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   BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07   

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https://dejure.org/2008,990
BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07 (https://dejure.org/2008,990)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2008 - VIII ZR 170/07 (https://dejure.org/2008,990)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07 (https://dejure.org/2008,990)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 179 Abs. 1 und 3
    Haftungsausschluss bei vollmachtloser Vertretung, wenn der angeblich Vertretene gar nicht existiert

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Haftung eines vollmachtlosen Vertreters im Namen eines nicht existenten Rechtsträgers bei Kenntnis des Vertragspartners vom Fehlen der Vertretungsmacht; Berufen eines vollmachtlosen Vertreters auf einen Haftungsausschluss bei Vorliegen eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des vollmachtlosen Vertreters; fehlende Vertretungsmacht; Kenntnis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung des Vertreters bei nicht-existierenden Vertretenen, § 179 BGB

  • Betriebs-Berater

    Haftungsausschluss des vollmachtlosen Vertreters

  • Judicialis

    BGB § 179 Abs. 3

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftung des falsus procurator analog § 179 Abs. 1 BGB bei Nichtexistenz des Vertretenen, Ausschluß der Haftung nach § 179 Abs. 3 BGB und Einfluß von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 179 Abs. 3
    Haftung des vollmachtlosen Vertreters eines nicht existierenden Rechtsträgers bei Kenntnis des Vertragspartners vom Fehlen der Vertretungsmacht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handeln im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Der im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers Handelnde haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB analog ? Ausschluss der Haftung bei Kenntnis des Vertragspartners vom Mangel der Vertretungsmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 179 Abs. 1 und 3
    Haftungsausschluss bei vollmachtloser Vertretung, wenn der angeblich Vertretene gar nicht existiert

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftungsausschluss des vollmachtmachtlosen Vertreters

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsscheinhaftung, Treu und Glauben

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung des vollmachtlosen Vertreters bei Bekanntsein der Nichtexistenz des Vertragspartners

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftungsausschluss bei Handeln für einen nicht existierenden Rechtsträger

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftung des falsus procurator analog § 179 Abs. 1 BGB bei Nichtexistenz des Vertretenen, Ausschluß der Haftung nach § 179 Abs. 3 BGB und Einfluß von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 307
  • NJW 2009, 215
  • ZIP 2009, 220
  • MDR 2009, 202
  • DNotZ 2009, 287
  • WM 2009, 132
  • BB 2009, 1
  • DB 2009, 172
  • JR 2009, 463
  • NZG 2009, 110
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 219/87

    Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

    Auszug aus BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07
    Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vorhandenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st. Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass die von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn die Haftung aus § 179 BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (BGHZ 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, aaO, Rdnr. 2, 12; MünchKommBGB/Schramm, aaO, Rdnr. 1).

    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch nicht entstandenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung des im Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat (BGHZ 105, 283 ff.).

    Der Beklagte hatte - anders als die Gründer der Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283 ff.) - nicht durch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch besondere Erklärungen schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in das Wirksamwerden des Vertrages erweckt.

  • BGH, 08.07.1974 - II ZR 180/72

    Vertretung einer Vor-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07
    Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vorhandenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st. Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).

    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch nicht entstandenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung des im Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat (BGHZ 105, 283 ff.).

    Der Beklagte hatte - anders als die Gründer der Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283 ff.) - nicht durch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch besondere Erklärungen schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in das Wirksamwerden des Vertrages erweckt.

  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07
    Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83

    Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vorhandenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st. Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).
  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

    Auszug aus BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07
    Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.N.).
  • LAG Hamm, 28.06.2022 - 17 Sa 1400/21

    Unterschrift als individueller Schriftzug Handeln ohne Vertretungsmacht i.S.d. §

    cc) Da Dr. D. bei Abgabe der Kündigungserklärung somit ohne Vertretungsmacht handelte, ist die Kündigung gemäß § 180 Satz 1 BGB unzulässig und damit unwirksam (vgl. zu dieser Rechtsfolge BGH 12.11.2008 - VIII ZR 170/07 - Rn. 13; BAG 13.12.2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 65).
  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13

    Kaufpreisklage nach internationalem Warenkauf: Wirkungen einer

    Die tatrichterliche Auslegung einer solchen Erklärung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 12; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 17; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864, Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 15 U 16/13

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Verbreitung herabsetzender

    Auch juristische Personen können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (vgl. BGH NJW 2009, 215 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10

    Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des

    a) Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteile vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10, Rn. 14, für BGHZ bestimmt; vom 30. Juni 2011 - VII ZR 13/10, BGHZ 190, 212 Rn. 8; vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 13; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 44; vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12

    Zahlungsschwierigkeiten einer Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen

    d) Die tatrichterliche Auslegung der im Emissions-Dienstleistungsvertrag vom 15. März 2004 getroffenen Regelungen seitens des Berufungsgerichts, wonach etwaige Rückzahlungsansprüche nach § 87a Abs. 3 HGB nicht ausgeschlossen sind, ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 12 m. w. N.).
  • LG Neuruppin, 15.04.2021 - 2 O 32/21

    Nicht existente WEG vertreten: Vollmachtloser Vertreter haftet auf

    Mangels Existenz der vertretenen WEG konnte die Beklagte somit nur als Vertreterin ohne Vertretungsmacht handeln (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2008 - VIII ZR 170/07 -, BGHZ 178, 307-315, Rn. 10, juris).
  • LG Kiel, 15.11.2022 - 3 OH 40/22

    Erstattung der Notarkosten bei Auftragserteilung zur Erstellung des

    Die Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht beseitigt das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlossene Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam ist (BGH, NJW 2009, 215, Rn. 15; BeckOK, BGB, 63. Ed. 2022, § 179 Rn. 28).

    Der Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Vertragspartner, der davon Kenntnis hat, dass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließt, auf das Wirksamwerden des Vertrags nicht vertrauen kann und deshalb des Schutzes durch die Haftung des Vertreters nach § 179 Abs. 1 BGB nicht bedarf; wer von der fehlenden Vertretungsmacht des Vertreters weiß, hat es selbst in der Hand, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob der schwebend unwirksame Vertrag durch Genehmigung seitens des Vertretenen wirksam wird (§ 177 Abs. 2 BGB) (BGH, NJW 2009, 215, Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2013 - 14 A 548/12

    Notwendigkeit der Unterzeichnung eines Leistungsantrags hinsichtlich einer

    vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 -, NJW 2001, 2626 (2627); Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 -, NJW 2000, 1407 (1408); Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 -, NJW 1990, 387 (388); zur Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei inexistenten Vertretenen vgl. Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07 -, NJW 2009, 215 Rn. 15 f.
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