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   BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08   

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BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08 (https://dejure.org/2009,160)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - VIII ZR 231/08 (https://dejure.org/2009,160)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08 (https://dejure.org/2009,160)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a
    Kündigung durch GbR als Vermieter wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters, Kündigungsbeschränkung nach § 577a BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnraummietverhältnis i.R.e. Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung Wohnraummietvertrag durch GbR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geltendmachung von Eigenbedarf durch BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter; Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

  • Betriebs-Berater

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft

  • Judicialis

    BGB § 566; ; BGB § 573 Abs. 2; ; BGB § 577a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566; BGB § 573 Abs. 2; BGB § 577a
    Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnraummietverhältnis i.R.e. Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Eigenbedarfskündigung durch BGB-Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile zur Eigenbedarfskündigung - Wer ist im Recht?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGB-Gesellschaft kann wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter auch bei geplanter Wohnungsumwandlung kündigen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft trotz geplanter Wohnungsumwandlung zulässig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung durch GbR und Kündigungsschutz

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    BGB-Gesellschaft darf Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen

  • w-rus.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf einer GbR bei Umwandlung in Wohnungseigentum

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Eigentümergesellschaft darf Mietern kündigen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung einer Eigentümer-Gesellschaft zulässig

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Beabsichtigte Umwandlung in Eigentumswohnungen steht Eigenbedarfskündigung nicht entgegen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen Eigenbedarf

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leichtere Kündigungsmöglichkeiten wegen Eigenbedarfes

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.7.2009)

    BGH erlaubt Eigenbedarfskündigung durch Gesellschafter // Sogenanntes Münchner Modell ist zulässig

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsanmerkung)

    § 577a BGB
    Keine analoge Anwendung der Kündigungsbeschränkung aus § 577a BGB (Prof. Dr. Markus Artz, Bielefeld; ZJS 1/2010, S. 120)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigung im Münchener Modell (analog § 577a BGB)? (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; jurisPR-BGHZivilR 18/2009 Anm. 2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wird die Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft durch § 577a BGB beschränkt? (IMR 2009, 335)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2738
  • ZIP 2009, 1671
  • MDR 2009, 1097
  • NZM 2009, 613
  • ZMR 2010, 99
  • NJ 2009, 510
  • BB 2009, 1761
  • NZG 2009, 1023
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 271/06

    Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs eines

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem Senatsurteil vom 27. Juni 2007 (VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845, Tz. 10 ff.) eine BGB-Gesellschaft als Vermieterin einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen darf.

    Gegen eine Differenzierung aufgrund einer mehr oder weniger überschaubaren Zahl von Gesellschaftern sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit (Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 16).

    Ob auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung durch eine BGB-Gesellschaft, die gemäß § 566 BGB erst später in den Mietvertrag eingetreten ist, an der Auffassung festzuhalten ist, dass eine Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft, die den Mietvertrag abgeschlossen hat, nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht kommt, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren (Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 17), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94

    Eigenbedarf des Erwerbers von Mit- bzw. Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
    Die Bestimmung hat den Zweck, dem durch die Umwandlung in Wohnungseigentum gefährdeten Bestandsschutzinteresse des Mieters Rechnung zu tragen (Senat, BGHZ 126, 357, 365) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 357 ) darf sich deshalb der Eigentümer einer Wohnung als Vermieter grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die Wartefrist berufen, wenn er erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Miteigentum gemäß § 3 WEG in der Weise beschränkt haben, dass jedem Miteigentümer Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird.

  • LG München I, 30.07.2008 - 14 S 20441/07

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch eine Vermieter-GbR

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
    Das Berufungsgericht (LG München I, WuM 2008, 731) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 127/08

    Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung nur für Eigenbedarfs- und

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
    Gerade die erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die mit der (verlängerten) Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerbefugnisse (Art. 14 GG) sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers dar (Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808, Tz. 14).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
    Zwar ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, Tz. 11).
  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
    § 577a BGB setzt für den Ausschluss einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet und danach dieses Wohnungseigentum veräußert worden ist (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265, unter II 1).
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Fortführung von Senat, Urteile vom 27. Juni 2007, VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 15; vom 16. Juli 2009, VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 13 f. und vom 23. November 2011, VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23).

    Denn sie sind nach ihrem Normzweck auf den Schutz des Mieters vor einer unabhängig von der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehenden Eigenbedarfslage gerade nicht zugeschnitten (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, aaO mwN [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]; Urteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19 [zu § 577a BGB]).

    Insofern hat es seine Berechtigung, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Gleichbehandlung der (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit den Fällen der Miteigentümer- und Erbengemeinschaften vorgenommen hat (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 15; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.; vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    Bei dem "Münchener Modell" verzichtet eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Miteigentümergemeinschaft nach dem Erwerb des mit Mietwohnraum bebauten Grundstücks zunächst auf die Begründung von Wohnungseigentum und den anschließenden Verkauf von Eigentumswohnungen an Interessenten, kündigt stattdessen wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter oder der Miteigentümer und umgeht so die Anwendung der Kündigungssperre des § 577a Abs. 1, 2 BGB (BT-Drucks. 17/10485, S. 16; Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, aaO), da die mieterschützende Bestimmung des § 577a Abs. 1 BGB hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 17/10485, aaO; Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 96/12

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses

    Auf diese Weise hat er das Verdrängungsrisiko für den Mieter entschärft, das in der Vergangenheit in dieser Fallgruppe vor allem deshalb besonders hoch war, weil insoweit die Beschränkung der Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 577a BGB in der bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung der Norm nicht galt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 f.).
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 325/09

    Wohnraummiete in einem "Reihenhausblock": Realteilung eines mit

    Gerade die darauf beruhende erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und deren Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die mit der verlängerten Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerbefugnisse sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers einer Eigentumswohnung dar (Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738, Tz. 19, sowie vom 11. März 2009 - VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808, Tz. 14).
  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 313/08

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Mieters auf Wiedereinräumung der

    Auch darf eine BGB-Gesellschaft als Vermieterin - auch nach Eintritt in den Mietvertrag nach § 566 Abs. 1 BGB - grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, WM 2009, 519, Tz. 13).
  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 74/11

    Wohnraummiete: Mietvertragseintritt nach Erwerb eines Mehrparteienhauses durch

    Denn ein Grundstück, als dessen Eigentümer - wie hier - die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem entsprechenden Zusatz eingetragen sind, steht nicht im Eigentum der Gesellschafter, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716 Rn. 11; Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 21).

    Entgegen der Auffassung der Revision steht die Sichtweise, dass durch die Auseinandersetzung der Gesellschaft eine Veräußerung der jeweiligen Wohnung von der Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter im Sinne des § 566 BGB bewirkt wird, nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 6. Juli 1994 (VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357) und vom 16. Juli 2009 (VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738).

    Die Bestimmung des § 577a BGB hat demnach (nur) den Zweck, dem durch Umwandlung in Wohnungseigentum gefährdeten Bestandsschutzinteresse des Mieters Rechnung zu tragen, ist aber nicht auf den Schutz vor einer unabhängig von einer Umwandlung bestehenden Eigenbedarfslage zugeschnitten (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 21).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 13).

    An dieser Einschränkung hält der Senat aber, wie im Senatsurteil vom 16. Juli 2009 (VIII ZR 231/08, aaO Rn. 15) bereits angedeutet, nicht mehr fest.

    Da der Gesetzgeber in § 577a BGB die Eigenbedarfskündigung nur für eine spezielle, hier nicht vorliegende Konstellation erschwert hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke; eine analoge Anwendung des § 577a BGB auf den Erwerb eines Anwesens durch eine Personenmehrheit zwecks Eigennutzung kommt deshalb nicht in Betracht, selbst wenn die Erwerber die Absicht haben, früher oder später Wohnungseigentum zu begründen (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 18 ff.).

  • BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 210/10

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch eine Personenhandelsgesellschaft

    Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Senats eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - anders als eine Kapitalgesellschaft - grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 12, 15 ff.; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.).
  • BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20

    Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum:

    Dies ist jedoch zum einen aufgrund des aus Sicht des Gesetzgebers gebotenen Schutzes des Mieters vor dem unverschuldeten Verlust seiner Wohnung (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5 f.; 14/4553, S. 73) geboten und zum anderen verhältnismäßig, da die Vorschrift des § 577a Abs. 1 BGB einen engen Anwendungsbereich hat, der diesen Mieterschutz sowohl gegenständlich - die Kündigungssperrfrist gilt nur für eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung und lediglich nach der erstmaligen Veräußerung zuvor gebildeten Wohnungseigentums - als auch in zeitlicher Hinsicht - maximale Kündigungssperrfrist von zehn Jahren - nur in beschränktem Umfang einräumt (vgl. zu den insoweit zu Grunde zu legenden Maßstäben Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, aaO Rn. 32 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19; vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 48 [zu § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB]).

    Gerade die erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfs- beziehungsweise Verwertungskündigung nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die mit der (verlängerten) Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerbefugnisse (Art. 14 Abs. 1 GG) sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers dar (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5 f.; Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808 Rn. 14; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NZM 2010, 821 Rn. 16).

    Die Wartefristregelung aus § 577a Abs. 1, 2 BGB für eine Eigenbedarfskündigung greift dabei nicht schon bei der Begründung von Wohnungseigentum ein, sondern erst nach Veräußerung der Eigentumswohnung (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO).

    Angesichts des Schutzzwecks des § 577a Abs. 1 BGB setzt eine Veräußerung an einen Erwerber einen tatsächlichen Wechsel in der Person des Wohnungseigentümers voraus und zwar dergestalt, dass mit einem solchen Wechsel des Rechtsträgers neu in Betracht kommender, bis zu diesem Zeitpunkt für den Mieter nicht zu befürchtender Eigen- beziehungsweise Verwertungsbedarf geschaffen wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 21; vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 19).

  • OLG Hamm, 30.03.2012 - 30 U 126/11

    Voraussetzungen des Vorkaufsrechts des Mieters

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass bei Erwerb des Wohnhauses durch eine BGB-Gesellschaft keine Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a BGB besteht, wenn die BGB-Gesellschaft einem Mieter wegen des Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigt, auch wenn nach der Kündigung sodann Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird (vgl. BGH, NJW 2009, S. 2738 sowie BGH, NJW 2007, S. 2845).
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 92/16

    Wohnraummietvertrag: Kündigung durch eine GbR wegen Eigenbedarfs eines ihrer

    Denn wie der Senat jüngst in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 (VIII ZR 232/15, aaO) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 15; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.; vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23) bekräftigt hat, kann sich eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen berufen.
  • LG Berlin, 11.11.2020 - 64 S 80/20

    Wann beginnt die Kündigungssperrfrist?

  • AG Frankfurt/Main, 08.09.2016 - 33 C 1201/16
  • AG Hamburg-Blankenese, 14.04.2010 - 508 C 250/09

    Einheitlichkeit der Betriebskostenabrechnung

  • LG Hamburg, 07.08.2009 - 311 S 128/08

    Wohnraummietvertrag: Eigenbedarfskündigung durch eine Kommanditgesellschaft oder

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