Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, WRP 2008, 805 Tz. 9 = GRUR-RR 2008, 368; Urt. v. 12.3.2009 - IX ZR 10/08, WRP 2009, 744 Tz. 8).

    Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH WRP 2009, 744 Tz. 11).

  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Anforderung einer Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage (Senatsurteile vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 20; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744 Rn. 9; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, NJW-RR 2007, 713 Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, zfs 2011, 41 Rn. 27; vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8).

    Dies hat nicht nur zur Folge, dass sie als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne von § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist (Senatsurteile vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO, Rn. 6, 9; BGH, Urteile vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO; vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO), sondern auch, dass die diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten, wenn es nicht zur Hauptsache kommt, nicht in dem das Eilverfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden können (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, aaO, für den Fall, dass der Widerspruch schon vor Anforderung des Abschlussschreibens zurückgenommen war).

  • BGH, 14.03.2017 - VIII ZR 50/16

    Betriebskostenabrechnung bei einer vermieteten Eigentumswohnung: Geltendmachung

    Eine solche Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, wenn die Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Auswirkungen auf die Höhe des Anspruchs haben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 unter II 2 c; vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 6 mwN; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 3).
  • LG Frankfurt/Main, 07.02.2019 - 3 O 190/18
    Das Abschlussschreiben stellte gebührenrechtlich eine gegenüber der Tätigkeit im vorausgegangenen Eilverfahren eigene Angelegenheit dar (vgl. BGH, MDR 2009, 772, Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2013 - 19 E 228/12

    Auslösung einer Terminsgebühr aufgrund Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung

    BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 -, NJW 2011, 2509, juris, Rdn. 20; Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08 -, NJW 2009, 2068, juris, Rdn. 8 ff.
  • LG Frankfurt/Main, 14.07.2009 - 18 O 320/07
    Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zu Ziff.IV wäre ohnehin zu beachten gewesen, dass das Abschlussschreiben zum Hauptsacheprozess gehört (Bundesgerichtshof, Urt.v. 12.03.2009 - IX ZR 10/08) und, wenn es tatsächlich zum Hauptsacheprozess kommt, bloße Klagevorbereitung gemäß § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 1 RVG darstellt (so auch Hefermehl u.a., UWG, § 12, Anm.3.73).
  • OLG Naumburg, 23.06.2015 - 12 U 158/14

    Amtshaftung einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt: Kontrolle eines nach dem Fällen

    Ist nämlich an der Entstehung des Schadens - wie hier - ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter - hier der Klägerin - bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB regelmäßig die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten (z. B. OLG Jena, MDR 2009, 772; BGH, MDR 1987, 648).
  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

    Das Abschlussschreiben stellte gebührenrechtlich eine gegenüber der Tätigkeit im vorausgegangenen Eilverfahren eigene Angelegenheit dar (vgl. BGH, MDR 2009, 772, Rn. 8 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2017 - 2a O 359/15

    Unterlassungsverpflichtung zur Nutzung eines Zeichens für Bekleidungsstücke im

    Das Schreiben eines Rechtsanwalts zur Anforderung einer Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren nicht mehr zum Eilverfahren, sondern zur angedrohten Hauptklage und ist demnach als verschiedene Angelegenheit gemäß § 17 Nr. 4 lit. b RVG zu vergüten (ständige Rspr. vgl. BGH GRUR 2010, 1038; BGH, GRUR-RR 2008, 368 = NJW 2008, 1744 - Gebühren für Abschlussschreiben ; BGH NJW 2009, 2068; BGH GRUR 1973, 384 - Goldene Armbänder ).
  • OLG Hamm, 15.06.2009 - 25 W 444/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen

  • OLG Hamm, 27.10.2009 - 25 W 444/09

    Kürzung einer Verfahrensgebühr bei Geltendmachung des wettbewerblichen

  • OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09

    Wartefrist vor Abschlussschreiben; Abschlussschreiben als einfaches Schreiben

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