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   BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07   

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https://dejure.org/2009,141
BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07 (https://dejure.org/2009,141)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2009 - I ZR 8/07 (https://dejure.org/2009,141)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 (https://dejure.org/2009,141)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • Telemedicus

    Wer wird Millionär?

  • Telemedicus

    Wer wird Millionär?

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Werbung bei redaktioneller Veröffentlichung?

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Werbung bei redaktioneller Veröffentlichung?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten wegen Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des Klägers (Günther Jauch); Vorrang des Schutzes des ...

  • rechtambild.de

    Wer wird Millionär?

  • debier datenbank

    Wer wird Millionär?

    Art. 8 Abs. 1, 10 EMRK

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Wer wird Millionär?": Schutz des Persönlichkeitsrechts und Bildnisschutz prominenter Personen

  • Judicialis

    KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; EMRK Art. 8 Abs. 1; ; EMRK Art. 10; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 1; KunstUrhG § 23 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Unzulässige Werbung mit einem Bild von Günther Jauch auf dem Titelbild einer Rätselzeitschrift

  • kanzlei.biz

    Wer wird Millionär?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten wegen Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des Klägers (Günther Jauch); Vorrang des Schutzes des ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten wegen Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des Klägers (Günther Jauch); Vorrang des Schutzes des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wer wird Millionär?

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Persönlichkeitsrecht gegen Veröffentlichungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Günther Jauch obsiegt gegen Zeitschriftenverlag - Die Abbildung Prominenter auf dem Titelblatt einer Zeitschrift ist nur zulässig, wenn die begleitende Berichterstattung Informationsgehalt hat und nicht lediglich darauf abzielt die Ausnutzung des Werbe- und Imagewertes ...

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Jauch gewinnt gegen Rätselheft

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage unter welchen Vorraussetzungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage unter welchen Vorraussetzungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Abbildung von Günter Jauch auf der Titelseite eines Rätselheftes war nicht zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Persönlichkeitsrechte auf der Titelseite

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiges Bild von Günter Jauch auf Titelseite eines Rätselheftes

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Abbildung von Günther Jauch auf Rätselheft rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Günther Jauch - Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bild-Veröffentlichung von Günther Jauch ohne Berichterstattung unzulässig

  • lempe-kessler.com (Kurzinformation)

    Familie Jauch wehrt sich

  • schertz-bergmann.de (Kurzinformation)

    Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Günther Jauch: Gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Günther Jauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Günther Jauch im Rätselheft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

Besprechungen u.ä. (3)

  • Telemedicus (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "berechtigte Interesse" im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzanmerkung)

    Jauch-Foto auf der Titelseite eines Rätselhefts

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erlangtes Etwas in der (allgemeinen) Eingriffskondiktion

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3032
  • MDR 2009, 1292
  • GRUR 2009, 1085
  • VersR 2010, 636
  • afp 2009, 485
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BVerfGE 120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11).

    Zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit gehört auch die Abbildung von Personen (BVerfG NJW 2005, 3271, 3272 ; BVerfGE 120, 180, 196).

    Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.).

    Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Seriosität (BVerfGE 120, 180, 206).

    Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20).

    Auch bei einer Berichterstattung über bekannte Personen müssen danach der Informationswert der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung ermittelt und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden (BVerfGE 120, 180, 208).

    Insofern muss das Veröffentlichungsinteresse nicht nur hinter dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten (BVerfGE 120, 180, 207; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 12 = NJW 2008, 749; Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 23 = NJW 2008, 3138), sondern allgemein hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.

    Der begleitende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für die Abbildung zu schaffen (BVerfGE 120, 180, 206 f.).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers).

    Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - Bob-Dylan-CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers).

    Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern liegt bereits vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 10 = NJW 2009, 754).

    Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BVerfGE 120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11).

    Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178, 213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.).

    Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (BGH GRUR 2009, 86 Tz. 15 m.w.N.).

  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95

    Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Denn bei dem Rätselheft handelt es sich um eine im Verhältnis zum Kläger fremde Leistung (hierzu BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 127 - Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt).

    Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - Bob-Dylan-CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers).

    Der Kläger wird als Moderator einer Rätselsendung in Beziehung zu dem ihm fremden Rätselheft gesetzt (zur zwar branchengleichen, aber "fremden" Leistung BGH GRUR 1997, 125, 126 - Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt).

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178, 213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.).

    Zum Kern der Pressefreiheit gehört zwar, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was durch das öffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird (BGHZ 178, 213 Tz. 15 m.w.N.).

    Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGHZ 178, 213 Tz. 18; zur Namensnennung BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 17 = NJW 2008, 3782 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1527 Tz. 18 - Schau mal, Dieter).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.).

    Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern ausschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilligungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke).
  • BayObLG, 24.11.1994 - 3Z BR 180/94

    Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Vorlage von Jahresabschlüssen

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Entscheidend ist, ob die Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798, 790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente).
  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
    Entscheidend ist, ob die Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798, 790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente).
  • OLG Hamburg, 05.12.2006 - 7 U 90/06

    Recht am eigenen Bild: Abbildung eines bekannten Fernsehmoderators auf der

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZR 164/06

    Prominentenfotos III - Fussballspieler

  • LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05

    Recht am eigenen Bild: Abbildung eines bekannten Fernsehmoderators auf der

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07

    Zerknitterte Zigarettenschachtel

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 223/05

    Namensnennung von Prominenten in der Werbung

  • BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01

    Marlene Dietrich III

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Dies gilt selbst dann, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647 Rn. 36 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 17 - Wer wird Millionär?).

    Eine solche Gewichtung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ausgeschlossen, weil das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, nicht von der Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen derjenigen befreit, über die berichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 19 - Wer wird Millionär?).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 25 - Wer wird Millionär?, mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    ee) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht sich bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr an den Ausgang des Verfahrens angelehnt hat, das der Senatsentscheidung "Wer wird Millionär?" (BGH, GRUR 2009, 1085) zugrunde lag.

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Dies gilt selbst dann, wenn das Bild mit einer Berichterstattung über die abgebildete Person verknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647 Rn. 36 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 17 - Wer wird Millionär?).

    Eine solche Gewichtung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ausgeschlossen, weil das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, nicht von der Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen derjenigen befreit, über die berichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 19 - Wer wird Millionär?).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 25 - Wer wird Millionär?, mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    Mit Blick auf BGH v. 11.03.2009 (I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - G?) sei unschädlich, dass der Kläger nicht als Testimonial für die Internetseite der Beklagten in Anspruch genommen bzw. sein Image oder Werbewert nicht auf das Produkt übertragen worden sei.

    Insbesondere sei ein Anspruch dem Grunde nach auch nicht aus der Entscheidung des BGH v. 11.03.2009 (I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - G?) abzuleiten.

    Der Kläger habe selbst im Fall BGH v. 11.03.2009 (a.a.O.) nach der Aufhebung und Zurückverweisung schlussendlich nur 20.000 EUR im Wege der Lizenzanalogie erhalten (OLG Hamburg v. 22.12..2009 - 7 U 90/06, n.v.).

    Denn auch diese Rechtsprechung setzt eine redaktionelle Berichterstattung über den konkret Betroffenen im Innenteil voraus (BGH v. 14.03.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 - H) oder zumindest eine diesbezügliche Sachaussage durch Bild oder Bildunterschrift auf dem Titelblatt (BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 18, 21 ff. - G?).

    Auch wird - was der Beklagten insbesondere auf deren Schriftsatz vom 02.05.2019 (Bl. 223 ff. d.A.) ebenfalls zuzugeben ist - nicht in sonstiger Weise ein besonderer Bezug zwischen dem Kläger und dem Produkt der Beklagten hergestellt wie im Fall BGH v. 11.03.2009 (I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - G?).

    Es wird auch nicht unterstellt, dass dem Produkt etwaige Eigenschaften des Klägers anhaften, so dass etwa dessen Kompetenz auf das Produkt übertragen wird (wie im Fall BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 32 - G?).

    Soweit BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 31 f. - G? eine "gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt" geprüft hat, weil man durch "ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen" versuche, trägt das ebenfalls keine andere Sicht: Zum einen werden daran - wie BGH a.a.O. zeigt - ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sein, zum anderen hat der BGH damit kein zwingendes Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Lizenzanalogie begründet, sondern im damaligen Fall nur die besondere Eingriffstiefe im Rahmen des § 23 KUG begründet, die den geringen Informationswert der dortigen Bildunterschrift in der Abwägung hinter der werblichen Ausnutzung zurücktreten ließ.

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (zum Titelbild von Zeitschriften vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 f. - Chris-Revue; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 24 ff. - Wer wird Millionär?; GRUR 2011, 647 Rn. 12 ff. - Markt & Leute).

    Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild kommt insoweit insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. - Wer wird Millionär?).

    Ausreichend kann es vielmehr sein, wenn - wie vom Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - durch die Abbildung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eine gedankliche Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt hergestellt wird, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute).

    (1) Gegen die Zulässigkeit einer werbenden Berichterstattung spricht, dass durch die Verwendung des Bildnisses über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus der Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausgenutzt wird, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. - Wer wird Millionär?).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis genießt ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung - wie im Streitfall - aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung (vgl. dazu BGH, GRUR 2011, 259 Rn. 17 - Rosenball in Monaco, mwN), sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt - wie dargelegt - einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 34 - Wer wird Millionär, mwN).

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Selbst wenn unterstellt würde, dass die Veröffentlichung am Rande auch redaktionellen Charakter habe, fehle es jedenfalls an einem ausreichenden Informationswert für die Öffentlichkeit, um die Nutzung des Bildnisses gemessen an BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft - noch rechtfertigen zu können.

    Auch der der Entscheidung BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar: Der Kläger, der allgemein sein Einverständnis in seine Ablichtung als Kapitän gegeben habe und der sich der Nutzung des Bildes für die Illustration des "Bs" als Inbegriff der "Traum-Kreuzfahrt" auch bewusst gewesen sei, sei hier nur zur Illustration eines redaktionellen Beitrages abgebildet worden ohne Ausnutzung eines Werbewerts o.ä.

    Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 19 - "Rätselheft").

    Zum anderen rügt der Kläger zu Recht, dass entgegen dem Landgericht hier auch nicht nur eine reine sog. Aufmerksamkeitswerbung vorliegt - der im Zuge der Abwägung mangels Eingriffsintensität weniger Gewicht zukommen würde (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 25 - H) -, sondern aus Sicht des Durchschnittslesers und letztlich auch schon aufgrund der Bildunterschrift zumindest auch eine leichte Form eines sog. Imagetransfers ähnlich wie im Fall BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft: Ist der dortige Kläger als Moderator einer Rätselsendung in Beziehung zu einem ihm fremden Rätselheft gesetzt worden und sollte wegen der "Branchengleichheit" im Rätselsektor ersichtlich seine Kompetenz und Popularität auf das angepriesene Rätselheft übertragen werden (BGH a.a.O., Rn. 32), gilt vorliegend nach Ansicht des Senats nichts anderes: Schon die Bildunterschrift ( wie auf dem echten TV-B") zieht einen bewussten Vergleich zur beliebten TV-Serie und überträgt deren Beliebtheit auf die "branchengleiche" Kreuzfahrt auf einem anderen Schiff als Hauptgewinn des Preisrätsels.

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 46/18

    Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan

    Dabei ist der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 18), wobei die Wahrnehmung der Leser bei der Lektüre der Zeitschrift maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 18).

    Gleiches gilt, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 29).

    Es wird nicht der Eindruck erweckt, dass ein "berühmter Mann" wie der Kläger gerade das beworbene Produkt nutze (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9.5.1956 - I ZR 62/54, juris Rn. 11), oder dass der Betrachter durch die Benutzung der angepriesenen Produkte Eigenschaften des Klägers erwerben würde bzw. dem Produkt Eigenschaften des Klägers anhaften (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 32).

    Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung im Rahmen der Frage zu, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 17, 20).

    In der Entscheidung "G" hat der Bundesgerichtshof den Informationswert als zu gering eingestuft, um die Veröffentlichung eines Bildnisses von H zu rechtfertigen, da die Bildunterschrift " keinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte " hatte (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 23).

    Im Vergleich zur Entscheidung "G?", in dem der BGH dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang einräumte, da " ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar ist " (BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, juris Rn. 33), sind vorliegend die Gewichtungen in doppelter Hinsicht verschoben: Zum einen wird der Image- und Werbewert des Klägers gerade nicht ausgenützt, zum anderen enthält die Werbung auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07

    Der strauchelnde Liebling

    Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, Urt. v. 11.3. 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Tz. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 26 - Wer wird Millionär?).

    Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 15 - Wer wird Millionär?, m. w. N.).

    Erhebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 - Wer wird Millionär?, m. w. N.).

    bb) Danach darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Berichterstattung über diese Person enthält (BGH, Urt. v. 14.3. 1995 - VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, 614 f. - Chris Revue) oder die Bildunterschrift auf dem Titelblatt selbst eine die Abbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 17 ff. - Wer wird Millionär?).

  • OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1822/17

    Ansprüche wegen unberechtigter Verwendung eines Lichtbildes einer Person in einer

    Die Beklagte hat die Anzeigen mit den Porträtfotos des Klägers ohne seine Einwilligung veröffentlicht und damit in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen, denn die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08 - (Markt und Leute), Rn. 12, - juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 19 - (Rücktritt des Finanzministers) Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 = WRP 2009, 1269 - (Wer wird Millionär?) Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 14 = WRP 2010, 780 - (Der strauchelnde Liebling)).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bildnis nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministersm.w.N.; BGH, Urt. v. 11.03.2009, I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085, 1986 - Wer wird Millionär?; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling - BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06 - NJW 2009, 754 [Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover] BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke).

    Dabei sind alle im Kontext mit der Abbildung zu lesenden Texte oder zu sehenden anderen Bilder bei der Ermittlung des Aussagegehaltes des Bildnisses mitzuberücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 -, (Wer wird Millionär?), GRUR 2009, 1085, 1087).

  • OLG Köln, 28.10.2021 - 15 U 230/20

    Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer

    Die Fallgruppe ist aus Sicht des Senats aber nicht zwingend darauf zu beschränken und abschließend gemeint: Auch eine sonstige Informationsvermittlung mit "Meinungsbildungseignung" ist so denkbar, etwa im Fall redaktioneller Eigenwerbung der Presse (nur im konkreten Fall ein überwiegendes Interesse verneinenden BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 20/22 f.; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196; allg. auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 40; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 15/26 f., 51 ff.; zum Symbolcharakter eines Fotos und zur zulässigen Eigenwerbung der Presse zudem auch BGH v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647) oder auch bei zutreffender Beschreibung der (auch) eigenen künstlerischen Leistungen etwa bei einer Tribute-Show mit dem Namen eines Stars (Senat v. 17.12.2020 - 15 U 37/20, GRUR-RS 2020, 35712 Rn. 37/48/54 [z.Zt. BGH - I ZR 2/21]).

    Das ist insbesondere bei reinen Belanglosigkeiten als Mitteilungsgegenstand nicht anzunehmen (BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 20/22 f.; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 20/28/37 - 39; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 28, 51 ff.).

    Zum anderen ist im Rahmen der Abwägung vor allem auch die Eingriffsintensität der werblichen Vereinnahmung einer Person bedeutsam: Regelmäßig ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, wenn über eine bloße sog. Aufmerksamkeitswerbung hinaus etwa auch ein eigener Werbe- oder Imagewert des (dann zumeist prominenten) Betroffenen ausgenutzt, die Person quasi als Vorspann für die Anpreisung des Produktes vermarktet wird und so zudem der Eindruck entsteht, die betroffene Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es (sog. Testimonialwerbung, vgl. etwa BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff.; v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 19 f.; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 28/41; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 29).

    Allerdings ist für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zwingend, dass beim Rezipienten ein solcher Eindruck entsteht, denn es genügt in der Abwägung oft auch schon, wenn das Interesse am Betroffenen und/oder seine Beliebtheit nur in eine eigene gedankliche Beziehung zum beworbenen Produkt gesetzt werden, weil beispielsweise im Zuge eines sog. "Imagetransfers" die fachliche Kompetenz eines prominenten Moderators einer Quizsendung auch auf ein mit Namen/Bild beworbenes Rätselheft übertragen werden soll (allg. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 32; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 19/25; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 41; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 29).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; 178, 213; 180, 114; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - VersR 2009, 513 und - VI ZR 260/06 - VersR 2009, 511; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - NJW 2009, 3032), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591).
  • OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 37/20

    Für die Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" darf sehr wohl mit dem

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

  • OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10

    Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung

  • OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den

  • LG Köln, 20.02.2013 - 28 O 431/12

    Auch Schauspieler haben Persönlichkeitsrechte

  • OLG Köln, 06.03.2014 - 15 U 133/13

    Unzulässigkeit einer Doppelgängerwerbung

  • OLG Dresden, 16.04.2010 - 4 U 127/10

    Zur satirischen Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte

  • OLG Frankfurt, 07.08.2018 - 11 U 156/16

    Zur Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Fußballspielers

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 244/08

    Sedlmayr-Mörder IV - Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

  • LG Köln, 25.07.2018 - 28 O 74/18
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

  • OLG Hamburg, 10.08.2010 - 7 U 130/09

    Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild: Lizenzanspruch eines Prominenten

  • LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20

    Unzulässige Verdachtsberichterstattung über eine Wirtschaftsstraftat

  • OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10

    Ansprüche einer Kölner Musikgruppe wegen unbefugter Werbung mit ihrem Namen in

  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15

    Eingriff in Persönlichkeitsrecht eines bekannten Künstlers durch Fotografieren

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

  • OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15

    Höhe des Schadens bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

  • LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer den Kläger betreffenden

  • OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
  • LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verwendung des Bildnisses eines

  • AG München, 06.11.2015 - 142 C 30130/14

    Geburtsjahr im Internet

  • OLG Köln, 24.03.2015 - 15 U 210/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch werbliche Vereinnahmung

  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
  • OLG Köln, 03.02.2022 - 15 U 227/21

    Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Bildnis aus dem Bereich der

  • LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 377/17

    Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften

  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 7 U 90/06

    Bekannter Fernsehmoderator keine 100.000 EUR wert?

  • LG München I, 18.12.2013 - 9 O 16915/13
  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15

    Umfang des Rechts von Herbert Grönemeyer auf Privatsphäre im Hinblick auf das

  • LG München I, 20.04.2022 - 9 O 11679/20

    Bericht über Wirecard-Kronzeuge: Bild-Zeitung missachtete Unschuldsvermutung

  • OLG Köln, 18.02.2014 - 15 U 126/13

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 118/13

    Kennzeichnende Merkmale können Person erkennbar machen

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 16 U 67/19

    Unterlassung einer bereits gelöschten Berichterstattung im Internet

  • OLG Köln, 10.12.2013 - 15 U 73/13

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • LG Köln, 15.05.2013 - 28 O 836/11

    Unterlassungsanspruch eines Fernsehmoderators bzgl. der Verwendung der Bildnisse

  • OLG Köln, 28.04.2015 - 15 U 167/14

    Ansprüche der Ehefrau des verunglückten Rennfahrers Michael Schumacher wegen der

  • OLG Köln, 24.03.2015 - 15 U 165/14

    Unterlassungsansprüche der Ehefrau des ehemaligen Formel-1-Rennfahrers Michael

  • LG Köln, 13.01.2010 - 28 O 756/09

    Zeitschriftenwerbung mit Prominentenfoto

  • OLG Köln, 04.05.2017 - 15 U 153/16

    Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über einen sog.

  • OLG Köln, 29.08.2017 - 15 U 180/16

    Unterlassungsansprüche der Hinterbliebenen eines im Zusammenhang mit einem gegen

  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 148/16

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Bildveröffentlichung

  • LG Berlin, 20.01.2011 - 27 O 540/09

    Verbreitung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte bei fehlender

  • LG München I, 30.10.2019 - 9 O 16925/17

    Gesamtvollstreckungsverfahren, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vorläufige

  • OLG Köln, 03.09.2013 - 15 U 37/13

    Anspruch eines Arztes auf Unterlassung der Presseberichterstattung über

  • LG Köln, 15.12.2009 - 33 O 172/09

    "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Föss"

  • LG Berlin, 01.07.2010 - 27 O 186/10

    Unzulässiger Presse-Artikel mit Skiurlaubsbildern von Prinzessin Caroline von

  • LG Köln, 04.11.2020 - 28 O 69/20
  • LG Köln, 27.03.2013 - 28 O 272/12

    Jauch und die Titelseiten: Das fehlende Ohrläppchen

  • LG München I, 13.05.2022 - 26 O 8038/21

    Unzulässige Berichterstattung über Wettanbieter

  • LG Berlin, 17.10.2017 - 27 O 270/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild:

  • LG Hamburg, 11.12.2015 - 324 O 132/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Geldentschädigung bei

  • AG München, 11.12.2015 - 142 C 30131/14

    Abgewiesene Klage im Streit um Trefferlistenanzeige bei Google

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 567/14

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich Veröffentlichung von privaten Fotos eines

  • LG Hamburg, 03.05.2013 - 324 O 1192/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Ersatzfähige

  • LG Berlin, 06.12.2012 - 27 O 396/11
  • LG Berlin, 29.06.2010 - 27 O 75/10
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