Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,116
BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 546 Abs. 1, BGB § 573 Abs. 2
    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Anspruch des maklers auf Duldung des Vermieters zur teilgewerblichen Wohnungsnutzung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berufliche Nutzung einer Mietwohnung ist möglich.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ungenehmigte Gewerbenutzung einer Wohnung durch den Mieter; Erlaubnis auf teilgewerbliche Nutzung; Kündigung wegen Pflichtverletzung

  • rabüro.de

    Zur Gestattung einer Geschäftstätigkeit in einer Wohnung durch den Vermieter

  • reise-recht-wiki.de

    Duldungspflicht des Vermieters zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung

  • Judicialis

    BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 573 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Duldung geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2
    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 546 Abs. 1 BGB
    Das bittere Aus für den Wohnzimmerhändler

  • beck-blog (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Die Geisterarmee als Kündigungsgrund

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kündigung bei Gewerbe in Mietwohnung?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in Mietwohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Gewerbe in der Mietwohnung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Gewerbe in Wohnung kann Mietkündigung rechtfertigen

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Was Sie bei einer gewerblichen Nutzung von Wohnraum wissen sollten...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Tätigkeit als Immobilienmakler in Mietwohnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Makler arbeitete in der Mietwohnung: - (Teil-)Gewerbliche Nutzung ist ohne Erlaubnis der Vermieterin unzulässig

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Die Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausübung eines Gewerbes in der Mietwohnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Gewerbeausübung in der Wohnung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Mietwohnung: Ausübung von Gewerbe kann zur Kündigung führen

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Teilgewerbliche Nutzung ohne vertragliche Vereinbarung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermieter hat teilgewerbliche Wohnungsnutzung unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Dürfen Versicherungen von zu Hause aus verkauft werden?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Wohnungsvermieter muss die Gewerbeausübung in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht dulden

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Pflicht des Vermieters zur Duldung einer teilgewerblichen Wohnungsnutzung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Home-Office und Co. - Job in der Wohnung ausüben - ist das erlaubt?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung von Mietwohnungen genehmigungspflichtig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Tätigkeiten in Mietwohnungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung, VIII ZR 165/08

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung von Wohnraum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mietwohnung kündigen bei Gewerbe in Privatwohnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Nur unter diesen Voraussetzungen müssen Sie Gewerbeausübung dulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung eines Gewerbes in einer privaten Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeiten in der Wohnung - wann darf der Mieter in der Wohnung gewerblichen Tätigkeiten nachgehen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbe oder Homeoffice - Arbeiten in der Mietwohnung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.7.2009)

    Mietwohnungen können bei gewerblicher Nutzung gekündigt werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Geschäftliche Aktivitäten in einer zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung kann eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Geschäftliche Tätigkeit des Mieters in der Wohnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Mietverhältnisses wegen teilgewerblicher Nutzung (IMR 2009, 336)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3157
  • NJW-RR 2009, 1311
  • MDR 2009, 1215
  • NZM 2009, 658
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 12.11.2001 - 61 S 557/99
    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Das LG Berlin (NJW-RR 1993, 907, 908 und NZM 2002, 1029, 1030) stellt hingegen darauf ab, ob bei wertender Betrachtung von einer "regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit" des Mieters auszugehen ist.
  • LG Berlin, 06.07.1992 - 61 S 56/92
    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Das LG Berlin (NJW-RR 1993, 907, 908 und NZM 2002, 1029, 1030) stellt hingegen darauf ab, ob bei wertender Betrachtung von einer "regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit" des Mieters auszugehen ist.
  • AG Dortmund, 28.06.1984 - 114 C 287/84

    Einbau einer Sauna

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der teilgewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung (LG Hamburg, WuM 1985, 263 sowie WuM 1993, 188; LG Osnabrück WuM 1986, 94 ; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., VI Rdnr. 213; vgl. auch Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 36 f.).
  • LG Hamburg, 12.01.1993 - 316 S 179/92

    Anspruch auf Unterlassung des Betreibens einer Anzeigenvermittlung ; Unterlassung

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der teilgewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung (LG Hamburg, WuM 1985, 263 sowie WuM 1993, 188; LG Osnabrück WuM 1986, 94 ; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., VI Rdnr. 213; vgl. auch Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 36 f.).
  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Im Rahmen der - ähnlich gelagerten - Frage, ob der Wohnraummieter im Einzelfall vom Vermieter die Gestattung einer teilgewerblichen Nutzung verlangen kann, stellt der Senat ebenfalls entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzung ab, insbesondere ob sie so organisiert ist, dass von einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 15).
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 149/13

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung des Mieters eines Einfamilienhauses wegen

    Die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Verhalten des Beklagten eine nach dem Mietvertrag nicht erlaubte und deshalb vertragswidrige gewerbliche Nutzung liegt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 13 ff. sowie vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12, NJW 2013, 1806 Rn. 14).

    Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn.15).

    Ein - auf Treu und Glauben gestützter - Anspruch des Mieters auf Gestattung gewerblicher Aktivitäten in der ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO).

  • BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 213/12

    Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

    Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009, VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157).

    Der Senat hat beispielhaft hierfür die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Telearbeit eines Angestellten, die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors sowie den Empfang oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden angeführt (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 14).

    Hingegen muss der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen geschäftliche (gewerbliche oder [frei-]berufliche) Aktivitäten des Mieters, die nach außen in Erscheinung treten, grundsätzlich nicht ohne entsprechende vorherige Vereinbarung dulden (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 15).

    Eine solche Verpflichtung des Vermieters, eine nach den Bestimmungen des Mietvertrags vertragswidrige Nutzung zu gestatten, wird jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 17) - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.

    Beispielhaft hat der Senat dabei eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr genannt (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 15).

  • LG Berlin, 04.03.2016 - 63 S 199/15

    Wohnraummiete: Teilgewerbliche Mitnutzung einer Wohnung durch einen Rechtsanwalt

    Auch eine selbständige berufliche Tätigkeit kann im Einzelfall so organisiert sein oder einen so geringen Umfang haben, dass sie - wie beispielsweise bei einem Rechtsanwalt oder Makler - im Wesentlichen am Schreibtisch erledigt wird, in der Wohnung keine Mitarbeiter beschäftigt werden und von etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung; dies wird etwa in der Existenzgründungsphase einer selbständigen Tätigkeit der Fall sein können.(BGH Urt.v. 10.04.2013 - VIII ZR 21312 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 -, Rn. 15, juris).
  • AG Dortmund, 30.10.2018 - 425 C 4296/17

    Fristlose Kündigung: Wann ist das Mietverhältnis zerüttet?

    Der Vermieter kann nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (BGH VIII ZR 165/08).
  • AG Lüdinghausen, 11.10.2018 - 4 C 76/18

    Pornodreh ist kein Kündigungsgrund!

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine geschäftliche Aktivität des Mieters in der Wohnung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, in Räumen erlaubt ist, die "ausschließlich zu Wohnzwecken" vermietet werden (BGH WuM 2009, 517; BGH WuM 2013, 349).
  • LG Berlin, 24.10.2013 - 67 S 208/13

    Private Kita in der Mietwohnung ist unzulässig!

    Geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, hat der Vermieter in Wohnräumen grundsätzlich nicht zu dulden (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, Rn. 15).
  • LG Berlin, 19.06.2013 - 65 S 449/12

    Umfasst die Untermieterlaubnis die Vermietung als Ferienwohnung?

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insofern entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzung abzustellen, insbesondere ob sie so organisiert ist, dass von einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157; Urt. v. 10.04.- - VIII ZR 213/12).
  • LG Hanau, 22.05.2013 - 2 S 26/13

    Untersagung der gewerblichen Nutzung einer Wohnung

    Da vorliegend außer Streit steht, dass der Beklagte die Wohnung als seine Betriebsstätte und Geschäftsadresse gegenüber dem Gewerbeamt und Geschäftskunden bzw. der Allgemeinheit angibt und insofern für seinen Gewerbebetrieb nutzt, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII ZR 165/08) zugleich fest, dass er dort mit seiner geschäftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.

    Entgegen der Auffassung der Berufung erfolgt die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Duldung einer Nutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken (vgl. Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII ZR 165/08; Urteil vom 10.4.2013, Az. VIII ZR 213/12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 10 A 3502/20

    Verzicht auf mündliche Verhandlung; Widerruf; Änderung der Prozesslage; Wechsel

    Darauf, ob ein Vermieter von Wohnraum eine berufliche Tätigkeit von Mietern zu dulden hat, wenn diese sich bei einer tatsächlich stattfindenden Wohnnutzung noch innerhalb des nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des Wohnens hält, oder der Vermieter eine solche teilweise gewerbliche oder (frei-)berufliche Nutzung im Einzelfall nach Treu und Glauben zu erlauben hat, vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12 -, juris Rn. 14 f., und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 -, juris Rn. 14 f., kommt es vorliegend schon nicht an.
  • AG Köln, 15.04.2021 - 209 C 421/20

    Gewerbliche Nutzung der Wohnanschrift kann zulässig sein!

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 13 U 115/10

    Verwirkung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag

  • LG Berlin, 06.03.2015 - 65 S 366/14

    Wohnraummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen teilgewerblicher Nutzung

  • AG Hamburg-Blankenese, 20.11.2012 - 532 C 259/12

    Gewerbliche Tätigkeit des Wohnmieters ist kein Kündigungsgrund!

  • LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22

    Mietpreisbremse: Rückforderung überzahlter Miete bei einem Wohnungsmietvertrag

  • LG Freiburg, 25.10.2011 - 9 S 36/11

    Wohnraummiete: Beweislast bei Streit über eine Mangelursache

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht