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   OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09   

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https://dejure.org/2009,5660
OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09 (https://dejure.org/2009,5660)
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2009 - 31 AR 90/09 (https://dejure.org/2009,5660)
OLG München, Entscheidung vom 31. März 2009 - 31 AR 90/09 (https://dejure.org/2009,5660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

  • Judicialis

    ZPO § 33 ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gemeinsamer Gerichtsstand bei isolierter Drittwiderklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretung, um Zeugen zu gewinnen: Verteidigung möglich? (IBR 2009, 434)

Verfahrensgang

  • LG Traunstein - 6 O 4259/08
  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2609
  • MDR 2009, 709
  • BauR 2009, 1342
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine isolierte Drittwiderklage zulässig ist, hierfür aber beim Gericht der Klage keine Zuständigkeit begründet ist, kann vom übergeordneten Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden (Folge aus BGH v. 18.6.2008, V ZR 114/07 und BGH vom 24.6.2008, X ARZ 69/08).

    a) Mit Beschluss vom 24.6.2008 hat der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die frühere Rechtsprechung bestätigt, dass § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage begründet (BGH vom 24.6.2008, X ARZ 69/08 = NJW-RR 2008, 1516).

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine isolierte Drittwiderklage zulässig ist, hierfür aber beim Gericht der Klage keine Zuständigkeit begründet ist, kann vom übergeordneten Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden (Folge aus BGH v. 18.6.2008, V ZR 114/07 und BGH vom 24.6.2008, X ARZ 69/08).

    b) Mit Entscheidung vom 13.6.2008 hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer isolierten Drittwiderklage jedenfalls dann als zulässig angesehen, wenn sie, wie hier, als negative Feststellungsklage gegen den Zedenten der Klageforderung erhoben wird (BGH vom 13.6.2008, V ZR 114/07 = NJW 2008, 2852).

  • OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07

    Vorlage zum BGH: Gerichtsstandsbestimmung bei Erweiterung der Widerklage auf

    Auszug aus OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09
    Dieser Rechtsprechung folgt der hier erkennende Senat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.2.2008, 31 AR 274/07 = OLGR München 2008, 346).
  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Auszug aus OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09
    Denkbar ist, dass der 5. Zivilsenat, ohne dies ausdrücklich auszuführen, eine Zuständigkeit des Gerichts der Klage für die isolierte Drittwiderklage in erweiternder Auslegung des § 33 ZPO als gegeben ansah (die spätere gegenteilige Entscheidung des 10. Zivilsenats lag noch nicht vor; vgl. zur erweiternden Auslegung des § 33 ZPO Vollkommer/Vollkommer WRP 2000, 1062 und ihnen folgend OLG Dresden vom 17.4.2002, 1 AR 17/02 = OLG-NL 2003, 65).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Demgegenüber hält das vorlegende Oberlandesgericht die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei isolierten Drittwiderklagen gegen den Zedenten für geboten (so bereits OLG München, Beschluss vom 31. März 2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • OLG München, 01.06.2010 - 34 AR 64/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei isolierter Drittwiderklage

    Bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht (siehe OLG München - 31. Zivilsenat - vom 31.3.2009, 31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609; Vorlage an den BGH wegen Abweichung von BGH vom 19.11.1991 - X ARZ 26/91 = NJW 1992, 982 u.a.).

    In seinem Beschluss vom 31.3.2009 (31 AR 90/09 = NJW 2009, 2609) hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München unabhängig von dieser Rechtsansicht eine Bestimmungsentscheidung getroffen.

    Das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - hat dies, ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof, in dem schon erwähnten Beschluss vom 31.3.2009 (NJW 2009, 2609) bejaht.

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

    Das vorlegende Oberlandesgericht sieht sich an einer Zurückweisung des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München gehindert, das die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei isolierten Drittwiderklagen gegen den Zedenten für geboten hält (OLG München, Beschluss vom 31. März 2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609).
  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 32 Sbd 128/09

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Drittwiderklage

    Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht für gegeben, sieht sich aber an der Ablehnung einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31.03.2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609 gehindert.

    Hieran sieht er sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31.03.2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609 gehindert.

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten

    Demgegenüber hält das vorlegende Oberlandesgericht die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei isolierten Drittwiderklagen gegen den Zedenten für geboten (so bereits OLG München, Beschluss vom 31. März 2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609).
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